Neues zum Urlaubsanspruch: Keine Vereblichkeit

Tatsächlich hatten eine Witwe und ihr Sohn bis vor das Bundesarbeitsgericht geklagt. Sie verlangten quasi als „Erbe“ vom Arbeitgeber  die Abgeltung des Urlaubes des Verstorbenen.

Was war geschehen:

Der Arbeitnehmer war im April 2009 während eines laufenden Arbeitsverhältnisses gestorben. Das Arbeitsverhältnis  endete damit.  Der Erblasser war seit April 2001 als Kraftfahrer  beschäftigt. Seit April 2008 bis zu seinem Tod war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Urlaub konnte ihm 2008 und 2009 nicht gewährt werden.

Dem hat aber das Bundesarbeitsgericht zu Recht eine klare Absage erteilt. Der Urlaubsanspruch wandelt sich eben nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers nach § 7 Abs. 4 BUrlG  in einen Urlaubsabgeltunganspruch  zu Gunsten der Erben um. Das macht auch Sinn, da der Charakter des Urlaubsanspruch ein höchst persönlicher ist und nicht auf einen Dritten übertragen werden kann. Wie soll er auch, wenn der Arbeitnehmer sich doch erholen soll, der aber mittlerweile tod ist?!  Sollen die Erben statt seiner nun „Urlaub“ machen? Die Vorinstanz, das LAG Hamm  hatte im Urteil vom 22. April 2010 – 16 Sa 1502/09 – den Abgeltungsanspruch bejaht. Verständlich sind solche Entscheidungen für mich nicht.

Dem hat nun das BAG mit der Entscheidung am 20. September 2011 – 9 AZR 416/10 – zum Glück einen Riegel vorgeschoben!

Allerdings ist das Feld der Urlaubsabgeltung nach wie vor heiß umkämpft. Zunehmend wird auf Arbeitgeberseite versucht, diesem Anspruch auszuweichen.  Dies gilt insbesondere für Arbeitverhältnisse, die aufgrund einer Erkrankung des Arbeitnehmers enden. Hier muss genau geprüft werden, wie es mit den entandenen Uralubsansprüchen aussieht!

 

 

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