Kündigungen in der Insolvenz werden durch den Insolvenzverwalter ausgesprochen. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 InsO kann ein Arbeitsverhältnis als Unterfall des dort genannten Dienstverhältnisses vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil – damit ist die Eigenkündigung des Arbeitnehmers gemeint – ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Der Insolvenzverwalter ist in die Stellung des „alten“ Arbeitgebers getreten und übt dessen Rechte und Pflichten aus. Viele meinen, der Insolvenzverwalter hätte damit einen Freibrief für Kündigungen. Aber weit gefehlt: das Gesetz befreit lediglich von besonderen Bindungen bei Befristungen (vgl. § 15 Abs. 3 TzBfG), gesonderten Vereinbarungen, wie tariflicher Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit, und kürzt zusätzlich in Satz 2 die Kündigungsfristen ab. Es gelten also ganz eigene Kündigungsfristen während der Insolvenz. Der Bestandsschutz ist effektiv eingeschränkt, auch wenn meist so getan wird, als sei dies nicht der Fall. Entscheidend ist immer, was am Ende für den Einzelnen herauskommt!
Nach den gesetzlichen Regelungen, die in der Insolvenz für das Arbeitsverhältnis gelten, haben diese keine automatischen Auswirkungen auf den Bestand der Arbeitsverhältnisse. Die Arbeitsverhältnisse bestehen auch inhaltlich von der Insolvenz unberührt mit Wirkung für die Insolvenzmasse weiter fort (§ 108 Abs. 1 InsO). Wegen § 80 Abs. 1 InsO gehen allerdings die Arbeitgeberrechte und -pflichten des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über. Will dieser bestehende Arbeitsverhältnisse beenden, muss er wie bei Kündigungen außerhalb einer Insolvenz, die allgemeinen (§§ 1, 2 KSchG) und besonderen Kündigungsschutzvorschriften (KSchG, MuSchG, BEEG, Pflegezeitgesetz, Schwerbehindertenkündigungsschutz nach SGB IX, Kündigungsschutz der Arbeitnehmervertreter nach § 15 KSchG etc.) sowie Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach § 102 BetrVG bzw. §§ 111 ff. BetrVG, aber auch bei Übertragung eines Betriebs oder Betriebsteils § 613a BGB, beachten. Die Sonderregelungen der §§ 125, 126 InsO sowie des § 122 InsO erleichtern dem Insolvenzverwalter allerdings die Personalfreisetzung.
Die Insolvenz selbst ist zwar kein Kündigungsgrund. Meist liegen aber dringende betriebliche Erfordernisse vor, die einer Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern entgegenstehen und daher betriebsbedingte Kündigungen i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG rechtfertigen.
Mein Tipp: Dennoch lohnt es sich, die Situation zeitnah und zwar nach dem Erhalt einer Kündigung genau zu prüfen. Das Interesse der Insolvenzverwalter liegt oft darin, ein an für sich gesundes Unternehmen mit einer entsprechenden Technik oder Know How oder/und grundsätzlich guten Auftragslage weiter zu veräußern. Das setzt aber meist voraus, dass der insolvente Betrieb „verschlankt“ wird, um so verkauft werden zu können. Dann muss man bei Kündigungen auch den wichtigen Gesichtspunkt eines Betriebsübergangs (§ 613 a BGB) beachten. Wehe dem, der nicht rechtzeitig seine Rechte einklagt! Denn nach dem Erhalt der Kündigung läuft die 3-Wochenfrist des § 4 KSchG. Innerhalb dieser Frist muss einen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben sein!