Die Leiharbeitsbranche dachte, sie könne die Arbeitsverträge so einfach gestalten, dass sie die Arbeitnehmer in verschiedenen Branchen einsetzt und dabei einen Arbeitsvertrag verwendet, der wiederum auf einen einheitlichen Tarifvertrag verweist. Dies u.a. mit der Folge, dass die Kündigungsfrist bei Probearbeitsverhältnissen um eine Woche verkürzt wird. Also verwandte die Leiharbeitsbranche einen Standartarbeitsvertrag, der aber gerade am 26.09.2011 vom Arbeitsgericht Lübeck gekippt wurde.
Hier hatte ein Arbeitnehmer wegen der fehlenden Einhaltung der Kündigungsfrist mit Erfolg geklagt. Wie man sieht, kann das u.U. gerade für kleinere Leiharbeitsfirmen fatale finanzielle Belastungen mit sich bringen.
Die Leiharbeitsbranche hat derzeit ein massives Problem, da sie keiner anerkannten Gewerkschaft gegenübersteht. So stelle das LAG Hamm im Urteil vom 23.09.2011 – 10 TaBV 14/11 – fest, dass die Christliche Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe und Holzverarbeitung (GKH) nicht tariffähig ist. Der Antrag durchlief alle Instanzen bis zum Bundesarbeitsgericht und wurde an das LAG Hamm zurückverwiesen. Das BAG hatte zuvor deutlich gemacht, dass bereits abgeschlossene Tarifverträge kein ausreichendes Merkmal für die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft seien, sondern auch eine soziale Macht notwendig sei . Diese Argumentation hat das LAG Hamm im aktuellen Urteil übernommen – es verneint die Tariffähigkeit der GKH aufgrund der geringen finanziellen Ausstattung und Mitgliederzahl.
Wie immer sollten Arbeitsverträge für jedes Unternehmen individuell überprüft und ggf. auch gestaltet werden, damit hinterher nicht das „Böse Erwachen“ kommt!