Einseitige Änderungen der Hausmeisterverträge in Leverkusen möglich?!

08.01.2014 Seit Langem rumort es unter den  Hausmeistern an Leverkusens Schulen:  die Stadt Leverkusen möchte aktuell alle Arbeitsverträge der Schulhausmeister einseitig zu ihren Gunsten ändern oder anpassen.

Der Stadt Leverkusen schwebt wohl der “ immer verfügbare und flexible Hausmeister“ als Idealbild für die Versorgung ihrer Schulen vor Augen. Aus informierten Kreisen soll es erklärtes Ziel sein, den überwiegenden Teil der Hausmeister nicht mehr örtlich einzusetzen. Die Hausmeister sollen danach in Zukunft nicht mehr bestimmten Schulen ausschließlich zugeteilt sein (Residenzpflicht). Mit „Residenzpflicht“ ist die Pflicht der  Anwesenheit des Hausmeisters an einer bestimmten Schule gemeint. Bisher ist der Hausmeister bestimmter Ansprechpartner vor Ort.

Dies soll wohl nun geändert dem neuen „Hausmeisterkonzept“ werden: Die Stadt Leverkusen möchte quasi eine „flexible Einsatztruppe“. Diese Einsatztruppe soll dann je nach den Bedürfnissen der jeweiligen Schulen selektiv eingesetzt werden können. Im Bedarfsfall sollen sich die Schulen also an die Stadt Leverkusen wenden. Die Schulen sollen dort ihr Anliegen äußern. Dann soll aus dem Pool der Hausmeister die entsprechende Kraft zur Verfügung gestellt werden. Die Stadt Leverkusen soll danach beabsichtigen,  den betreffenden Hausmeister mit der entsprechenden Qualifikation an die jeweilige Schule zur Erfüllung der anstehenden Aufgaben zu versenden. Desweiteren soll auch der so genannte Schließdienst der Schulen neu organisiert werden. Auch hierzu sollen Dienstpläne – ausschließlich Schichten – erstellt werden. Dies soll nach dem Willen der „Stadtväter“ zu erheblichen Einsparungen führen und die Dienste effizienter machen.

Diese Einsparungen ginge klar zulasten des bisherigen Services der Hausmeister gegenüber den Schulen. Tatsächlich sollen die Einsparungen auch dazu führen, die Gehälter der Hausmeister effektiv zu kürzen. Ob das dann auch so rechtens ist, halte ich für sehr fragwürdig und zumindest sollten solche Maßnahmen einer rechtlichen Überprüfung standhalten.

Die Frage die sich stellt ist, ob die Stadt Leverkusen im Rahmen ihres Ermessens nur das Direktionsrecht ausübt, oder ob die Stadt Leverkusen längst verpflichtet ist, Änderungskündigungen auszusprechen, da sie mit dieser Maßnahme die Änderungen der Arbeitsbedingungen erreichen möchte!

Das Thema ist sehr komplex und hängt überwiegend vom Inhalt der jeweiligen Arbeitsverträge ab. Wie immer ist es eine Frage des Einzelfalls. Dennoch lassen sich Grundsätze allgemeiner Art anwenden. Dazu zählt das Direktions- oder Weisungsrecht.

Hier gilt: Das Direktionsrecht der Stadt Leverkusen zur Änderung der Arbeitsaufgaben folgt aus vertraglicher Versetzungsklausel oder aus §§ 106 S. 1 GewO. Danach kann der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzlichen Vorschriften festgelegt sind (vergleiche hierzu Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 23. Februar 2010 – Az. 9 AZR 3/09).

Soweit der Arbeitsvertrag entsprechende Festlegungen nicht trifft, ergibt sich der Umfang der Weisungsrechte direkt aus dem Gesetz aus § 106 GewO. Soweit die Art der zu leistende Dienste nicht festgelegt ist, desto weiter gehen die Bedürfnisse des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer mit unterschiedlichen Aufgaben zu betrauen. Arbeitspflichten können sich dabei nach einem bestimmten Zeitablauf unter bestimmten Bedingungen konkretisieren. Der bloße Zeitablauf allerdings genügt dafür nicht. Es müssen vielmehr weitergehende Umstände hinzutreten, die den Arbeitgeber berechtigen und ihn darauf vertrauen lassen, dass er nicht mehr in anderer Weise eingesetzt werden soll. Alleine der Umstand, dass ein Vertragspartner nicht darauf hinweist, dass er arbeitsvertraglich die Möglichkeit zur Zuweisung anderen Tätigkeiten hat, berechtigt den Arbeitnehmer nicht zu dem Schluss, sein Vertragspartner werde von diesem Recht keinen Gebrauch mehr machen (vergleiche hierzu Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 13. März 2007 Az. 9 AZR 433 / 06).

Fehlt es an einer Festlegung und weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit zu, so unterliegt diese der Ausübungskontrolle nach § 106 S. 1 GewO, § 315 Abs. 3 BGB. Eine Zuweisung entspricht dann billigem Ermessen, wenn sie die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt hat (vergleiche hierzu Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 19. Januar 2011 Az. 10 AZR 7 38 /09; Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im Urteil vom 30. Juni 2011 Az. 26 Sa 2686 /10).

Der Arbeitgeber, der sich auf die Wirksamkeit einer Versetzung beruft, trägt diese Darlegungs-und Beweislast dafür, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 106 GewO für eine Versetzung vorliegen. Er muss darlegen, dass seine Entscheidung billigem Ermessen entspricht und dass die Versetzung sich im Rahmen des gesetzlichen, vertraglichen und kollektivrechtlichen Rahmens bewegt (vergleiche hierzu Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 13. März 2007 Az. 9 AZR 4 33/06).

Es wird also darauf ankommen, dass von Seiten der Hausmeister eine ausdrücklich vereinbarte Tätigkeit vorgetragen werden kann.

  • Unstreitig dürfte sein, dass sämtliche bei der Stadt Leverkusen tätigen Hausmeister auch als solches eingesetzt wurden.
  • Der Einsatz erfolgte bisher, zumindest zum ganz überwiegenden Teil, entsprechend einer Residenzpflicht. Der Hausmeister hatte also an „seiner Schule“ während der Dienstzeiten anwesend zu sein. Er war der Ansprechpartner an „seiner Schule“ für sämtliche Fragen des Haus- bzw Gebäudemanagements. Heute nennt man das ja Facility-Manager!
  • Nun gibt es Hausmeister, die schon seit über 20 Jahren bei der Stadt Leverkusen arbeiten. Viele von ihnen haben auch eine stadteigene Wohnung. Diese Wohnungen befinden sich unmittelbar in oder an den Schulen. Die Stadt beabsichtigt ja, den Einsatz der Hausmeister und deren Residenzpflicht von der Größe der Schulen abhängig zu machen. Vieles spricht dafür, dass es längst einen Umstand gibt, der die Berechtigung der Hausmeister zur Residenz der jeweiligen Schule begründet. Dies wiederum hat zur Folge, dass die beabsichtigten Maßnahmen der Stadt nicht greifen werden.

Es muss auch die Frage erlaubt sein, ob die Stadt Leverkusen die beabsichtigten Änderungen der Arbeitsverträge so vornehmen darf. Der Schutz des Bestandes des Arbeitsverhältnisses ist weit reichend!

 

 

 

Die Chance der Hausmeister ist, sich gegen die beabsichtigte Maßnahme der Stadt zu wehren. Aus meiner Sicht wird es wahrscheinlich dazu notwendig sein, dies vor dem Arbeitsgericht auszutragen. Dazu bedarf es einer arbeitsrechtlichen Begleitung, die ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht gerne biete! Ihr KA

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