EuGH: freie Anwaltswahl für Rechtsschutzversicherte

Am 07.11.2013 hat der Europäische Gerichtshof durch Urteil bestätigt, dass Rechtsschutzversicherungen das Recht zur freien Anwaltswahl auch in Fällen nicht einschränken dürfen , in denen ein rechtlicher Beistand für ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens nicht zwingend vorgeschrieben ist (Az.: C-442/12, BeckRS 2013, 82120). Dies teilt der Deutsche Anwaltverein (DAV) am 19.11.2013 mit.

Das war geschehen:

Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer in den Niederlanden seinen Arbeitgeber auf Schadenersatz wegen ungerechtfertigter Entlassung verklagt. Als Beistand für das Gerichtsverfahren wählte er einen Rechtsanwalt und forderte seine Rechtsschutzversicherung auf, die Kosten für den Anwalt zu übernehmen. Der Versicherer weigerte sich zu zahlen und bot dem Versicherungsnehmer stattdessen rechtlichen Beistand durch einen eigenen Mitarbeiter an, der allerdings kein ausgebildeter Rechtsanwalt war. Damit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden. Der Streit über die Übernahme der Anwaltskosten für die Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber ging bis zum Europäischen Gerichtshof. Dieser hat nun entschieden, dass die Rechtsschutzversicherung die freie Anwaltswahl für den Versicherungsnehmer nicht einschränken darf.

Es ist immer wieder erstaunlich, was sich Versicherer so einfallen lassen, um möglichst nichts im Versicherungsfall zahlen zu müssen! Oder auch um den Kreis der für die Versicherten tätigen Anwälte selbst zu bestimmen, haben manche Rechtsschutzversicherer schon ein Rabattsystem eingeführt. Leider wurde diese Methode vom BGH „abgesegnet“. So hat der Bundesgerichtshof  mit Urteil vom 04.12.2013 entschieden (Az.: IV ZR 215/12): Ein mit Anwaltsempfehlung verbundenes Schadenfreiheitssystem einer Rechtsschutzversicherung verletze nicht die freie Anwaltswahl – so urteilten die Richter aus Karlsruhe:

„Die durch §§ 127, 129 VVG, 3 Abs. 3 BRAO gewährleistete freie Anwaltswahl steht finanziellen Anreizen eines Rechtsschutzversicherers in Bezug auf eine Anwaltsempfehlung nicht entgegen, wenn die Entscheidung über die Auswahl des Rechtsanwalts beim Versicherungsnehmer liegt und die Grenze des unzulässigen psychischen Drucks nicht überschritten wird.“

Dabei übersieht der BGH durchaus die Möglichkeit, dass der rechtssuchende Bürger eindeutig in seiner freien Entscheidung massiv beeinflusst werden soll. Auf diesem Weg werden Rechtsschutzversicherer in Zukunft versuchen, ihren orignären Verpflichtungen, nämlich für die Kosten einer Rechtsverfolgung aufzukommen, möglichts zu entgehen. Bei mir ist folgender Eindruck geblieben: Dem Versicherten soll die freie Anwaltswahl genommen werden. Er soll sich nur noch bei „Versicherungseigenen Anwälten“ Rechtsrat bzw. Rechtshilfe holen dürfen – das kann es nicht sein!

Wenn es um das „liebe Geld“ geht, sollte man mit dem Anwalt seiner Wahl offen reden, das überzeugt und schränkt die Anwaltswahl nicht ein – also nur Mut!


 

 

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