Arbeitsgericht Stuttgart: Viele Kündigungen bei Schlecker waren unwirksam!

In den drei entschiedenen Fällen vor dem Arbeitsgericht Stuttgart hatte der jeweils beklagte Insolvenzverwalter seiner Auskunftspflicht über die vorgenommene Sozialauswahl nicht genügt. In einem der Fälle seien – trotz gerichtlichen Hinweises – keinerlei Anlagen vorgelegt worden, obgleich der Schriftsatz hinsichtlich der Sozialauswahl hierauf verweise. In diesem Fall sei der Auskunftspflicht offenkundig nicht Genüge getan worden, rügt das Gericht. In den beiden anderen Fällen fehle es an einer hinreichenden Darlegung, welche Vergleichsgruppen bei der Sozialauswahl gebildet worden seien und wie sich diese voneinander abgrenzen lassen. Unklar sei auch, so die Richter, wie das behauptete Ziel der Schaffung einer ausgewogenen Personal-/Altersstruktur die Sozialauswahl beeinflusst habe und welche betrieblichen Interessen den Insolvenzverwalter zur Ausklammerung an sich vergleichbarer Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl veranlasst haben. Insbesondere sei nicht erläutert worden, wieso mit den beiden Klägerinnen vergleichbare Mitarbeiterinnen, die nach dem angewandten Punkteschema deutlich weniger sozial schutzwürdig seien als die Klägerin, nicht zur Kündigung anstanden und stattdessen der Klägerin gekündigt wurde (Quelle:beck-online.de).

Mein Tipp ist nach wie vor: betroffene Arbeitnehmerinen sollte ihre ganz persönliche Situation  unbedingt überprüfen. Und wer geklagt hat, kann vielleicht doch auf die zweite Instanz hoffen. Es gilt wie immer: Wer nicht kämpft hat schon verloren!

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