Der Hufschmied hat heutzutage für den Pferdebesitzer oft eine geradezu überragende Bedeutung. Der Hufschmied ist quasi genauso wichtig wie der Tierarzt, wenn es um das Wohlergehen der Pferde geht.
Pferdeleute schauen mittlerweile immer genauer hin, wenn der Hufschmied seine Arbeit macht. Dies liegt einfach daran, dass Pferdebesitzer sehr viel Geld, Zeit und Liebe in das Pferde investieren und daher auch gute Arbeit vom Schmied erwarten. Egal ist es dabei, ob man bspw. dem Turniersport, Fahrsport, Voltigieren, Westernreiten oder dem Freizeitreiten nachgeht. Entscheidend ist immer die Tatsache, dass das Pferd mit dem Beschlag oder der Barhufpflege gut läuft. Daher ist es wichtig zu wissen, welchen Erfolg der Hufschmied mit der Ausführung seiner Arbeit schuldet.
Der Schmied ist Handwerker. Dementsprechend kommt zwischen ihm und dem Pferdebesitzer in der Regel ein Werkvertrag zustande. Danach schuldet der Hufschmied einen bestimmten Erfolg, nämlich einen von seinem Kunden gewünschten ordnungsgemäßen Beschlag. Das entschied schon das Landgericht Mannheim im Urteil vom 04.12.1998 unter dem Az. 1S237/98. Es macht dabei keinen Unterschied, ob der Schmied einen Beschlag fertigt oder eine Barhufpflege vorgenommen hat.
Die Erfahrung zeigt, dass der geschuldete Erfolg, nämlich der ordungsgemäß Beschlag, manchmal nicht eintritt. Dann kommt es häufig zu Schäden am Pferd oder gar zu Unfällen. Grundsätzlich besteht dann eine Haftung des Hufschmiedes nach den werkvertraglichen Vorschriften der §§ 633-639 BGB. Das setzt allerdings voraus, dass der Hufschmied seine Arbeiten unsachgemäß ausgeführt hat oder in Ansehung eines erkrankten Hufes dem Pferdebesitzer keine Hinweise gegeben hat. Zu denken ist beispielsweise an Strahl- oder Huffäule, die vom Schmied übersehen wird. Hier hätte der Hufschmied einen Pflegehinweis geben müssen. Es gibt dort natürlich noch sehr viel gravierendere Gesundheitsschäden des Hufes, wie beispielsweise das so genannte Hufgeschwür oder gar eine krasse Fehlstellung des Hufes, welche durch einen entsprechenden Beschlag zu korrigieren ist. Der Hufschmied hat in solchen Fällen Aufklärung zu betreiben und muss seinen Kunden beraten. Verantwortungsbewusste und auch engagierte Schmiede beraten ihre Kunden reglmäßig, da sie selber ein großes Interesse an der Kundenbindung haben.
In krassen Ausnahmefällen kommt es sogar vor, dass ein Hufschmied sich „vernagelt“. Grundsätzlich gilt dort, dass der Hufschmied ein so genanntes Vernageln am Huf des Pferdes zu vertreten hat – er also dafür haftet. Ein vernageln liegt vor, wenn ein Hufnagel nicht in den schmerzfreien Tragrand des Hufes gesetzt wurde, sondern in andere, schmerzempfindlichen Teile. Erkennbar ist dies auch für den Laien, denn die so genannte „weiße Linie“ auf dem Tragrand des Hufes zeigt die Trennung zwischen dem toten und dem lebenden Horn des Pferdehufs. Derartige Fehler können weitergehende Schadenersatzansprüche gegenüber dem Schmied auslösen. Zu denken ist an den Ersatz von tierärztliche Behandlungskosten des Pferdehalters bis hin zum Schadensersatz wegen des Untergang des Pferdes.
Das alles muss natürlich im Einzelnen genau beleuchtet werden, da es immer auf den Einzelfall ankommt. Deshalb ist es, wie immer bei aktuell auftretenden Problemen besonders wichtig diese zu dokumentieren. Heutzutage kann dies schon durch Fotografie und eine entsprechende Notiz geschehen, die festhält wer, was, wann und wo getan hat. Klingt vielleicht nicht besonders schwierig – ist es ja auch nicht. Schwieriger wird es nur, wenn man nichts dokumnetiert hat und den Nachweis später dazu führen möchte!