OLG Oldenburg: Hundehalterin zum Schadensersatz verurteilt

 

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG Oldenburg, 09.10.2015, 5 U 94/15)  hat ein Urteil des Landgerichts Osnabrück bestätigt, mit dem die Halterin einer Bordeaux-Dogge wegen eines von dem Tier ausgehenden Angriffs auf eine Radfahrerin und deren Hund zum Schadensersatz verurteilt worden ist.

Die Klägerin war am Nachmittag des 09.12.2013 mit dem Fahrrad in Melle unterwegs. Sie führte ihren Hund, einen Labradormischling, rechts von sich an der Leine. Auf dem Weg begegnete sie der Beklagten, die mit ihrer Bordeaux-Dogge einen Spaziergang unternahm. Als die Beklagte die Klägerin und deren Hund entdeckte, wich sie in ein angrenzendes Feld aus, nahm die Bordeaux-Dogge zwischen die Beine und hielt sie mit beiden Händen am Halsband fest. Das Tier riss sich jedoch los und lief auf die Klägerin und deren Hund zu. Die Klägerin stürzte vom Fahrrad und zog sich dadurch Knieverletzungen zu.

Mit der Klage vor dem Landgericht Osnabrück nahm sie die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Sie behauptete, dass die Bordeaux-Dogge sie zu Fall gebracht habe. Ihr Hund, der Labradormischling, sei an dem Geschehen völlig unbeteiligt gewesen. Das Landgericht führte eine Beweisaufnahme durch und sah das Vorbringen der Klägerin danach als bewiesen an. Es entschied, dass die Beklagte für alle Schäden hafte, die der Klägerin durch den Angriff der Bordeaux-Dogge entstanden seien und zukünftig noch entstünden. Es seien sowohl die Voraussetzungen für eine Tierhaltergefährdungshaftung als auch die einer Verschuldenshaftung gegeben. Dass die Bordeaux-Dogge möglicherweise durch die bloße Anwesenheit des Labradors zum Angriff verleitet worden sei, begründe keine Mithaftung der Klägerin, eine etwaige Verantwortlichkeit trete im Falle einer Abwägung in jedem Fall hinter jene der Beklagten zurück.

Dagegen legte die Beklagte beim Oberlandesgericht Oldenburg Berufung ein. Der 5. Zivilsenat sah keine Erfolgsaussichten und erteilte ihr einen entsprechenden Hinweis. Auf den Hinweis nahm die Beklagte die Berufung zurück. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 20.11.2015)

 

Anmerkung: Die Sache hätte aber auch anders ausgehen können, wenn die Richter zu einer anderen Abwägung gekommen wären.  Die klägerein hatte Glück, dass sie den Beweis für die „Nichtbeteiligung“ ihrer Hündin am Unfall beweisen konnte. Ganz offensichtlich hatte jemand das Unfallgeschen beobachtet. Das Urteil zeigt deutlich, dass es in Deutschland immer auf den Einzelfall ankommt. Hier zeigt sich, wie wichtig es ist seine Tiere haftpflichtversichert zu haben. Die Schäden, die bei der Beteiligung von Pferden in Unfallgeschehen eintreten, sind meist deutlich höher!

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