Reitbeteiligung – welche Maßnahmen treffe ich als Pferdebesitzer?

Nach dem ich auf Formulierungsvorschläge zur Haftungsbegrenzung der Tierhalter angesprochen wurde, die im Zusammenhang mit Reitbeteiligung im stehen, habe ich folgende Anregungen:

1.Reitbeteiligungsvertrag

Treffen Sie eine Vereinbarung zwischen dem Tierhalter und der Reitbeteiligung im Rahmen eines Reitbeteiligungsvertrages. Dort legt man dann bspw. fest, wer mit wem einen Vertrag schließt und über welches Pferd dieser Vertrag geschlossen wird. Man kann in einem solchen Vertrag schon bestimmte Eigenschaften des Pferdes wie  treten, oder/und  beißen oder sonstige Unarten, die regelmäßig erscheinen und auffallend sind, aufnehmen.
Außerdem sollte festgelegt werden, welche Kosten grundsätzlich übernommen werden und ob eine Reitbeteiligung an laufenden Kosten wie vom Schmied und Tierarztkosten( auch anteilig oder  hälftig)  mitträgt. Dann sollte in einem solchen Vertrag auch ein Haftungsausschluss vereinbart werden. Dabei sollte man als Anlage des Vertrages den Tierhaftpflichtvertrag in Kopie beifügen, so dass die Reitbeteiligung auch tatsächlich Kenntnis vom Inhalt des Tierhaftpflichtvertrages erhalten hat und so nachvollziehen kann, bis zu welcher Höhe diese Tierhalterpflichtversicherung im Schadensfall eintritt.

Schwierig wird es dort, wo man an bestimmte Befugnisse der Beteiligung einschränkend bzw. definiert was absolut untersagt ist. Dennoch bin ich der Auffassung, dass man solche Bestimmungen durchaus in einem Vertrag aufnehmen kann. Es sind dann die Gerichte, die im Einzelfall hierüber zu entscheiden haben.

Und was man nie vergessen sollte, sind die Kündigungsfristen zur Beendigung des Vertrages. Diese können individuell vereinbart werden. In der Regel dürfte bei einer Reitbeteiligung eine Kündigungsfrist eines solchen Vertrages von 14 Tagen ausreichend sein. Das Recht zur außerodentlichen Kündigung bleibt dabei unberührt.

2. Haftungsausschluss

Der so genannten Haftungsausschluss bei Reitbeteiligungen, die sich nicht an den laufenden Kosten des Pferdes beteiligen – „Reiten auf eigene Gefahr“ -. Ein solcher Haftungsausschluss könnte also wie folgt aussehen:

 

„Tierhalter des Pferdes i.S.d. § 833 BGB ist der Eigentümer. Für das Pferd besteht eine Haftpflichtversicherung bei der „Name der Versicherung“  , über deren Umfang die Reitbeteiligung informiert worden ist. Die Haftungssumme beträgt…. EURO.  Der Eigentümer ist verpflichtet, die Reitbeteiligung von Ansprüchen Dritter freizuhalten, die gegen die Reitbeteiligung aufgrund der Tierhalterhaftung gestellt werden, soweit sie durch die Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Die Reitbeteiligung erhält eine Abschrift des Versicherungsveertrages. Die Reitbeteiligung seinerseits verzichtet auf Ansprüche gegen den Eigentümer aus § 833 BGB wegen aller durch das Pferd verursachten Personen- und Sachschäden soweit sie nicht durch die Tierhalterhaftpflichtversicherung gedeckt sind. Der Haftungsausschluss umfasst nicht die Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Tierhalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Tierhalters beruhen. Der Haftungsausschluss für sonstige Schäden umfasst nicht die  Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Pferdehalters oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Tierhalters beruhen. „

 
Übrigens finden sich im Netz einige Verträge, für die ich aber keine Zusagen mache! Manche sind da einfach nicht auf dem aktuellen Stand.

Ich hoffe so schon etwas weitergeholfen zu haben und darf um Verständnis bitten, dass ich für diese Vorschläge keine Haftung übernehme!

Ihr KA

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