Oft werde ich nach der Freistellung während des Laufs einer Kündigungsfrist gefragt und gebe dazu ein paar Antworten:
Der Arbeitnehmer erhält also eine Kündigung und wird mit Übergabe der Kündigung vor die Türe gesetzt. Wie geht das? Die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers besteht auch nach Ausspruch einer Kündigung grundsätzlich fort. Keine Regel ohne Ausnahme: Es gelten wichtige Ausnahmen, wenn der Arbeitgeber ein betriebliches Interesse an der Freistellung des gekündigten Arbeitnehmers hat. Ein solches Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn es um die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen geht. Nach der Rechtsprechung der deutschen Arbeitsgerichte ist eine Freistellung nach dem Erhalt einer Kündigung regelmäßig zulässig.
Etwas anderes gilt nur
• bei offensichtlicher Unwirksamkeit der Kündigung oder
• Obsiegen des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess in der ersten Instanz.
Dagegen kann sich ein Arbeitnehmer aber mit einer einstweiligen Verfügung zur Wehr setzen. Dies insbesondere dann, wenn ein unwiederbringlicher Wissensverlust des Arbeitnehmers einsetzen würden und er so erheblich Nachteile erleiden würde. Im „normalen Leben“ kommt das aber fast nie vor!
Zulässig ist allerdings im Arbeitsvertrag eine arbeitsvertragliche Vereinbarung einer Freistellung für den Kündigungsfall.
Zwangsurlaub während er Freistellung?!
Die Freistellung ist nicht ohne weiteres mit der Anrechnung von Resturlaubsansprüchen verknüpft. Entweder es gibt schon eine Regelung im Arbeitsvertrag oder es liegt mit dem Kündigungsschreiben eine eindeutige Erklärung des Arbeitgebers vor. Während der Freistellung besteht der Vergütungsanspruch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist in aller Regel fort.