In der Probezeit kann der Arbeitgeber unter erleichterten Bedingungen kündigen. Auch ein Arbeitsunfall des Mitarbeiters ändert daran nichts. Eine Kündigung ist grundsätzlich weder sitten- noch treuwidrig.
Immer wieder kommt es vor, dass auch während der Probezeit ein Arbeitsverhältnis gekündigt wird. Auffällig ist, dass solche Kündigungen häufig im Zusammenhang mit der Erkrankung des Arbeitnehmers stehen. Gerade bei Arbeitsplätzen bei denen eine gefährliche Arbeit verrichtet wird, ereignen sich häufiger Arbeitsunfälle. Diese führen zur Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers während der Probezeit. Solche Ausfälle werden von Arbeitgebern nicht gerne gesehen und führen daher meist zur Kündigung.
Während der Probezeit greifen die großen Schutzmechanismen des Kündigungsschutzes nicht ein. Hier greift lediglich der gesetzliche Mindestkündigungsschutz. Dieser ist vor Ablauf von 6 Monaten (§ 23 KSchG) recht gering . Er besteht zum einen in der Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist und zum andern ist das Verbot gegen Willkür und Treuewidrigkeit bzw. Sittenwidrigkeit einer Kündigung zu beachten.
Arbeitnehmer argumentieren häufig: Die Kündigung sei unwirksam, da der Arbeitgeber sich treuwidrig verhalte. Insbesondere, da (noch) nicht geklärt sei, wen letztlich das Verschulden an dem Arbeitsunfall treffe, sei die Arbeitgeberin nicht befugt gewesen, noch innerhalb der Wartezeit die Kündigung auszusprechen.
Außerdem geistert in vielen Köpfen noch immer der er Glaube, ein Arbeitgeber könne während der Erkrankung des Arbeitnehmers eine Kündigung nicht aussprechen. Eine solche Kündigung kann nur dann nicht ausgesprochen werden, wenn sich der Arbeitgeber von sachfremden oder willkürlichen Motiven zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung leiten ließ. Dafür müssen aber konkrete Anhaltspunkte vorliegen (vergleiche hierzu das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen Az. 2 CA 198/12).
Die Krankheit als Kündigungsschutz zu nehmen, greift nicht. Es gibt keinen besonderen Schutz vor Kündigungen während einer Erkrankung!
So haben die Arbeitsgerichte in Deutschland auch zuletzt entschieden : Eine Kündigung nicht schon deshalb treuwidrig, weil sie im Zusammenhang mit einer Arbeitsunfähigkeit oder einem Arbeitsunfall ausgesprochen wurde (LAG Schleswig-Holstein, 27.5.2009, 3 Sa 74/09).
Der Arbeitgeber ist also berechtigt, mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von vierzehn Tagen das Arbeitsverhältnis innerhalb der sechsmonatigen Probezeit zu beenden. Die Probezeit dient gerade dazu, es dem Arbeitgeber zu ermöglichen, den Arbeitnehmer möglicherweise mit einer kürzeren Kündigungsfrist entlassen zu können, falls dieser sich als nicht geeignet für die auszuübende Tätigkeit erweist. Der Arbeitnehmer wird in dieser Zeit bezüglich seiner Leistungsfähigkeit, seiner Teamfähigkeit und seiner Zuverlässigkeit durch den Arbeitgeber eingeschätzt.
Auch im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist die Vereinbarung einer Probezeit möglich (BAG, 4.7.2001, 2 AZR 88/00). Die von der Beklagten ausgesprochene Probezeitkündigung innerhalb der Wartezeit ist daher grundsätzlich zulässig.
Denken Sie daran, auch Tarifverträge können sogar noch kürzere Kündigungsfristen beinhalten, als es das Gesetz der § 622 BGB vorsieht. Ihr KA