Von der Reitbeteiligung zum Tierhalter

Um die Risiken des Pferdebesitzers zu vermindern, ist es ein recht gute Idee die Reitbeteiligung ebenfalls zum Tierhalter “zu machen”!

Denn Tierhalter ist, wer die tatsächliche Bestimmungsmacht über das Pferd hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt (so entschied der Bundesgerichtshof, veröffentlicht in NJW-RR 19 88,655). Ein Tierhalter im Sinne des Gesetzes können auch mehre Personen sein, wie es das Oberlandesgericht Saarbrücken das OLG Köln entschied (vergleiche hierzu NJW 1988,1492; und NJW-RR 1999,1628).
Das geschieht eigentlich recht oft, wenn die Reitbeteiligung in einem entsprechenden Maße an den laufenden Kosten des Pferdes beteiligt wird. Im Einzelfall ist dies zu prüfen. Allerdings bewirkt bloßes “Mitreiten” des Pferdes, oder nur eine geringe Kostenübernahme, keine Tierhaltereigenschaft! Das ist zumindest der Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig Az. 7 U 59/06 so zu entnehmen. Trotzdem ist diese Entscheidung mit Vorsicht zu genießen, da der Bundesgerichtshof jetzt schon davon etwas abweichend entschieden hat. Eine so klare Entscheidung ist dort bisher nicht getroffen worden.

Bloße Verinbarungungen wie bspw. „Reiten auf eigene Gefahr“ helfen da nicht weiter, da sie m.E. keinen wirksamen Haftungsausschluss darstellen.

Besser ist es deshalb einen Reitbeteiligungsvertrag abzuschließen. Dort sind Rechte und Pflichten der Reitbeteiligung im einzelnen zu regeln. Dies betrifft zum einen die Kostentragung und zum anderen den vorsorglichen Ausschluss der Tierhalterhaftung. Solche Ausschlüsse können aber leider u.U. auch als rechtsunwirksam beurteilt werden. Es kommt also letzten Endes immer auf die Gesamtschau des Einzelfalls an und insbesondere in welchem Maß sich die Reitbeteiligung an den Unterhaltskosten des Pferdes beteiligt!

Viele Internetauftritte der Verbände und Pferdezeitschriften stellen u.a. auch solche Verträge zur Verfügung. Bei Verwendungen solcher Formularverträge muss man aber im Einzelfall genau hinsehen und ihn verständig anpassen!

Ihr KA

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