Tierhaltereigenschaft und Versicherung bei Reitbeteiligungen

Immer häufiger sprechen mich Pferdeleute auf die Risiken Ihrer Reitbeteiligung an und was sie im Schadensfall unternhemen können um sich vor Haftungen zu schützen. Die Gerichte gehen zunehmend dazu über  die Reitbeteiligung ebenfalls zum „Tierhalter zu machen”!

Hier gilt:  „Vorsorge ist besser als Nachsorge“

Denn Tierhalter ist, wer die tatsächliche Bestimmungsmacht über das Pferd hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt (so entschied der Bundesgerichtshof, veröffentlicht in NJW-RR 19 88,655). Ein Tierhalter im Sinne des Gesetzes können auch mehre Personen sein, wie es das Oberlandesgericht Saarbrücken das OLG Köln entschied (vergleiche hierzu NJW 1988,1492; und NJW-RR 1999,1628).
Das geschieht eigentlich recht oft, wenn die Reitbeteiligung in einem entsprechenden Maße an den laufenden Kosten des Pferdes beteiligt wird. Im Einzelfall ist dies zu prüfen. Allerdings bewirkt bloßes “Mitreiten” des Pferdes, oder nur eine geringe Kostenübernahme, keine Tierhaltereigenschaft! Das ist zumindest der Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig Az. 7 U 59/06 so zu entnehmen. Trotzdem ist diese Entscheidung mit Vorsicht zu genießen, da der Bundesgerichtshof jetzt schon davon etwas abweichend entschieden hat. Eine so klare Entscheidung ist dort bisher nicht getroffen worden.

Besser ist es deshalb einen Reitbeteiligungsvertrag abzuschließen. Dort sind Rechte und Pflichten der Reitbeteiligung im einzelnen zu regeln. Dies betrifft zum einen die Kostentragung und zum anderen den vorsorglichen Ausschluss der Tierhalterhaftung. Solche Ausschlüsse können aber leider u.U. auch als rechtsunwirksam beurteilt werden. Es kommt also letzten Endes immer auf die Gesamtschau des Einzelfalls an und insbesondere in welchem Maß sich die Reitbeteiligung an den Unterhaltskosten des Pferdes beteiligt.

Mittlerweile bin ich geneigt, jeder echten Reitbeteiligung zu empfehlen eine eigene Haftpflichtversicherung für das Pferd abzuschließen. Dazu muss man sich aber im Detail beim Versicherer zu dessen Angeboten und Leistungen erkundigen. Auch da gibt es erhebliche Unterschiede!

 

Wenn Sie dazu rechtliche Hilfe bzw. Beratung brauchen, sprechen Sie mich an – ich stehe Ihnen mit Rat und Tat zur Seite!

Ihr KA

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Gefährliches Reiten in Vielseitigkeitsprüfungen was ist das und wo ist das geregelt?

Im Pferderecht erscheinen immer neue Fragen  – auch zur Durchführung und Beurteilung von Reiter und Pferd während Reitturnierveranstaltungen:

„Gefährliches Reiten“ in Vielseitigkeitsprüfungen was ist das und wo ist das geregelt?

Der Blick in die Leistungsprüfungsordung für Reiter und Pferd – kurz LPO genannt –  hilft weiter!  Dort findet man in § 53 folgendes zum Technischen Deligierten, der einen Teil des Gremiums der Turnierrichter darstellt:

Der TD soll dafür sorgen, dass die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen regelgerechten und sicheren Ablauf einer Gelände- oder Vielseitigkeitsprüfung geschaffen werden. Der TD ist nach den Bestimmung des § 53 LPO  zur Beurteilung bzw. zur Überwachung des Turniergeschehens unter anderem auch in Vielseitigkeitsprüfungen verantwortlich. Er hat die Befugnis, einen Teilnehmer auf einer Geländestrecke zu verwarnen bzw. anzuhalten, wenn „Gefährliches Reiten“ vorliegt, ein Teilnehmer ein erschöpftes Pferd reitet, bei übertriebenem Vorwärtsreiten eines Pferdes, wenn ein offensichtlich lahmes Pferd geritten wird, bei übertriebener Anwendung der Gerte und/oder Sporen oder wenn ein Teilnehmer nicht sicher reitet.

Anm.: Dabei handelt es sich um eine Aufzählung und nicht darum, dass alles auf einmal zusammentrifft. Wie man unschwer erkennen kann wird mit dem Ausdruck „wenn ein Teilnehmer nicht sicher reitet“ eine quasi Generalklausel – „Gummi-Pragraf“ – ausgerufen. Denn auch unterliegt auch diese Regel eine Überprüfbarkeit. Dies kann man aber weiteren Wortlaut der Regelung erkennen, wonach ein erfahrener Reitervertreter an der Analyse teilzunehmen hat.

So ist das dann in der LPO geregelt:

Der TD hat im Anschluss an die Prüfungen zu Analyse eine Nachbesprechung (“Debriefing“) zu organisieren, an die zuständigen Richter und Parcourschef (s) der Prüfungen sowie jeweils mindestens ein (erfahrener) Reitervertreter teilnimmt (§ 53 LPO)

Dies sind wichtige Voraussetzung dafür, dass überhaupt ein TD auf Basis der Leistungsprüfungsordnung (LPO) derartige Rügen aussprechen darf!

Der Fall:

Diese gesetzlichen Voraussetzungen werden leider von manchen TDs übersehen, nicht erkannt oder gar nicht wahrgenommen. So geschehen in Wesel Obrighoven im Juni 2015:

Ein junges und noch recht unerfahrenes Pferd wurde erstmals auf einem Turnier und in einer Vielseitigkeitsprüfung der Klasse A vorgestellt. Klasse A  steht für Anfängerprüfung. Darunter können Reiter als auch Pferde fallen. Manchmal fällt beides zusammen. Häufig reiten auch sehr erfahrene Reiter ihre Nachwuchspferde zum Einstieg in dieser Klasse. So war es auch hier. Das Pferd sollte die Prüfung nur durchlaufen um so Erfahrungen zu sammeln. Nach den Anweisungen des äußerst renommierten und über Deutschlands Grenzen bekannter Trainer Tony Harris wurde das Pferd auf einer S-gebogenen Linie pariert um den mittleren Teil eines Hinderniskomplexes aus dem Trab zu springen, was ohne Schwierigkeiten gelang.  Das war Sprung 18 von 22 und hatte lediglich eine Höhe von etwa 90 cm. Das Paar war auch bis dahin fehlerlos.  Tony Harris bestätigte die Aufgabe optimal – ohne Gefahr für Reiter und Pferd – gelöst zu haben.  Der Parcour wurde ohne Hindernisfehler bewältigt.

Ein neuer TD (Turnier-) Richter sagte Tony Harris und dem Reiter nach Beendigung der Prüfung, dass es sich bei der Überwindung des Hindernisses um so genanntes „Gefährliches Reiten“ gehandelt habe. Auf Nachfrage des Trainers äußert der zuständige Richter:

„Der ist über ein Hindernis getrabt – das wollen wir ja nicht sehen! Wegen der Gefahr!? Da bekommen Sie 25 Punkte wegen Gefährlichen Reiten, wenn Sie nicht aufhören zu meckern! Dagegen können Sie sowieso kein Einspruch einlegen. Das Video wollen wir nicht sehen. Das ist uns egal. Das können wir schon selbst entscheiden!“

Selbstherrlicher geht es wohl nicht – Willkür sollte eigentlich in Deutschland seit über 70 Jahren überwunden sein. Zivilcourrage der Reiter und Trainer gehört eben auch zum Reitsport!

Letztenendes haben die Richter es sich dann noch anders überlegt und keine Strafe ausgesprochen. Dennoch zeigt es nur die völlige Unerfahrenheit mancher Richter TDs mit dem Vielseitigkeitsport –  bedachtes und rücksichtsvolles Reiten wird dem Reiter so zum Vorwurf gemacht. Das kann es wohl nicht sein! Junge Pferde sind auch nach Reitlehren immer wieder aus dem Trab zu springen.

Ganz instruktiv ist folgender Artikel, der das Reiten über Geländehindernisse u.a. auch aus dem Trab grundsätzlich bei jungen und unerfahren Pferden aufzeigt:

http://www.klimke.org/data/%23download/SsVRZRNC.pdf

Dann bekommt man auch ein Gefühl dafür, um was es hier dem Trainer und dem Reiter auf dem Turnier in Wesel eigentlich ging und das ist davon weit entfernt „gefährlich zu reiten“!

 

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Haftung des Stallbetreibers (Teil 1) – hohe Anforderungen an die Pferdehaltung

Es kommt durchaus einmal vor, dass auf Reitanlagen eingestellte Pferde durch Dritte verletzt werden. Das geschieht beispielsweise beim Ausmisten der Pferdeboxen, während des Beritts, der Pferdepflege oder beim Weidegang. Solche Unfälle und Verletzungen von den Pferden, die nicht unmittelbar vom Pferdehalter verursacht wurden, sind dann häufig vom Stallbetreiber zu verantworten. In der Praxis hatte ich einen Fall bei dem das Pferd mit einer Mistgabel bei der Fütterung schwer verletzt wurde. Der Beauftragte hatte bei der Heugabe offensichtlich auf das Pferd nicht geachtet und es dabei an der Schulter tief gestochen, also schwer verletzt. Schon die Art und Weise, wie das Heu gefüttert wurde, ist nicht tiergerecht. Es entspricht nicht den vorgegebenen Leitlinien, auf die ich noch  zu sprechen komme. Es kam zu einem schweren Infekt. Das Pferd verstarb.

 

Wie nicht anders zu erwarten, wiegelte des Stallbetreibers ab. Gleiches unternahm auch zunächst dessen Berufshaftpflichtversicherung des . Erst nachdem ich Klage androhte, lenkte der Haftpflichtversicherer ein. Dies ist keine neue Erfahrung für mich. Der Schaden konnte voll umfänglich reguliert werden. Meine Mandantin hatte aber ihr Pferd verloren, was sie sehr schmerzte. Der Schadensersatz tröstet vielleicht etwas über den Verlust des Pferdes hinweg.

 

An den Stallbetreiber werden hohe Anforderungen an eine artgerechte Pferdehaltung gestellt. Die Rechtsprechung ist zu diesem Thema recht streng, also restriktiv. Sie orientiert sich beispielsweise bei den Anforderungen, wie die Pferde auf der Weide eingezäunt sind, als auch über die Beschaffenheit der Weideböden an den Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltung unter Tierschutzgesichtspunkten. Diese Leitlinien werden durch das Bundesministerium Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz herausgegeben. Sie entstanden zuletzt im Jahr 2009.

 

Dort sind Mindestanforderungen gestellt. Diese betreffen beispielsweise die Einzäunung einer Weide, die Bodenbeschaffenheit- zu denken ist an die Wiesenqualität, die auch frei von Giftpflanzen sein muss –,  die Art und Weise wie die Pferde untergebracht sind usw. . Dazu gibt es genaue Vorgaben, wie ein solcher Pferdestall aufgebaut ist und wie viel Raum er dem Pferd geben muss. Die Qualität einer Winterweide beispielsweise eines Paddocks muss nach diesen Leitlinien erfüllt sein und vieles mehr. Verstößt der Stallbetreiber gegen diese Mindestanforderungen, macht er sich im Schadensfall haftbar.

 

In aller Kürze kann man von folgendem ausgehen:

 

  • Stallbetreiber die Pferde in Pension nehmen, übernehmen damit grundsätzlich die Verantwortung für diese Pferde. Es treffen also den Stallbetreiber erhöhte Sorgfalt – und Fürsorgepflichten:

 

  • Bei den Weiden muss der Stallbetreiber gewährleisten,  dass diese sich in vorschriftsmäßigen Zustand befinden und die Pferde, ohne Schäden zu nehmen, sich zu den Weiden begeben beziehungsweise geführt werden können. Eine regelmäßige Kontrolle dieser Weiden, den Weidewegen und ihrer Umzäunung als auch der Böden muss gewährleistet sein. Gefahren dürfen von diesen für die Pferde nicht ausgehen.

 

  • Es gilt: wer fremde Pferde zum täglichen Weidegang bringt, muss dafür im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht garantieren, dass dabei keine Verletzung / Schaden am Pferd entsteht.

 

  • Weiden müssen genügend und gesundheitlich unbedenkliche Bewuchs den Pferden bieten bzw. der Stallbetreiber muss dies garantieren. Dem zufolge sind beispielsweise Giftkräuter oder giftige Pflanzenteile zu beseitigen. Pferde dürfen daran keinen Schaden nehmen. Soweit Pferde auf der Weide getränkt werden, hat der Stallbetreiber dafür Sorge zu tragen, dass den Pferden sauberes Wasser zu Verfügung gestellt wird.

 

Woher rühren die Verpflichtungen der Stallbetreiber?

 

Dies ergibt sich aus dem Pferdeeinstellungsvertrag. Man kann ihn auch als Pensionsvertrag bezeichnen. Rechtlich handelt es sich in der Regel um einen entgeltlichen Verwahrungsvertrag.

 

Wie ergeben sich die negativen Folgen für den Stallbetreiber, wenn dieser den Verpflichtungen nicht nachkommt?

 

Kommt nun ein Pferd unter der Obhut der Stallbetreiber zu schaden, so muss dieser den Nachweis führen, dass ihn dabei kein Verschulden trifft. Der Stallbetreiber muss also nachweisen, dass er beispielsweise seine Weiden, die Zugänge zu den Weiden, die Umzäunung regelmäßig wartet und kontrolliert. Die bloße Behauptung, dies zu tun reicht nicht aus.

 

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Stallbetreiber aufgrund dieser hohen Anforderungen in einer eher unkomfortablen Situation befinden. Sie müssen quasi alles daran setzen, dass ihre Reitanlage ordentlich betrieben und auch gehalten wird.

 

Kommt es zur Verletzung des Pferdes, also juristisch gesagt zum Schadensfall, ist es immer angezeigt sämtliche Beweise zu sichern. Ich rate regelmäßig dazu, die Weise oder dem Boden bzw. die Örtlichkeit, an dem sich das Pferd verletzt hat unmittelbar zu fotografieren. Den Tierarzt kommen zu lassen. Eine Beschreibung der Verletzung festzuhalten. Wenn möglich, den Stallbetreiber von Anfang an mit einzubinden. Den Pferdehalter trifft quasi die Dokumentationspflicht zum Schaden. Im Anschluss daran, sollte der Versuch genommen werden, die Sache möglichst außergerichtlich zu regeln. Geht dies nicht, schlage ich regelmäßig meinen Mandanten vor, den Klageweg zu beschreiten.

 

Ihr KA

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„David gegen Goliath“ oder der erfolgreiche Kampf eines Betriebsrats gegen die vermeintliche Allmacht eines Betriebsratsvorsitzende

Die Rheinische Post schrieb auszugsweise noch am 13.12.2015:

„…Betriebsratsmitglied (BR) fordert die 100-prozentige Freischaltung aller Dokumente des Betriebsrates. Der Vorsitzende weigert sich und pocht darauf, dass bestimmte Dokumente, wie unter anderem sein persönlicher Ordner, nicht jedem Betriebsratsmitglied zugänglich gemacht werden müssen. „Eigentlich keine Sache fürs Gericht“, meinte die Arbeitsrichterin und verwies die streitenden Parteien auf ein Mediationsverfahren: „Sprechen Sie mal bei Kaffee und Keksen miteinander“, riet sie – allerdings ohne Erfolg…“

Kann man so rechtssuchenden Bürgern wirklich helfen?! Ein Betriebsratsmitglied benötigt alle notwendigen Informationen, wenn er die  Interessen der Arbeitnehmer effektiv vertreten will.  Seine Tärigkeit als Betriebsrat steht im Vordergrund und darf nicht hinter persönliche oder gar politischen Interessen von Mehrheitsfraktionen zurückstehen.

Im Gütetermin verwunderten die sehr allegemein gehaltenen gerichtlichen Ausführungen zum Streit eines Betriebsratsmitgliedes mit dem Betriebsrat (BR) über dessen Einsichtsrechte nach § 34 BetrVG. Das Ansinnen des einzelnen Betriebsratsmitglieds es gegen den vermeintlich übermächtigen Betriebsrat  der LANXESS AG  zu wagen, Einsicht in die Dokumente des eigenen Betriebsrats nehmen zu dürfen, war für den Arbeitgeber, als auch für den BR-Vorsitzenden schon als eine  Anmaßung empfunden.

Das BR-Mitglied blieb hartnäckig und bekam am Ende Recht: das Arbeitsgericht folgte seiner Argumentation und führte u.a. aus:

„…Nach § 34 III BetrVG haben die Mitglieder des Betriebsrates das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen…unzulässig ist es deshalb, das Einsichtsrecht von besonderen Voraussetzungen….abhängig zu machen….

das….Einsichtsrecht besteht in Bezug auf alle Unterlagen des Betriebsrats/seiner Ausschüsse…dabei spielt die Form der Unterlagen keine Rolle. Zu den Unterlagen i.S. des § 34 III BetrVG zählt im Übrigen auch das E-Mail-Konto des Betriebsrats, unter dem er seine Korrespondenz führt…Die Einsichtsnahmemöglichkeit soll nach dem Wortlaut des § 34 III BetrVG jederzeit bestehen. Für elektronische Unterlagen ist damit zu verlangen, dass sie auf elektronischem Weg sofort zur Verfügung gestellt werden… mit dem Recht auf jederzeitige Information bezweckt die Vorschrift zudem, dass einzelne Betriebsratsmitglieder jederzeit die Aufgabenwahrnehmung der anderen Betriebsratsmitglieder kontrollieren können. Dabei erstreckt sich das Kontrollrecht auch auf die Tätigkeit des Vorsitzenden, der den Betriebsrat nach § 26 II 1 BetrVG im Rahmen der gefassten Beschlüsse nach Außen vertritt. § 34 II BetrVG dient solchermaßen dem Minderheitenschutz (BAG 12.08.2009).“

Das Arbeitsgericht Solingen führt zum Abschluß insbesondere aus:

„Schlussendlich bleibt klarzustellen, dass die Weigerung der Einsichtnahme, insbesondere eine ständige Weigerung gegenüber bestimmten Betriebsratsmitgliedern eine grobe Pflichtverletzung nach § 23 I BetrVG darstellen kann.“

Eine interessante Anmerkung war heute im Kölner Stadtanzeiger zu lesen:

Das Arbeitsgericht Solingen äußerte sich auszugsweise noch wie folgt: „…Alle Mitglieder des Betriebsrats müssen jederzeit Zugriff auf sämtliche Daten haben. Der Vorsitzende hat kein Recht, diesen Zugriff in irgendeiner Weise zu beschränken. So soll vermieden werden, dass der Chef des Gremiums gegenüber den anderen „über einen Informationsvorsprung verfügt“,…“

Mein Mandant konnte also als Angehöriger der Minderheitenfranktion „Das Belegschaftsteam“ innerhalb des mächtigen Betriebsrats der Lanxess AG seine Rechte erfolgreich durchsetzen. Die Überwiegende Mehrzahl der Betriebsratsmitglieder sind Angehörige der IGBCE. Das „laute Gepolter“ des Betriebsratsvorsitzenden und dessen ignorantes Verhalten gegenüber allen außergerichtlichen Bemühungen des Klageführers haben diesen nicht weitergebracht. Allein mit „gut gebrüllt Löwe“ ist es eben nicht getan.

Auch hier hat sich gezeigt, dass wer nicht kämpft, hat schon verloren!

Ihr KA

 

 

 

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Das Wechselmodell und die Barunterhaltspflicht

In den letzten Jahren kommt es vermehrt vor, dass sich Eltern, die beispielsweise in Trennung leben oder schon geschieden sind, überlegen, wie es mit der gemeinsamen Sorge ihres/r Kindes/r in Zukunft bestellt sein wird. Sie überlegen sich, wie man den Konflikt der Aufenthaltsbestimmung des/r Kindes7r löst. Häufig befindet sich ja der Aufenthalt  auch bei gemeinsamer Sorge bei einem Elternteil. Der andere Elternteil zahlt dafür so genannten Barunterhalt nach der Düsseldorfertabelle. Er sieht die Kinder oder das Kind meist in einem bestimmten Rhythmus an Wochenenden oder/und auch einmal unter der Woche. Viele deutsche Gerichte sind der Auffassung, dass so man diese Problematik zum Umgang nur mit Umgangsregelungen lösen kann.

Die skandinavischen Länder haben uns schon längst gezeigt, dass das „Wechselmodell“ durchaus eine echte Alternative darstellt. Solche Wechselmodelle gewinnen in Deutschland an Attraktivität . Viele Eltern machen sich Gedanken darüber, wie sie so deutlich mehr am Leben ihrer Kinder teilhaben können. Dies setzt aber voraus, dass die Eltern möglichst nah an einem Wohnort leben und sich so der Lebensmittelpunkt des Kindes nicht erheblich verändert.

Dennoch glauben mittlerweile manche Elternteile, sie könnten damit vor allem ihrer Barunterhaltspflicht gegenüber dem Kind entgehen. Solche Denkansätze entsprechen nicht dem Kindeswohl und auch nicht dem Sinn des Wechselmodells. Es liegt auf der Hand, dass das Kind auf den Natural-und Barunterhalt der Eltern angewiesen ist.

Der Bundesgerichtshof (Az XII ZB 599/13, Beschluss vom 5.11.2014) hat hierzu eine instruktive Entscheidung getroffen. Diese Entscheidung ist für alle Eltern wichtig, die über das Wechselmodell in Deutschland nachdenken:

„Wenn im Rahmen eines Wechselmodells ein Elternteil Kinderbetreuung leistet, kann dies nicht zur Befreiung von seiner Barunterhaltspflicht führen. Im Fall des Wechselmodells haben beide Elternteile für den Barunterhalt einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die Mehrkosten, die aufgrund des Wechselmodells entstehen. Das sind vor allem Wohn- und Fahrtkosten.  Ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt und damit seine Unterhaltspflicht im Sinne des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB bereits durch Erziehung und Pflege erfüllt, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Dabei kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung zwar eine Indizwirkung zu, aber die Beurteilung braucht sich nicht allein hierauf zu beschränken.“

Mein Tipp: Wie immer liegt es in der tatrichterlichen Entscheidung, wie der Einzelfall beurteilt wird. Den Familiengerichten kommt also ein großer Spielraum innerhalb der Entscheidung zu. Es sind die Gerichte, die über die vorgelegten Tatsachen und Umstände zum Wechselmodell entscheiden müssen. Damit hatte der Bundesgerichtshof klargemacht, dass immer der Familienrichter letztenendes darüber entscheidet, wie es um die Barunterhaltspflicht des einzelnen Elternteils bestellt ist.

Das Kindeswohl steht immer im Vordergrund! Finden die Eltern einen Weg, so streiten sie sich auch gar nicht über die Umsetzung des Wechselmodells. Meist bedarf es dazu dann nicht der gerichtlichen Hilfe. Anwaltlicher Rat ist aber häufig für eine gerechte Umsetzung erforderlich.

Fragen Sie mich, ich helfe Ihnen gerne weiter!

 

Ihr KA

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Die Freiheit der Reitbeteiligung in der Wirklichkeit Deutscher Gerichte

Eine Entscheidung des Amtsgerichts Bergisch Gladbach hat mich erneut auf den Boden der Tatsachen zum Thema der Haftung von Reitbeteiligungen gebracht.

Was war geschehen: Eine Freizeitreiterin hatte gegenüber einem Pferdebesitzer kundgetan, sie könne reiten und sei eine „gute und erfahrene Reiterin“. Daraufhin kam man überein eine Reitbeteiligung zum Pferd des Pferdebesitzer einzurichten. Ein schriftlicher Vertrag lag dieser Reitbeteiligung nicht zu Grunde.

Es kam wie es kommen musste, sonst wäre es ja auch kein Rechtsstreit zur Reitbeteiligung geworden, die Reitbeteiligung verunglückte mit dem Pferd. Nach eigenen Angaben hatte es die Reitbeteiligung verabsäumt den Sattel des Pferdes vor dem Austritt ausreichend nachzugurten. Als sich die Reiterin mit dem Pferd auf einem Wiesenweg  in Höhe von dort aufgestellten Absperrposten befand, rutschte der Sattel so stark auf eine Seite, dass sich das Pferd davon erschrak. Das Pferd geriet ins Wanken. Es stieß heftig mit seiner Schulter gegen einen Absperrposten. Es brach sich dabei die Schulter. Die Reitbeteiligung kam zu Sturz. Danach führte sie das Pferd in seinen Stall. Später äußerte die Reitbeteiligung noch, dass sie selbst den Sturz auf die fehlende Nachgrutung des Sattel zurückführe -im Prozess war das dann wieder streitig – das Pferd wurde tierärztlich behandelt. Eine Rettung war aber leider nicht mehr möglich. Das Pferd starb.

Weder das Amtsgericht Bergisch Gladbach, noch das Landgericht Köln erkannten eine Pflichtverletzung der Reitbeteiligung. Dem Pferdebesitzer steht nach Auffassung dieser Gerichte keinen Schadensersatzanspruch für den Verlust des Pferdes zu. Das Unfallereignis und die Verletzung des Pferdes selbst war im Prozess unstreitig. Wie es allerdings zum Unfall kam, war im Prozess höchst streitig.

Das Landgericht Gießen hatte in einem Urteil vom 16. Dezember 1998 Az. -2 O 384/98- deutlich gemacht, dass die Reitbeteiligung gegenüber dem Tierhalter den Nachweis erbringen muss, dass das Unfallereignis in keinem Zusammenhang mit einem Reiterfehler oder einem sonstigen Fehler beim Umgang des Pferdes steht. Dies interessierte aber weder das AG Bergisch Gladbach noch das LG Köln.

Das Amtsgericht Bergisch Gladbach führt wörtlich aus: „…Es kann nicht festgestellt werden, dass eine Pflichtverletzung der Beklagten (Reitbeteiligung) kausal geworden ist für die Verletzung des Pferdes. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte den Sattelgurt ausreichend nachgegurtet hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Pflichtverletzung kausal für die Verletzung des Pferdes geworden ist… Selbst wenn der Sachverständige feststellte, dass sich das Pferd am Absperrposten nur im Sturz verletzt haben könnte, steht nicht fest, dass der Sturz durch die unzureichende Befestigung des Sattels verursacht worden ist…“

Das Landgericht Köln hat in der Berufungsinstanz den ganzen dann noch einen obendrauf gesetzt: „…Letztlich kommt es auf die Einzelheiten des klägerischen Vortrages zum Unfallhergang aber auch nicht an, weil dieser nicht erwiesen ist… § 286 ZPO fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk-und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf…“

Und da ist es wieder, das Problem, das viele rechtsuchende Reiter bei Deutschen Gerichten haben: Die meisten Richter sind wenig motiviert, sich in die Situation von Reiter und Pferd hinein zu denken. Oft fehlt ihnen die notwendige eigene Lebenserfahrung bzw. Sachkunde. Das ist eigentlich dann gar nicht so schlimm, wenn die Gerichte die angebotenen Beweismittel auch nutzen würden. In dem vorliegenden Fall hätte es zu einer Beweislastumkehr kommen müssen, nach der die Reitbeteiligung den Beweis hätte antreten müssen, die Ursache des Verlustes des Pferdes nicht gesetzt zu haben.

Für den rechtsuchenden Bürger sind solche Urteile zur Reitbeteiligung wenig hilfreich. Sie frustrierten ihn. Aus meiner Sicht kommt das Urteil des AG Bergisch Gladbach  für Reitbeteiligungen fast einem „Persil- Schein“ gleich!

Völlig zu Recht hatte das Landgericht Gießen in der von mir zitierten Entscheidung darauf verwiesen, dass die Beweislast in diesem Fall den Reiter selbst trifft. Aus meiner Sicht die Reiterin zumindest fahrlässig gehandelt, was zumindest ihre Mithaftung hätte auslösen müssen.

Mein Tipp: Schließen Sie mit Ihrer Reitbeteiligung eine individuelle Vereinbarung zur Reitbeteiligung. Halten Sie fest, welche Punkte für Sie ausdrücklich von Bedeutung sind. Die deutsche Reiterlichen Vereinigung gibt einige Hinweise zum Umgang mit dem Pferd. Diese kann man verpflichtend eine solche Vereinbarung aufnehmen. Eine Entscheidung dazu ist von Deutschen Gerichten noch nicht getroffen worden. Dennoch bin ich der Auffassung, dass man der Reitbeteiligung sehr deutlich gegenüber werden muss, wenn man bestimmte Erwartung an den sorgfältigen und verantwortungsbewussten Umgang mit dem Pferd stellt.

Eine Mitwirkung des Pfredebesitzers – Pferdehalter – bei Reitbeteiligungsverhältnissen lohnt sich! Wie sooft gilt. “ Wer nicht kämpft, hat schon verloren!“

Ihr KA

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BGH: Postmortales Persönlichkeitsrecht contra Abstammungsrecht

Spannungsverhältnis zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Toten im Sinne der Totenruhe und dem Interesse des potentiellen Kindes als Erbe:

Wenn für die Feststellung der Vaterschaft eine Untersuchung und damit einhergehend eine Exhumierung erforderlich ist, tritt das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen hinter das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung zurück. Das Wissen um die eigene Herkunft ist von zentraler Bedeutung für das Verständnis und die Entfaltung der eigenen Individualität. Sowohl nach der Europäischen Menschenrechtskonvention als auch nach dem Grundgesetz kommt dem Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung besondere Bedeutung zu. Daran ändert nichts, dass im Einzelfall bei der Klärung der Abstammungsfrage vermögensrechtliche Interessen im Vordergrund stehen können. Zudem stellt die Teilhabe an dem väterlichen Erbe ein legitimes Interesse des leiblichen Kindes dar.

(Quelle:Az XII ZB 20/14, Beschluss vom 29.10.2014 BGH-Pressemitteilung)

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Selbstbehalte der Düsseldorfer Tabelle sind ab 2015 geändert

Zum 01.01.2015 wird der für Unterhaltspflichtige in der „Düsseldorfer Tabelle“ zu berücksichtigende Selbstbehalt erhöht. Der notwendige Selbstbehalt steigt für unterhaltspflichtige Erwerbstätige von 1.000,00 Euro auf 1.080,00 Euro, sofern sie für minderjährige Kinder oder Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, zur Zahlung verpflichtet sind. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt von 800,00 Euro auf 880,00 Euro. Die Anpassung berücksichtigt u.a. die Erhöhung der SGB II-Sätze („Hartz IV“) zum 01.01.2015.

Der Kindesunterhalt kann zum 01.01.2015 aufgrund der gesetzlichen Regelungen zunächst nicht erhöht werden, da er sich nach dem durch das Bundesfinanzministerium festzusetzenden steuerlichen Kinderfreibetrag richtet. Eine Anhebung des Kinderfreibetrages durch das Bundesfinanzministerium soll voraussichtlich im Laufe des kommenden Jahres erfolgen. Bis zu einer Anhebung muss es daher bei den derzeitigen Kindesunterhaltsbeträgen bleiben.

Ferner werden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, dem betreuenden Elternteil eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kinder oder gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen angehoben:

 

Unterhaltspflicht gegenüber Selbstbehalt bisher Selbstbehalt ab 2015
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: 1.000 € 1.080 €
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: 800 € 880 €
anderen volljährigen Kindern: 1.200 € 1.300 €
Ehegatte oder betreuender Elternteil eines nichtehelichen Kindes: 1.100 € 1.200 €
Eltern: 1.600 € 1.800 €
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Von der Reitbeteiligung zum Tierhalter

Um die Risiken des Pferdebesitzers zu vermindern, ist es ein recht gute Idee die Reitbeteiligung ebenfalls zum Tierhalter “zu machen”!

Denn Tierhalter ist, wer die tatsächliche Bestimmungsmacht über das Pferd hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt (so entschied der Bundesgerichtshof, veröffentlicht in NJW-RR 19 88,655). Ein Tierhalter im Sinne des Gesetzes können auch mehre Personen sein, wie es das Oberlandesgericht Saarbrücken das OLG Köln entschied (vergleiche hierzu NJW 1988,1492; und NJW-RR 1999,1628).
Das geschieht eigentlich recht oft, wenn die Reitbeteiligung in einem entsprechenden Maße an den laufenden Kosten des Pferdes beteiligt wird. Im Einzelfall ist dies zu prüfen. Allerdings bewirkt bloßes “Mitreiten” des Pferdes, oder nur eine geringe Kostenübernahme, keine Tierhaltereigenschaft! Das ist zumindest der Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig Az. 7 U 59/06 so zu entnehmen. Trotzdem ist diese Entscheidung mit Vorsicht zu genießen, da der Bundesgerichtshof jetzt schon davon etwas abweichend entschieden hat. Eine so klare Entscheidung ist dort bisher nicht getroffen worden.

Bloße Verinbarungungen wie bspw. „Reiten auf eigene Gefahr“ helfen da nicht weiter, da sie m.E. keinen wirksamen Haftungsausschluss darstellen.

Besser ist es deshalb einen Reitbeteiligungsvertrag abzuschließen. Dort sind Rechte und Pflichten der Reitbeteiligung im einzelnen zu regeln. Dies betrifft zum einen die Kostentragung und zum anderen den vorsorglichen Ausschluss der Tierhalterhaftung. Solche Ausschlüsse können aber leider u.U. auch als rechtsunwirksam beurteilt werden. Es kommt also letzten Endes immer auf die Gesamtschau des Einzelfalls an und insbesondere in welchem Maß sich die Reitbeteiligung an den Unterhaltskosten des Pferdes beteiligt!

Viele Internetauftritte der Verbände und Pferdezeitschriften stellen u.a. auch solche Verträge zur Verfügung. Bei Verwendungen solcher Formularverträge muss man aber im Einzelfall genau hinsehen und ihn verständig anpassen!

Ihr KA

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Reitbeteiligung – welche Maßnahmen treffe ich als Pferdebesitzer?

Nach dem ich auf Formulierungsvorschläge zur Haftungsbegrenzung der Tierhalter angesprochen wurde, die im Zusammenhang mit Reitbeteiligung im stehen, habe ich folgende Anregungen:

1.Reitbeteiligungsvertrag

Treffen Sie eine Vereinbarung zwischen dem Tierhalter und der Reitbeteiligung im Rahmen eines Reitbeteiligungsvertrages. Dort legt man dann bspw. fest, wer mit wem einen Vertrag schließt und über welches Pferd dieser Vertrag geschlossen wird. Man kann in einem solchen Vertrag schon bestimmte Eigenschaften des Pferdes wie  treten, oder/und  beißen oder sonstige Unarten, die regelmäßig erscheinen und auffallend sind, aufnehmen.
Außerdem sollte festgelegt werden, welche Kosten grundsätzlich übernommen werden und ob eine Reitbeteiligung an laufenden Kosten wie vom Schmied und Tierarztkosten( auch anteilig oder  hälftig)  mitträgt. Dann sollte in einem solchen Vertrag auch ein Haftungsausschluss vereinbart werden. Dabei sollte man als Anlage des Vertrages den Tierhaftpflichtvertrag in Kopie beifügen, so dass die Reitbeteiligung auch tatsächlich Kenntnis vom Inhalt des Tierhaftpflichtvertrages erhalten hat und so nachvollziehen kann, bis zu welcher Höhe diese Tierhalterpflichtversicherung im Schadensfall eintritt.

Schwierig wird es dort, wo man an bestimmte Befugnisse der Beteiligung einschränkend bzw. definiert was absolut untersagt ist. Dennoch bin ich der Auffassung, dass man solche Bestimmungen durchaus in einem Vertrag aufnehmen kann. Es sind dann die Gerichte, die im Einzelfall hierüber zu entscheiden haben.

Und was man nie vergessen sollte, sind die Kündigungsfristen zur Beendigung des Vertrages. Diese können individuell vereinbart werden. In der Regel dürfte bei einer Reitbeteiligung eine Kündigungsfrist eines solchen Vertrages von 14 Tagen ausreichend sein. Das Recht zur außerodentlichen Kündigung bleibt dabei unberührt.

2. Haftungsausschluss

Der so genannten Haftungsausschluss bei Reitbeteiligungen, die sich nicht an den laufenden Kosten des Pferdes beteiligen – „Reiten auf eigene Gefahr“ -. Ein solcher Haftungsausschluss könnte also wie folgt aussehen:

 

„Tierhalter des Pferdes i.S.d. § 833 BGB ist der Eigentümer. Für das Pferd besteht eine Haftpflichtversicherung bei der „Name der Versicherung“  , über deren Umfang die Reitbeteiligung informiert worden ist. Die Haftungssumme beträgt…. EURO.  Der Eigentümer ist verpflichtet, die Reitbeteiligung von Ansprüchen Dritter freizuhalten, die gegen die Reitbeteiligung aufgrund der Tierhalterhaftung gestellt werden, soweit sie durch die Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Die Reitbeteiligung erhält eine Abschrift des Versicherungsveertrages. Die Reitbeteiligung seinerseits verzichtet auf Ansprüche gegen den Eigentümer aus § 833 BGB wegen aller durch das Pferd verursachten Personen- und Sachschäden soweit sie nicht durch die Tierhalterhaftpflichtversicherung gedeckt sind. Der Haftungsausschluss umfasst nicht die Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Tierhalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Tierhalters beruhen. Der Haftungsausschluss für sonstige Schäden umfasst nicht die  Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Pferdehalters oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Tierhalters beruhen. „

 
Übrigens finden sich im Netz einige Verträge, für die ich aber keine Zusagen mache! Manche sind da einfach nicht auf dem aktuellen Stand.

Ich hoffe so schon etwas weitergeholfen zu haben und darf um Verständnis bitten, dass ich für diese Vorschläge keine Haftung übernehme!

Ihr KA

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