Neues zur Befristung von Urlaubsansprüchen

Das BAG entscheid jetzt  zu § 7 III 1, 3 BUrlG im Urteil vom 09.08.2011 – 9 AZR 425/10 (Vorinstanz war das LAG Köln):

Kehrt ein Arbeitnehmer nach Arbeitsunfähigkeit an den Arbeitsplatz genesen zurück, so verfallen innerhalb der Frist des § 7 III 1 BUrlG nicht nur die Urlaubsansprüche des aktuellen Urlaubsjahres, sondern auch übertragene Urlaubsansprüche.

Was war geschehen:

Ein Arbeitnehmer war im Zeitraum vom 11.01.2005 bis zum 06.06.2008 durchgehend arbeitsunfähig und nahm danach die Arbeit wieder auf. Im Jahre 2008 nahm er dann an 30 Arbeitstagen Urlaub. Er begehrte die gerichtliche Feststellung, dass ihm gegen den Arbeitgeber ein aus den Jahren 2005 bis 2007 herrührender Anspruch auf 90 Arbeitstage Urlaub zusteht. Seine Klage scheiterte sowohl vor dem Arbeitsgericht, als auch vor LAG. Auch die Revision vor dem BAG blieb erfolglos!

So entschied das Bundesarbeitsgericht:

Das BAG hält sich an § 7 III 1 BUrlG. Danach muss der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nach dieser Vorschrift nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten 3 Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden (§ 7 III 3 BUrlG). Demzufolge verfalle mangels abweichender einzel- oder tarifvertraglicher Regelungen der am Ende des Urlaubsjahrs nicht genommene Urlaub, sofern kein Übertragungsgrund nach § 7 III BUrlG vorliege. Das sei jedenfalls in den Fällen anzunehmen, in denen der Arbeitnehmer nicht aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, etwa auf Grund von Arbeitsunfähigkeit, an der Urlaubsnahme gehindert sei. Übertragene Urlaubsansprüche seien in gleicher Weise befristet. Werde ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer im Kalenderjahr einschließlich des Übertragungszeitraums so rechtzeitig gesund, dass er – wie hier – in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen könne, erlösche der aus früheren Zeiträumen stammende Urlaubsanspruch genauso wie der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahrs neu entstanden ist.

Fazit:

Nach den vorliegenden Entscheidungen des EuGH in der Schultz-Hoff-Entscheidung vom 20.01.2009  und der daraufhin geänderten Rechtsprechung des BAG ist § 7 III und IV BUrlG so zu verstehen, dass gesetzliche Urlaubsabgeltungsansprüche nicht erlöschen, wenn Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahrs und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deswegen arbeitsunfähig sind. Daraus folgt, dass Urlaub grundsätzlich dann nicht gemäß § 7 III BUrlG verfällt, wenn er auf Grund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden kann.

Arbeitgeberseitig wird nun argumentiert, dass das BAG in einer weiteren Entscheidung vom 09.08.2011 (9 AZR 352/10, Anmerkung Krieger, FD-ArbR 2011, 321960) zutreffend entschieden hat, dass der Anspruch auf Abgeltung bestehenden Urlaubs kein Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern reine Geldforderung sei und deshalb wie andere Ansprüche auch einzel- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen unterliegt. Die ist aber nach der Entscheidung des  BAG, Urteil vom 20.05.2008 – 9 AZR 219/07, NZA 2008, 1237 so nicht zutreffend. Arbeitgeberseitig wird dabei auf eine eigenständige Regelung  und/oder auch ein Tarfregime abgestellt.

Stellt sich nur die Praxisfrage, wie Arbeitgeber reagieren, wenn in derartigen Fällen Arbeitnehmer unmittelbar nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz den Urlaub insgesamt antreten wollen? Wird der Urlaub vom Arbeitgeber  aus betrieblichen Gründen verweigert, muss der Arbeitnehmer recht zügig reagieren, will er seine Ansprüche nicht verlieren!

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