Eine Entscheidung des Amtsgerichts Bergisch Gladbach hat mich erneut auf den Boden der Tatsachen zum Thema der Haftung von Reitbeteiligungen gebracht.
Was war geschehen: Eine Freizeitreiterin hatte gegenüber einem Pferdebesitzer kundgetan, sie könne reiten und sei eine „gute und erfahrene Reiterin“. Daraufhin kam man überein eine Reitbeteiligung zum Pferd des Pferdebesitzer einzurichten. Ein schriftlicher Vertrag lag dieser Reitbeteiligung nicht zu Grunde.
Es kam wie es kommen musste, sonst wäre es ja auch kein Rechtsstreit zur Reitbeteiligung geworden, die Reitbeteiligung verunglückte mit dem Pferd. Nach eigenen Angaben hatte es die Reitbeteiligung verabsäumt den Sattel des Pferdes vor dem Austritt ausreichend nachzugurten. Als sich die Reiterin mit dem Pferd auf einem Wiesenweg in Höhe von dort aufgestellten Absperrposten befand, rutschte der Sattel so stark auf eine Seite, dass sich das Pferd davon erschrak. Das Pferd geriet ins Wanken. Es stieß heftig mit seiner Schulter gegen einen Absperrposten. Es brach sich dabei die Schulter. Die Reitbeteiligung kam zu Sturz. Danach führte sie das Pferd in seinen Stall. Später äußerte die Reitbeteiligung noch, dass sie selbst den Sturz auf die fehlende Nachgrutung des Sattel zurückführe -im Prozess war das dann wieder streitig – das Pferd wurde tierärztlich behandelt. Eine Rettung war aber leider nicht mehr möglich. Das Pferd starb.
Weder das Amtsgericht Bergisch Gladbach, noch das Landgericht Köln erkannten eine Pflichtverletzung der Reitbeteiligung. Dem Pferdebesitzer steht nach Auffassung dieser Gerichte keinen Schadensersatzanspruch für den Verlust des Pferdes zu. Das Unfallereignis und die Verletzung des Pferdes selbst war im Prozess unstreitig. Wie es allerdings zum Unfall kam, war im Prozess höchst streitig.
Das Landgericht Gießen hatte in einem Urteil vom 16. Dezember 1998 Az. -2 O 384/98- deutlich gemacht, dass die Reitbeteiligung gegenüber dem Tierhalter den Nachweis erbringen muss, dass das Unfallereignis in keinem Zusammenhang mit einem Reiterfehler oder einem sonstigen Fehler beim Umgang des Pferdes steht. Dies interessierte aber weder das AG Bergisch Gladbach noch das LG Köln.
Das Amtsgericht Bergisch Gladbach führt wörtlich aus: „…Es kann nicht festgestellt werden, dass eine Pflichtverletzung der Beklagten (Reitbeteiligung) kausal geworden ist für die Verletzung des Pferdes. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte den Sattelgurt ausreichend nachgegurtet hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Pflichtverletzung kausal für die Verletzung des Pferdes geworden ist… Selbst wenn der Sachverständige feststellte, dass sich das Pferd am Absperrposten nur im Sturz verletzt haben könnte, steht nicht fest, dass der Sturz durch die unzureichende Befestigung des Sattels verursacht worden ist…“
Das Landgericht Köln hat in der Berufungsinstanz den ganzen dann noch einen obendrauf gesetzt: „…Letztlich kommt es auf die Einzelheiten des klägerischen Vortrages zum Unfallhergang aber auch nicht an, weil dieser nicht erwiesen ist… § 286 ZPO fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk-und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf…“
Und da ist es wieder, das Problem, das viele rechtsuchende Reiter bei Deutschen Gerichten haben: Die meisten Richter sind wenig motiviert, sich in die Situation von Reiter und Pferd hinein zu denken. Oft fehlt ihnen die notwendige eigene Lebenserfahrung bzw. Sachkunde. Das ist eigentlich dann gar nicht so schlimm, wenn die Gerichte die angebotenen Beweismittel auch nutzen würden. In dem vorliegenden Fall hätte es zu einer Beweislastumkehr kommen müssen, nach der die Reitbeteiligung den Beweis hätte antreten müssen, die Ursache des Verlustes des Pferdes nicht gesetzt zu haben.
Für den rechtsuchenden Bürger sind solche Urteile zur Reitbeteiligung wenig hilfreich. Sie frustrierten ihn. Aus meiner Sicht kommt das Urteil des AG Bergisch Gladbach für Reitbeteiligungen fast einem „Persil- Schein“ gleich!
Völlig zu Recht hatte das Landgericht Gießen in der von mir zitierten Entscheidung darauf verwiesen, dass die Beweislast in diesem Fall den Reiter selbst trifft. Aus meiner Sicht die Reiterin zumindest fahrlässig gehandelt, was zumindest ihre Mithaftung hätte auslösen müssen.
Mein Tipp: Schließen Sie mit Ihrer Reitbeteiligung eine individuelle Vereinbarung zur Reitbeteiligung. Halten Sie fest, welche Punkte für Sie ausdrücklich von Bedeutung sind. Die deutsche Reiterlichen Vereinigung gibt einige Hinweise zum Umgang mit dem Pferd. Diese kann man verpflichtend eine solche Vereinbarung aufnehmen. Eine Entscheidung dazu ist von Deutschen Gerichten noch nicht getroffen worden. Dennoch bin ich der Auffassung, dass man der Reitbeteiligung sehr deutlich gegenüber werden muss, wenn man bestimmte Erwartung an den sorgfältigen und verantwortungsbewussten Umgang mit dem Pferd stellt.
Eine Mitwirkung des Pfredebesitzers – Pferdehalter – bei Reitbeteiligungsverhältnissen lohnt sich! Wie sooft gilt. “ Wer nicht kämpft, hat schon verloren!“
Ihr KA