Warum sind heute Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht so wichtig?

 

Erster Teil: Die Vorsorgevollmacht

 

Der Bereich Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung ist in unserer heutigen komplexen und schnelllebigen Zeit von zunehmender Bedeutung. Es kann bei jedem von uns urplötzlich eine Situation eintreten, in der ein selbstbestimmtes Handeln nicht mehr möglich ist. Die meisten gehen davon aus, dass ein solcher Fall erst im Alter eintritt. Mit dieser Einstellung  verdrängt man aber die Realitäten. Eine solche Lebenssituation kann auch jederzeit jüngere Personen durch Unfall oder schwere Krankheit treffen. Wer hier keine Vorsorge trifft, der muss sich mit der gesetzlichen Situation abfinden. Danach wird ein gesetzlicher Betreuer bestellt und Familienangehörige können so u.U. umgangen werden. Das schmerzt dann oft!

Das Gesetz bietet allerdings die Möglichkeit, dies zu verhindern. Eine Betreuung wird nach dem Gesetz nicht eingerichtet, wenn kein Bedürfnis dafür besteht. Es besteht kein Bedürfnis, wenn der zu Betreuende bereits Vorsorge für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit getroffen hat. Diese Vorsorge ist die Errichtung einer Vorsorgevollmacht, die man selbst vornehmen kann. Dies ist ein wichtiger Teil der Selbstbestimmung und damit der Freiheit eines jeden und sollte unbedingt wahrgenommen werden.


Mit der Vorsorgevollmacht können Sie als sogenannter Vollmachtgeber eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens bestimmen, wer in einer solchen Lebenssituation für Sie handelt und entscheidet. Gerade weil, ein besonderes Vertrauensverhältnis es zu der bevollmächtigten Person oder zu mehreren Bevollmächtigten bestehen muss, werden damit meist die nahen Angehörigen, Ehegatten/Lebenspartner und Abkömmlinge in Betracht kommen. Im Einzelfall können auch Außenstehende bevollmächtigt werden. Da kommt es natürlich auf die vorhergehende Lebenssituation an.

Die Vorsorgevollmacht soll alle Handlungsmöglichkeiten eröffnen, sofern der zu Betreuende nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Dies bedeutet in der Sache, dass die Vorsorgevollmachten als Generalvollmachten in vermögensrechtlichen Angelegenheiten formuliert sind.

Weil so vieles darin und auch so umfassend geregelt ist, hört sich die Vorsorgevollmacht meist recht erschreckend an. Man muss sich aber bei jeder Vorsorgevollmacht klar machen, dass im Wesentlichen geregelt wird, wer für einen handelt. Der Vorteil liegt auf der Hand: man schließt aus, dass ein Fremder für einen handelt.

Hier geht es nicht nur um den Bereich der Vermögensangelegenheiten. Notwendig ist auch eine Handlungsmöglichkeit in den persönlichen Angelegenheiten. Dazu gehört die Einwilligung in ärztliche Maßnahmen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, d. h. die Frage, ob eine Betreuung im Hause oder in einem Pflegeheim notwendig ist, und schließlich auch die Entscheidungsmöglichkeiten über einen Behandlungsabbruch. Allerdings bedarf es in diesen Fällen auch noch der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

Wichtig ist, dass die Vorsorgevollmacht zumindest schriftlich verfasst ist und von seinem Verfasser urschriftlich – d.h. mit der eigenen Unterschrift- unterzeichnet wird. Soweit allerdings eine solche Vorsorgevollmacht auch Immobilien betrifft, sollte sie notariell abgefasst werden.

Es ist gerne meine Aufgabe, für Sie eine solche Vorsorgevollmacht vorzubereiten. Sie erhalten dann einen entsprechenden Vorschlag, den Sie entweder selbst umsetzen oder einem Notar zur Beurkundung vorlegen.

Ich hoffe diese Erklärungen regen die Leser an, mehr über die Errichtung einer Vorsorgevollmacht nachzudenken, ihre Vorteile und Chancen für sich selbst zu erkennen und somit auch von ihr Gebrauch zu machen!

Ihr KA

 

 

 

 

 

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AGB müssen angepasst werden – Kündigung und Form von Internetverträgen

Neues zur Kündigung von Internetverträgen

Der Fall: ein Internetanbieter hatte als Voraussetzung zur Kündigung seines Vertrages gemacht, dass der Nutzer die Kündigung schriftlich aussprechen muss. Dies obwohl, wie fast immer im Internet, der Vertrag durch einen Klick auf „Bestätigung“ zu Stande kam. Der Nutzer hatte den Vertrag per E-Mail gekündigt. Die Internetfirma verklagte den Nutzer auf Zahlung einer weiteren Jahresgebühr. Sie vertrat die Auffassung, dass die vom Nutzer ausgesprochene Kündigung des Vertrages unwirksam ist, da es an der Schriftform fehle.

Der Nutzer (Käufer einer Dienstleistung im Netz) hat sich zurecht zu Wehr gesetzt. Dies geschah mit dem Argument:

„Wer online Verträge mit Kunden abschießt, kann sich nicht hinterher auf unsinnige Kündigungsvorschriften – hier die Schriftform – berufen, um Kunden länger an sich zu binden.“

Das Amtsgericht Köln teilt diese Auffassung unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.07.2016, Aktenzeichen IIZR 387/15:

„Soweit eine Vertragsbeziehung ausschließlich auf einer digitalen Kommunikation geführt wird und die ohne sonstige Erklärungen in Schriftform auskommt, ist es nur sachgerecht, für die Beendigungsmöglichkeit dieselben elektronischen Möglichkeiten und Formen zuzulassen, wie für die Begründung des Vertrages und seiner gesamten Durchführung. Deshalb widerspricht es den schutzwürdigen Interessen des Kunden, der mit der Klägerin ausschließlich eine digitale Kommunikation führt, gerade und nur für seine Kündigung die über die Textform hinausgehende Schriftform zu verlangen. Denn der Kunde kann nach der besonderen Ausgestaltung des Vertrages generell davon ausgehen, alle Erklärung also auch die Kündigung, digital, insbesondere auch per E-Mail, abgeben zu können.“

Im Klartext bedeutet das für den  Verbraucher, dass er Erklärungen und insbesondere Kündigungen mittels E-Mail abgeben kann und diese Erklärung dann auch rechtswirksam ist!

Es gilt daher nun: Kündigungen von Verträgen die nach dem Fernabsatzgesetzt geschlossen worden sind, müssen nun auch per E-mail zulässig sein. AGB’s der „Verwender“ sollten daher unbedingt und umgehend angepasst werden!

Auch bei diesem Rechtsstereit hatte sich wieder einmal gezeigt, dass es sich lohnt, um die Sachen zu kämpfen, statt direkt „klein beizugeben“ um dem Rechtsstreit aus dem Weg zu gehen!

Wer nicht kämpft, hat schon verloren! Fordern Sie mich, ich stehe Ihnen als Anwalt mit Rat und Tat zur Seite! Ihr KA

 

 

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Ehrenamtliches Engagement im Verein wird nicht immer belohnt

Vor kurzem vertrat ich eine junge Frau, die sich in einem Reiterverein ehrenamtlich engagierte. In dem Verein bestand ein besonderes Angebot für Kleinkinder, um sie mit größter Vorsicht an die Reiterei und die Pferde heranzuführen. Dieser Unterricht wurde von meiner Mandantin mit hoher Qualifikation durchgeführt. Bedauerlicherweise bleiben im Umgang mit Pferden Unfälle nicht aus: Das sonst so routinierte Pferd scheute aufgrund eines Windstoßes und die beiden kleinen Reiterinnen stürzten vom Pferd. Beide Kinder verletzen sich dabei erheblich. Eines war sogar so schwer verletzt, dass es sich sofort einer Operation unterziehen musste.

 

Die Tierhalterhaftpflichtversicherung des Pferdebesitzers war später nicht bereit den Schaden zu regulieren oder gar ein angemessenes Schmerzensgeld an eines der Kinder zu zahlen. Die Sache ging vor Gericht. Dabei wurde nicht nur der Pferdebesitzer sondern auch das engagierte Vereinsmitglied, meine Mandantin, verklagt. Ihr wurde in der Klage unter anderen unterstellt, sie hätte quasi als „Profi“ den Unterricht für die Kinder durchgeführt. Daher treffe sie auch neben dem Pferdebesitzer die Haftung. Meine Mandantin war darüber entsetzt und konnte sich das nicht vorstellen. Hilfe tat not!

 

Ein ehrenamtlich tätiges Vereinsmitglied ist aber nicht auf wirtschaftliches Gewinnstreben aus. Zudem hatte sich durch das Erschrecken des Pferdes die typische Tiergefahr realisiert. Das Gericht folgte der Argumentation und wies die Klage gegen meine Mandantin ab. Ein Verschulden des engagierten Vereinsmitgliedes sah das Gericht nicht. Es hatte sich eben die typische Gefahr, die in einem Tier innewohnt, durch das Erschrecken des Pferdes, verwirklicht. Einen Einfluss konnte meine Mandantin,  als so genannte „Longenführerin“, darauf nicht nehmen. Sie hatte den Unfall nicht verschuldet.

 

Die Klage hatte damit nur gegen den Pferdebesitzer Erfolg. Der verklagte  Pferdebesitzer kann sich nun wiederum an  seinen Haftpflichtversicherer wenden.

 

Hier hat sich wieder mal gezeigt: Wer nicht kämpft hat schon verloren!

Mein Tipp: Sprechen Sie den Vorstand eines Vereins zum Thema der ehrenamtlichen Arbeit an: Machen Sie deutlich, dass Sie mit der Erteilung von Unterricht kein Geld verdienen, sondern nur eine Aufwandsentschädigung wollen. Fragen Sie nach dem Haftpflichtversicherer des Vereins und lassen Sie sich (schriftlich) bestätigen über diesen auch für die Unterrichtserteilung versichert zu sein.

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Deutschland ist noch weit von der praktischen Durchsetzung des „Wechselmodells“ entfernt

Zunehmend wird die Frage diskutiert, inwieweit eine Sorgerechtsentscheidung bei Streitigkeiten der Eltern mit einem bislang praktizierten oder von einem Elternteil künftig gewünschten Wechselmodell in Betracht kommt. 

Der Bundesgerichtshof versteht unter dem Wechselmodell nur eine solche Regelung, bei der ein Kind „in etwa gleich langen Phasen abwechselnd jeweils bei dem einen und dem anderen Elternteil lebt“ ( so der BGH in FamRZ 2014,917, Rn. 16).

Es gibt aber auch den Begriff eines asymmetrischen Wechselmodells, wenn beide Eltern einen substanziellen Anteil an der persönlichen Betreuung des Kindes in Alltag und Freizeit von mindestens 30 % tragen und das Kind bei beiden Eltern „zuhause“ ist

Überwiegend geschiedene Eltern beschäftigt laufend das Sorgerecht mit dem Wunsch das sogenannte Wechselmodell für ihr Kind/ Kinder durchsetzen zu können. Es trifft aber auch Alleinerziehende, die sich während der Entwicklung ihrer Kinder fragen, ob diese Form des Umgangs und der Sorge dem Kindeswohl besser entspricht.

Das Wechselmodell gibt es bspw. auch in Schweden schon seit 1976. Seit 1998 wurde dort obligatorisch die gemeinsame elterliche Sorge  eingeführt. Wenn  es dem Kindeswohl dient, können die Bürger in Schweden das Wechselmodell auch gegen den Willen des anderen Elternteils durchsetzen. Das Gericht kann dort sogar im Rahmen des Umgangsrechts das Wechselmodell gegen die elterliche Sorge des sich dagegen widersetzenden Elternteils durchsetzen. Alles unter der Voraussetzung, dass das Wechselmodell dem Kindeswohl entspricht. Aber auch in weiteren Ländern wie Belgien, Frankreich, Norwegen, USA, Kanada oder Australien ist das Wechselmodell, auch Doppelresidenzmodell oder Paritätsmodell genannt, Gesetz.

In Deutschland ist das aber ein echtes Dilemma: Die Rechtsprechung ist nach meinem Eindruck leider noch weit von der praktischen und damit zeitgemäßen Durchsetzung des Wechselmodells zum Wohle der Familien entfernt. Das zeigt exemplarisch die aktuelle Entscheidung des OLG Brandenburg aus Februar 2016:

Hier ein aktueller Leitsatz aus der Entscheidung des Oberlandesgerichtes:

„Ein sogenanntes Wechselmodell mit annähernd gleichen Betreuungsanteilen beider Eltern kann jedenfalls dann nicht gerichtlich angeordnet werden, wenn es keinen entsprechenden elterlichen Konsens gibt….“

Aus den Gründen:

„…Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein sogenanntes Wechselmodell mit annähernd gleichen Betreuungsanteilen beider Eltern jedenfalls dann nicht gerichtlich angeordnet werden kann, wenn es keinen entsprechenden elterlichen Konsens gibt (vgl. Senat, FamRZ 2009, 1759; FamRZ 2003, 1949; OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, FamFR 2013, 574; OLG Naumburg, FamRZ 2015, 764; ), da § 1684 BGB dafür keine Grundlage bietet (OLG Stuttgart, FamRZ 2007, 1266; OLG Koblenz, FamRZ 2010, 738). Dies gilt sowohl für die Regelung der elterlichen Sorge (OLG Koblenz a. a. O., OLG Brandenburg, 3. Familiensenat, FamRZ 2012, 1886) als auch für das Umgangsrecht (OLG Koblenz a. a. O.; OLG München, FamRZ 2013, 1822). Der rechtlichen Ausgestaltung des Umgangsrechts liegt das Leitbild des Residenzmodells zu Grunde, wonach sich das Kind die überwiegende Zeit bei dem betreuenden Elternteil aufhält und die Umgangszeiten des anderen Elternteils hinter dieser Betreuungszeit zurückbleiben. Diesem Leitbild entsprechen auch die an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes beim betreuenden Elternteil anknüpfenden rechtlichen Regelungen über die unterschiedlichen Entscheidungskompetenzen des betreuenden und des umgangsberechtigten Elternteils in §§ 1687 f. BGB, über das Vertretungsrecht in § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB und über die Art der Unterhaltsgewährung in § 1606 Abs. 3 BGB. Somit kollidiert das Umgangsrecht mit der elterlichen Befugnis, den Aufenthalt zu bestimmen. Es beschränkt diese Befugnis, kann aber nicht an deren Stelle treten. Das Umgangsrecht findet deshalb seine Grenze, wo seine Ausübung zur Veränderung des Lebensmittelpunktes des Kindes abweichend von der Bestimmung des bzw. der Sorgeberechtigten führen würde. Das Recht zur Entscheidung, wo sich das Kind gewöhnlich aufhält, ist kein Ausfluss des Umgangsrechts, sondern ein Teil des elterlichen Sorgerechts (OLG Brandenburg, 3. Familiensenat, FamRZ 2012, 1886). Es kann aber letztlich dahinstehen, ob ein Wechselmodell eher in einem Umgangs- oder eher in einem Sorgerechtsverfahren angeordnet werden kann….“ (zitiert aus Openjur.de – OLG Brandenburg Beschluss vom 15. Februar 2016 · Az. 10 UF 213/14).

Die Deutschen Familiengerichte setzen immer als erste Voraussetzung für das Wechselmodell auf die Einigung – Konsens – der Eltern auf der sogenannten Elternebene. Freilich ist es notwendig eine tragfähige Elternebene zu schaffen. Es fragt sich aber wie ein Elternteil im Streitfall das Problem überhaupt lösen kann. Gerichte werden nun mal im Streitfall in Anspruch genommen. Wenn der Konsens der Eltern die notwendige Voraussetzung für das Wechselmodell ist, dann muss doch auch der „blockierte“ Elternteil die Möglichkeit haben, den anderen „blockierenden“ Elternteil dazu zu bringen an der Elternebene mitzuarbeiten. Und wenn dieser eben nicht will,  muss das aus meiner Sicht mit der Hilfe der Familiengerichte durchsetzbar sein. Oft ist ja schon die gesetzliche Möglichkeit – Zwang und Anspruch –  ein Hilfe für den Bürger Rechte durchzusetzen. Das ist natürlich auch Sache des Gesetzgebers und nicht nur die der Familiengerichte. Aber die Gerichte können dazu immer einen Anfang machen!

Dem Bürger müsste eine Anspruchsgrundlage zur Durchsetzungsmöglichkeit des Wechselmodells an die Hand gegeben werden. Hier ist m.E. letztlich der Gesetzgeber gefordert!

Mich würden die Meinungen von betroffenen Eltern sehr interessieren und daher freue ich mich auf entsprechende Rückmeldungen!  Falls Sie Hilfe zu dem Thema benötigen, stehe ich Ihnen gerne als Anwalt zur Seite!

Ihr KA

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Muss der zahlende Elternteil in Zukunft immer den vollen Kindesunterhalt auch bei – echt spürbaren – erweiterten Umgang zahlen?

Muss der für seine Kinder zahlende Elternteil in Zukunft immer den vollen Kindesunterhalt auch bei echt spürbaren und damit erweiterten Umgang zahlen? Oder bewegt sich hier tatsächlich etwas zu seinen Gunsten des umfassend betreuenden und barunterhaltspflichtigen Elternteils, der nur den Umgang mit seinem Kind intensiv pflegt? Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle ab dem Jahre 2016 sollte auch angewandt und so Veränderungen zu Gunsten von barunterhaltspflichtigen Elternteilen mit besonderem/erweiterten Betreuungsumfang geschaffen werden! Dazu werden aber gerichtliche Entscheidungen notwendig sein- und die kosten bekanntermaßen Mut, Zeit, Geld und Nerven und auch noch obendrein eine gehörige Portion Zuversicht! Hält man sich die Dauer der Prozessführung über zwei Instanzen  – meist etwa 2 bis 3 Jahre – vor Augen, wird klar, warum sich viele Eltern überlegen nicht zu klagen.

Die neue Regelung in den aktuellen Unterhaltsleitlinien des OLG Düsseldorf in Ziff. 12.3 sehen folgendes vor:

„Sind, z. B. bei auswärtiger Unterbringung des Kindes, beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig für den Gesamtbedarf (Berechnung nach Ziff. 13.3). Gleiches gilt bei einem Wechselmodell, wobei die Haftungsanteile wegen der beiderseitigen Betreuungsleistungen um die Hälfte zu kürzen sind.

Bei einem über das übliche Maß hinausgehenden Umgangsrecht können dadurch bedingte hohe Mehraufwendungen (z.B. Fahrt- und Unterbringungskosten) zu einer Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle oder zum Absehen von einer erforderlichen Höherstufung führen.

Reicht das Einkommen des umgangsberechtigten Elternteils nur zur Zahlung des Mindestunterhalts aus, kann der Mehraufwand bei der Einkommensermittlung oder durch Erhöhung des Selbstbehalts berücksichtigt werden.

Ferner kann der Unterhaltsbedarf des Kindes dadurch gemindert sein, dass der umgangsberechtigte Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise deckt.“

Es geht meist um ein „Quasi-Wechselmodell“ bei dem der Umgang meist gerade unter 50% der Betreuungsdauer des Kindes liegt. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Kind bei räumlich getrennt lebender Eltern im Residenzmodell oder im Wechselmodell betreut wird, kommt es nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB auf den zeitlichen Einsatz der Eltern bei der Betreuung des Kindes besonders an.

Bisher gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof: Solange das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei dem bisherigen Elternteil liegt, bleibt es bei seiner Befreiung nach § 1606 III 2 BGB und es ändert sich tatsächlich an der Barunterhaltspflicht nichts. Mit der Folge, dass der bisher barunterhaltspflichtige Elternteil auch bei hohem Betreuungsanteil allein barunterhaltspflichtig bleibt.

Diese Auffassung kann diesseits auf Dauer nicht geteilt werden. Auch aus meiner Sicht stellt sich die entscheidende Frage nach dem Kriterium der Bedürftigkeit des Kindes:

Wie sieht es da im Einzelfall aus?

Was benötigt das Kind an zusätzlichen Leistungen?

Wenn die Betreuungsleistung vom unterhaltspflichtigen Elternteil über einen erweiterten Umgang hinausgeht, ist der noch zu leistende Barunterhalt entsprechend zu reduzieren. So entschied schon das OLG Frankfurt in FamRZ 2006,439. Nur so kann es zu einer interessengerechten Lösung für beide Elternteile zum Wohle des Kindes kommen. Ohne dass der Unterhalt des Kindes gefährdet wird. So erlebe ich in der Praxis häufig, dass der eine Elternteil ständig Mehraufwendungen unternimmt, die eigentlich von seinen Unterhaltszahlungen gedeckt sein sollten. Oft wird die Situation des Umgangs zu Lasten des zahlenden Elternteils ausgenutzt. Häufig sind das Eltern, die es nicht mehr schaffen auf der Elternebene zu reden und so faire Lösungen zu finden, die dem Grund nach nur dem Kindeswohl dienen. Aber das wird eben aus persönlichen Gründen nicht gewollt oder gesehen. Der „Ehekrieg“ setzt sich auf diesem Weg letztlich über Jahre fort. Die Sinnhaftigkeit erschließt sich dem außenstehenden Betrachter nicht.

Das OLG Düsseldorf führt in seinem Beschluss vom 18.05.2015 – II-7 UF 10/15 dazu (auszugsweise) aus: „…Anders ist es nur zu beurteilen, wenn die Eltern sich in der Betreuung eines Kindes abwechseln, so dass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt (BGH FamRZ 2014, 917 Rn. 29). Ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt und damit seine Unterhaltspflicht im Sinne des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB bereits durch Erziehung und Pflege erfüllt, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Dabei kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung eine Indizwirkung zu, ohne dass sich allerdings die Beurteilung allein hierauf zu beschränken braucht (BGH FamRZ 2015, 236, bei juris Rz. 20 ff.; FamRZ 2014, 917 Rn. 30 mwN)….“

Einzelfälle?! :Wenn ein Elternteil in geringem Umfang (hier 25%) ebenfalls betreut, kann er den Wert des von ihm geleisteten Naturalunterhalts abziehen, AG Mettmann in FamRZ 1999,44. Wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil das Kind zu 1/3 betreut, wird der geschuldete Barunterhalt teilweise durch die Betreuung des Kindes erfüllt.

Allerdings kann der vom barunterhaltspflichtigen Elternteil zu zahlende Unterhalt aber nicht einfach um 1/3 gekürzt werden, vielmehr sind nur solche Leistungen abziehbar, durch die konkret der Bedarf gemindert wird. Dass heißt nichts anders, als dass es unter Umständen dann doch nicht zu einem Abzug kommt (so der BGH in FamRZ 2006,1015 = NJW 2006,2258). Nach dem OLG Düsseldorf soll für die Übernahme der Verpflegung des Kindes 30 € täglich geschätzt werden (OLG Düsseldorf in FamRZ 2016,142). Das klingt zunächst ganz gut. Antworten wie es zu konkretisieren ist, werden aber nicht gegeben, da es immer auf den Einzelfall ankommt.

Beachte: Naturalleistungen wie Bekleidung und Verpflegung sind ggf. als Erfüllung anrechenbar (soweit sie über den üblichen Aufwand beim Umgang hinausgehen), nicht aber Wohnkosten (so BGH FamRZ 2007,707 /2 und BGH FamRZ 2014,917). Hier sollte genau darauf geachtet werden, welche konkreten Aufwendungen entstehen bzw. entstanden sind. Diese müssen dann auch noch im Einzelnen belegt werden. Nur so können solche konkreten Leistungen dann zum Abzug gebracht werden und zur Verringerung des zu zahlenden Barunterhalts an den anderen Elternteil führen.

Nach der bisherigen und ständigen Rechtsprechung deutscher Familiengerichte können Kosten für ein Kinderzimmer nicht angerechnet werden (so auch das OLG Düsseldorf in FamRZ 2016,142). Gerade die hier angesprochenen Elternteile, die sich besonderes engagieren, müssen das so hinnehmen.

Auch bei deutlich gesteigertem Umgang können dem Kind bzw. dem überwiegend betreuenden Elternteil Aufwendungen für Fahrten und Übernachtung bei Wahrung des Selbstbehalts grds. nicht als Erfüllung des Unterhalts entgegengehalten werden (so BGH in FamRZ 2014,917 ). Wenn das Kind nur den Mindestunterhalt (dazu) verlangt (also das sächliche Minimum), scheidet eine (teilweise) Erfüllung durch Betreuungsleistungen vom Barunterhaltspflichtigen Elternteil von vornherein aus, so der BGH in FamRZ 2015,236. Letztenendes wird es auch auf die tatsächliche Quote der Betreuungsdauer ankommen. Dabei sind die Anzahl der Übernachtungen besonders zu berücksichtigen. Nicht selten liegen diese Quoten bei gesteigerten Umgang bei 39 % zu 61 %. Die Rechtsprechung zieht zur Betrachtung einen 14-Tageszeitraum des Umgangs heran. Sie macht daran die Quote fest. Diese Quote ist dann im Einzelfall ausschlaggebend, ob es unterm Strich zu einer Verringerung der Barunterhaltszahlung kommt! Diese Herrabstufung wird sich in der Praxis wohl überwiegend innerhalb der Düsseldorfer Tabelle, wie oben aufgezeigt, abspielen.

Es bleibt also spannend – sollten Sie zu diesem Thema konkret professionelle Hilfe brauchen, sprechen Sie mich an!

Ihr KA

 

 

 

 

 

 

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Nachtrag zum zwölften deutschen Pferderechtstag 2016: die „Faber-Entscheidung“ und seine Folgen für den Pferdehandel!

Ein wichtiger Nachtrag zum 12. Deutschen Pferderechtstag in Celle: die „Faber-Entscheidung“ und seine Folgen für den Pferdehandel! Hier geht es ausdrücklich nur um den Verbrauchsgüterkauf und nicht um den Kauf/Verkauf unter Privatlleuten!

Warum ist die Entscheidung des europäischen Gerichtshofs so wichtig?  Kurz zur rechtlichen Einschätzung deutscher Gerichte  zum so genannten Verbrauchsgüterkauf vor dem Zeitpunkt dieser Entscheidung:

Es geht um die sogenannte Sachmängelhaftung beim Pferdekauf und die Frage ab welchem Zeitpunkt solche Sachmängel beweisbar sind . Sachmängel führen in der Regel dazu, den Käufer eines Pferdes zu berechtigen, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Das setzt in der Regel voraus, dass der Käufer den Verkäufer zunächst auffordert, eine Ersatzlieferung zur Verfügung zu stellen. Scheitert das, berechtigt ihn das zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Kaufvertrag muss also rückabgewickelt werden. D.h., der Käufer bekommt beim Verbrauchsgüterkauf vom Verkäufer sein Geld für den Pferdekauf zurück. Meist sind damit aber auch noch Schadensersatzforderungen des Käufers gegenüber dem Verkäufer verbunden. Zu denken ist dabei an den Ersatz der Kosten für  Boxenmiete, Tierarzt-, Schmiede- und Versicherungskosten und vieles mehr. Hält man sich vor Augen, dass sowas meist einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten ausmacht, sind solche Nebenforderungen erheblich und die Konsequenzen für den Verkäufer meist sehr schmerzhaft.

Jetzt war es bisher so, dass es für das Vorliegen des Sachmangels innerhalb der ersten sechs Monate darauf ankommt, dass dieser Sachmangel zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages und der Übergabe des Pferdes vorlag. Die Beweislast liegt beim Verkäufer und insofern ist es für den Käufer ein Leichtes. Er muss den Sachmangel, wenn dieser tatsächlich vorhanden ist,  am Pferd konkret bezeichnen und ihn behaupten. Der Verkäufer muss dann beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Kaufs nicht vorgelegen hat. Man nennt dieses Moment den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.

Und jetzt die wichtige Änderung: Seit der Farber Entscheidung, kommt es auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs so entscheidend nicht mehr an. Seitdem herrscht die Vermutung, dass der Mangel/Sachmangel am gekauften Pferd seine Ursache bereits vor dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs  hatte, wenn der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf/Gefahrübergang bzw. der Lieferung des Pferdes auftritt. Das führt zu einer ganz erheblichen Beweiserleichterung des Käufers und berechtigt ihn, ohne dass beispielsweise in einem Sachverständigengutachten -das ist in der Regel Tierärztliches Gutachten – der Sachmangel  zum Zeitpunkt des Kaufs – Gefahrübergang/Lieferung – bewiesen werden muss, letztlich zum Rücktritt vom Kaufvertrag.

Dies alles ist  Aussfluss der Schuldrechtsreform, die mehr als zehn Jahre alt ist. Die deutschen Gerichte haben es verabsäumt diese wichtige Frage dem EuGH von Beginn an ( seit 1999!) zur Entscheidung vorzulegen. Es war ein niederländisches Gericht, welches das getan hat. Die Entscheidungen in Deutschland, die aufgrunddessen Fehlentscheidungen sind, sind längst in Rechtskraft erwachsen. Sie sind also nicht mehr zu ändern. Das dient der Rechtssicherheit. Die Zukunft aber wird von dieser Entscheidung geprägt sein. Vieles wird sich daher ändern!

Wer soll nun die Beweislast tragen? Vermutet wird ab der Entscheidung des europäischen Gerichtshof im Urteil vom 4.6.2015 Rechtssache C-497/13 (Farber) veröffentlicht in NJW 2015,2237, dass die Vertragswidrigkeit vermutet wird, wenn sich der Sachmangel innerhalb der ersten sechs Monate seit Gefahrübergang zeigt.

„….Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass die Regel, wonach vermutet wird, dass die Vertragswidrigkeit bereits zum Zeitpunkt der Lieferung des Gutes bestand,

– Zur Anwendung gelangt, wenn der Verbraucher den Beweis erbringt, dass das verkaufte Gut nicht vertragsgemäß ist und dass die fragliche Vertragswidrigkeit binnen sechs Monaten Nachlieferung des Gutes offenbar geworden ist, das heißt, sich ihr Vorliegen tatsächlich herausgestellt hat. Der Verbraucher muss weder den Grund der Vertragswidrigkeit noch den Umstand beweisen, dass deren Ursprung dem Verkäufer zuzurechnen ist;

– Von der Anwendungen nur dadurch ausgeschlossen werden kann, dass der Verkäufer rechtlichen hinreichend nachweist, dass der Grund oder Ursprung der Vertragswidrigkeit in einem Umstand liegt, der nach der Lieferung des Gutes eingetreten ist….“

Man muss sich allen Ernstes fragen, wie ein Verkäufer tatsächlich einen solchen Beweis führen kann. Das Dilemma für den professionellen Pferdehandel ist groß.

Abschließend stelle ich noch mal klar, dass es sich dabei ausschließlich um einen Verbrauchsgüterkauf handeln muss. Für den Verkauf unter Privatleuten ändert sich nichts.

 

Wenn Sie also selbst wegen eines Verkaufs von einem „Profi“ aktuell betroffen sind, nehmen Sie an besten gleich meine anwaltliche Hilfe in Anspruch. Es gilt keine Zeit zu verlieren! Ich helfe Ihnen gerne weiter! Ihr KA

 

 

 

 

 

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Fortsetzung – Streit um „Keyflow“

Ich hatte ja schon im Blogbeitrag: Wem gehört das internationale Vielseitigkeitspferd “Keyflow” wirklich? Oder: “Undank ist der Welten Lohn” über das Eilverfahren – Einstweiliges Verfügungsverfahren –  vor dem Amtsgericht Geldern berichtet. Bei Facebook erntete ich zwar auch ein wenig Häme durch die „Ecksympatisanten“, aber vor allem Zustimmung und Unterstützung für meinen Mandanten von vielen Reitsportlern und Reitsportfunktionären in Deutschland! Am Amtsgericht in Geldern unterlag die niederländische Firma „Exchange Investors“ gegen den international renommierten englischen Trainer Anthony Harris. (Das Foto zeigt Tony Harris bei der Unterzeichnung eines Fördervertrages für „Keyflow“ auf einem Turnier in Maastricht zu Gunsten des Tim Lips der Niederländischen Reitsportföderation KNHS/NOP.  Lips sitzt dabei links neben Harris. Den Vertrag unterzeichnete Tony Harris als „Eigentümer“ für sich und für den damals weiteren Eigentümer Peter Eck/Exchange Investors.).

Die Firma „Exchange Investors N.V.“ ist quasi dem unter anderem auch als  FEI – Reitturnierrichter tätigen Peter Eck aus Geldern zuzuordnen. Eck ist nach eigenen Angaben Vorsitzender des Aufsichtsrats von „Exchange Investors N.V.“ Eck hatte nach meinem Dafürhalten  unzweifelhaft diesen Rechtstsreit vor dem AG Geldern gegen seinen ehemaligen Reitsportförderer und Freund Tony Harris initiiert. Auf Über diesen Weg sollte eine Retourkutsche gegen Harris gefahren werden. Harris hatte nämlich über eine niederländisches Gericht (Rechtsbank in Breda) versucht „Keyflow“ von Tim Lips herauszuverlangen, was aber im Eilverfahren in Breda misslang. Die Darlegung zum Eigentum an „Keyflow“ reichten dem Gericht nicht aus. Eck hatte schon während des niederländische Verfahrens mittels eines neuen Prozesses in Deutschland vor dem Amtsgericht Geldern versucht,  Harris im Wege einer einstweiligen Verfügung zu untersagen, zu behaupten, Harris sei Eigentümer des internationalen Vielseitigkeitspferdes „Keyflow“. Damit hatte er aber in erster Instanz keinen Erfolg. Faktische ist Eck danach mit seiner niederländischen Firma „Exchange Investors N.V.“ vor das Landgericht Kleve in Berufung gezogen. Nun liegt dazu ein Beschluss des Landgerichts Kleve vor: Das Landgericht hat klargestellt, dass die Berufung in der Sache keinen Erfolg haben wird. Es verwies darauf, dass der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs dringend angewiesen sein muss, was der Gegner in beiden Instanzen hätte darlegen müssen. Dies war ihm aber nicht gelungen. Die Gegner hatten eine Passage aus meinem Blog herangezogen darzustellen, dass die Eilbedürftigkeit und damit ein Verfügungsgrund zum Erlass der Verfügung vorliegen würde.

 

Und zwar hatte sich um folgende Passage gehandelt:

„ Meinen Mandanten würde jedenfalls zum Schutze des Pferdes ein Stein vom Herz fallen, wenn dessen rechtmäßiges Eigentum am Pferd “Keyflow”  anerkannt würde und er das Pferd vor unverhältnismäßigen Turniereinsatz schützen könnte.“

 

Das Landgericht Kleve hat zu Recht deutlich gemacht, dass es sich, wie auch dieser Blogbeitrag zeigt, um eine Meinungsäußerung handelt. Diese Äußerungen rechtfertigt nicht die Annahme, Eck sei auf eine sofortige Erfüllung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs dringend angewiesen. Damit wird wohl Eck letzten Endes schlicht und einfach den Prozess gegen Harris vor dem Landgericht Kleve erneut verlieren.

 

Abschließend erscheint mir noch erwähnenswert, dass „Exchange Investors N.V.“ in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht behauptete, ein vergleichbares Pferd wie „Keyflow“ sei im Wert nicht unter 100.000,- Euro zu bemessen. In den Niederlanden hatten die Gegner, behauptet, „Keyflow“ habe lediglich einen Schlachtwert mit etwa 1.000,- Euro. Mit einem „Schlachtpferd“ kann man sicherlich nicht auf der Olympiade 2016 in Brasilien auftreten und die Niederländische Reiterei repräsentieren. Bedenkt man, dass beide Prozesse nach meinem Dafürhalten faktisch von Eck geführt worden sind, dann zeigt das einerseits, dass Eck wohl sebst nicht weiß, was er mit einer eklatanten Differenz von 99.000,- EURO vortragen lässt. (Sollte das Risiko des Prozesses für Harris erhöht werden? Und sollte Harris so „einknicken“? Solche spekulativen Fragen liegen hier nahe.) Und andererseits macht es auf mich den Anschein, dass es ihm, ganz im Gegensatz zu Tony Harris,  nicht um das Wohl des Pferdes unter dem Aspekt des sportlichen Einsatzes geht. Vielmehr soll „Keyflow“ nach Ecks Willen eingesetzt werden, wenn es irgend möglich erscheint. Aufgrund des Pferdealters muss man sich allerdings vor Augen führen, dass der Einsatz von „Keyflow“ mit über 20 Jahren in Zukunft überhaupt sehr infrage gestellt werden darf. Selbst das Gericht in Breda (Niederlande) hatte im Oktober 2015  den Einsatz im internationalen Spitzensport eines Pferdes im Alter von 20 Jahren “als fast nicht vorstellbar“ abgetan. Das mitleidige Lächen über die Zukunft des sportlichen Einsatzes von „Keyflow“ des Vorsitzenden Richters während der mündlichen Verhandlung vor der Rechtsbank (Gericht)  in Breda, sehe heute noch vor mir! Diesseits wird aber davon ausgegangen, dass weder der nierderländische Kaderreiter Tim Lips, noch Eck Rücksicht auf das Alter des Pferdes nehmen wird, wenn die tatsächliche Möglichkeit besteht „Keyflow“ bei den Olympischen Spielen in Brasilien 2016 einzusetzen.  Eck zeigt mithin, dass ihm als internationaler Richter für Vielseitigkeitsprüfungen kein echtes „Horsemanship“ zuzusprechen ist! Mit diesem Bewusstsein wird mein Mandant wohl leben müssen, was ihn sehr traurig stimmen wird.

 

Trotz allem, was mein Mandant in desem Rechtstsreit ertragen und auch leisten musste, hat sich auch hier wieder gezeigt: Wer nicht kämpft, hat schon verloren!

 

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OLG Oldenburg: Hundehalterin zum Schadensersatz verurteilt

 

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG Oldenburg, 09.10.2015, 5 U 94/15)  hat ein Urteil des Landgerichts Osnabrück bestätigt, mit dem die Halterin einer Bordeaux-Dogge wegen eines von dem Tier ausgehenden Angriffs auf eine Radfahrerin und deren Hund zum Schadensersatz verurteilt worden ist.

Die Klägerin war am Nachmittag des 09.12.2013 mit dem Fahrrad in Melle unterwegs. Sie führte ihren Hund, einen Labradormischling, rechts von sich an der Leine. Auf dem Weg begegnete sie der Beklagten, die mit ihrer Bordeaux-Dogge einen Spaziergang unternahm. Als die Beklagte die Klägerin und deren Hund entdeckte, wich sie in ein angrenzendes Feld aus, nahm die Bordeaux-Dogge zwischen die Beine und hielt sie mit beiden Händen am Halsband fest. Das Tier riss sich jedoch los und lief auf die Klägerin und deren Hund zu. Die Klägerin stürzte vom Fahrrad und zog sich dadurch Knieverletzungen zu.

Mit der Klage vor dem Landgericht Osnabrück nahm sie die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Sie behauptete, dass die Bordeaux-Dogge sie zu Fall gebracht habe. Ihr Hund, der Labradormischling, sei an dem Geschehen völlig unbeteiligt gewesen. Das Landgericht führte eine Beweisaufnahme durch und sah das Vorbringen der Klägerin danach als bewiesen an. Es entschied, dass die Beklagte für alle Schäden hafte, die der Klägerin durch den Angriff der Bordeaux-Dogge entstanden seien und zukünftig noch entstünden. Es seien sowohl die Voraussetzungen für eine Tierhaltergefährdungshaftung als auch die einer Verschuldenshaftung gegeben. Dass die Bordeaux-Dogge möglicherweise durch die bloße Anwesenheit des Labradors zum Angriff verleitet worden sei, begründe keine Mithaftung der Klägerin, eine etwaige Verantwortlichkeit trete im Falle einer Abwägung in jedem Fall hinter jene der Beklagten zurück.

Dagegen legte die Beklagte beim Oberlandesgericht Oldenburg Berufung ein. Der 5. Zivilsenat sah keine Erfolgsaussichten und erteilte ihr einen entsprechenden Hinweis. Auf den Hinweis nahm die Beklagte die Berufung zurück. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 20.11.2015)

 

Anmerkung: Die Sache hätte aber auch anders ausgehen können, wenn die Richter zu einer anderen Abwägung gekommen wären.  Die klägerein hatte Glück, dass sie den Beweis für die „Nichtbeteiligung“ ihrer Hündin am Unfall beweisen konnte. Ganz offensichtlich hatte jemand das Unfallgeschen beobachtet. Das Urteil zeigt deutlich, dass es in Deutschland immer auf den Einzelfall ankommt. Hier zeigt sich, wie wichtig es ist seine Tiere haftpflichtversichert zu haben. Die Schäden, die bei der Beteiligung von Pferden in Unfallgeschehen eintreten, sind meist deutlich höher!

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Neues zum Arbeitszeugnis (BAG Urteil vom 18.11.2014 – 9 AZR 584/13, NZA 2015, 435):

Bescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis unter Verwendung der Zufriedenheitsskala, die ihm übertragenen Aufgaben “zur vollen Zufriedenheit“ erfüllt zu haben, erteilt er in Anlehnung an das Schulnotensystem die Note „befriedigend“. Beansprucht der Arbeitnehmer eine bessere Schlussbeurteilung, muss er im Zeugnisstreit beweisen entsprechende Leistungen vortragen und gegebenenfalls beweisen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend zu  (“stets zur vollen Zufriedenheit“) oder sehr gute (“stets zur vollsten Zufriedenheit“) Endnoten vergeben werden.

Darüber kann man sich schon wundern: Denn bspw. vor den Arbeitsgerichten Köln, Düsseldorf und Solingen hört man immer wieder , dass ein Glas nur „voll“ und eben nicht „am vollsten“ sein kann.

Ich halte die Beurteilung der Arbeitsgerichte insofern für zutreffend. Irgendwo, muss sich ja auch ein Maß dafür finden lassen, mit dem die Personalverantwortlichen arbeiten und die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer ihre Leistung einschätzen können.

Die von den Landesarbeitsgerichten zur Ermittlung einer durchschnittlichen Bewertung herangezogenen Studien, nachdem fast 90 Prozent der untersuchten Zeugnisse die Schlussnote „gut“ oder „sehr gut“ aufweisen sollen, führen nach der Rechtsansicht des BAG nicht zu einer anderen Verteilung der Darlegungslast-und Beweislast. Ansatzpunkt sei regelmäßig die Note „befriedigend“ als mitteler Note  der Zufriedenheitsskala. Begehre der Arbeitnehmer eine Benotung im oberen Bereich der Skala, so müsse er darlegen, dass er den Anforderungen gut oder sehr gut gerecht geworden ist. Im übrigen lasse sich den Studien Tatsachen, die den Schluss darauf zulassen, dass 9 von 10 Arbeitnehmern gute oder sehr gute Leistungen erbringen, nicht entnehmen. Damit könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Gefälligkeitszeugnisse in den Untersuchungen eingegangen seien, die dem Wahrheitsgebot des Zeugnisrechts nicht entsprächen. Der Zeugnisanspruch nach § 109 Abs. 1 S. 3 GewO richtet sich auf ein inhaltlich “wahres“ Zeugnis. Dies umfasse auch die Schlussnote. Ein Zeugnis müsse auch nur im Rahmen der Wahrheit wohlwollend sein.

Die Realität bei Streitigkeiten um das Arbeitszeugnis ind erster Instanz vor den Arbeitsgerichten sieht aber häufig anders aus: Arbeitsgerichte machen sich in der Regel dafür stark, dass man bei streitigen Auseinandersetzung zu einem Arbeitszeugnis gelangt, welches für den Arbeitnehmer wohlwollend und berufsfördernd ist und vom Arbeitgeber – häufig mit Bedenken – dann auch tatsächlich ausgestellt wird. Meistens werden solche Streitigkeiten, wegen der „lästigen Beweislast“ im Vergleichswege geregelt. Es entstehen wiederum Arbeitszeugnisse die meist die Formulierung beinhalten, dass der Arbeitgeber entweder zur „stets zur Zufriedenheit“ oder zur „vollen Zufriedenheit“ gearbeitet hat. Dies entspricht nach der hiesigen Praxis der Erstellung eines Arbeitszeugnisses mit einer Schule Note „befriedigend“. Allerdings muss ein Arbeitszeugnis immer unter dem Gesamtbild beurteilt werden, dass einerseits in der Leistungs- und andererseits in der Führungsbeurteilung wiedergegeben wird.

Mein Tipp: Man sollte vor Beendigung eines (gekündigten) Arbeitsverhältnisses oder bei einem Wechsel in eine andere Abteilung oder bei einem Betriebsübergang beim Arbeitgeber zumindest ein Zwischenzeugnis anfordern und ihm dabei mitteilen, dass man sich gegebenenfalls wegen der neuen beruflichen Situation auch an anderer Stelle auf dem Arbeitsmarkt bewerben möchte.

Häufig wird man von den Arbeitsgerichten, wie auch bei Abmahnungen, angesprochen, was man denn mit dem Zeugnisstreit wolle, es lohne sich nicht. Davon halte ich nichts. Nicht nur weil ich Anwalt bin, sondern vor allem weil es für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wichtig ist einerseits zu wissen, wo sie auf dem Arbeitsmarkt stehen und wie sie vom Arbeitgeber beurteilt werden. Andererseits kann ein Zwischenzeugnis auch Schutzfunktion haben. Man stelle sich nur vor, einige Monate später, kündigt der Arbeitgeber angeblich betriebs oder personenbedingt. Dann kann ein Arbeitgeber durchaus Probleme haben, seine Kündigung substantiiert zu begründen. Es lohnt sich also, auch um ein Arbeitszeugnis zu kämpfen wenn dieses zur Unzufriedenheit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin ausgefallen ist. Die Darlegungs- und Beweislast für eine schelchte Beurteilung obliegt allerdings dem Arbeitgeber.

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Wem gehört das internationale Vielseitigkeitspferd „Keyflow“ wirklich? Oder: „Undank ist der Welten Lohn“

Der Streit um das Eigentum an einem Pferd, den ein passionierter und ehemals international erfolgreicher Reiter und bis heute engagierter Ausbilder Anthony Harris führt, zeigt, wie hart und schwer es ist, das Eigentum an einer Sache zu beweisen, wenn es darum geht, dass zwei Personen hierüber ein Gentleman Agreement in der Vergangenheit trafen. Solche Vereinbarungen werden mündlich getroffen und dann auch so gelebt. Das ging über Jahre gut, bis ich sich die Parteien entzweiten.

Meinen Mandanten geht es überwiegend um den Schutz des mittlerweile fast 19-jährigen Pferdes „Keyflow“, das von dem niederländischen Vielseitigkeitsreiter Tim Lips in den letzten Jahren erfolgreich geritten wurde. In Breda auf der Reitanlage der Familie Lips (Vater und Sohn) befindet sich das Pferd. Wir verlangten die Herausgabe des Pferdes von Tim Lips. Nachdem alle außergerichtlichen Bemühungen gescheitert waren, entschloss sich mein Mandant zu klagen. Dazu hatte ich Mitte Oktober 2015 einen umfassenden Termin vor einem Niederländischen Gerichtshof in Breda. Mein Mandant verlangte zum Schutze des Pferdes dessen Herausgabe. Heute streitet man sich trefflich um die Eigentumsrechte am Pferd. Lips tat vor dem Gericht so, als wisse er von nichts, so dass die Balken des Gerichtssaals sich eigentlich hätten biegen müssen! Im Jahre Oktober 2013 wra Lips anwesend, als Harris als damaliger Miteigentümer von „Keyflow“ den Förderungsvertrag der KNHS/NOP – das ist der Niederländische Pferdesportverband „Koninklijke Nederlandse Hippische Sportfederatie“  – unterzeichnete. Das nachfolgende Foto zeigt Lips bei der Vertragsunterzeichnung neben Harris  sitzend:

Dann äußerte er, dass angeblich alles für die Gesundheit des Pferdes getan würde: Man würde regelmäßig den Herzrhythmus elektronisch überprüfen. Das ist ja alles ganz nett, aber wo bleibt die Berücksichtigung des Alters des Pferdes. „Keyflow“ ist fast 19 Jahre alt. Da ist unter Tierschutzgesichtspunkten auch ein deutlicher Blick auf den Bewegungsapparat wie Sehnen, Bänder, Gelenke, Knochen und Muskulatur angezeigt. Davon sprach indes Lips kein Wort und hatte auch keine Antworten dazu. Was mit der gesamten Gesundheitsüberprüfung einhergehen muss, hatte aber mein Mandant in der Verhandlung im Zusammenhang mit einem möglichen Start von „Keyflow“ bei den Olympischen Spielen in Brasilien 2016 angesprochen. Zunächst wurde das von Teilen der anwesenden Presse belächelt, aber von Lips trotz des Pferdealters nicht widersprochen. „Keyflow“ würde nur an wenigen Prüfungen eingesetzt – so Lips. Aber welche dies waren, verschwieg er dem niederländischen Gericht. “Keyflow“ musste dieses Jahr die Große Vielseitigkeitsprüfung in Badminton CCI **** und die Europameisterschaften in Blair Castle  CCI***(Schottland)  laufen. Vielen war dort in Schottland aufgefallen, wie angestrengt und müde „Keyflow“ wirkte. Das waren mit die schwersten Prüfungen in 2015!  Die große Frage ist,  wer tatsächlich Eigentümer eines Pferdes wurde und heute noch ist? Ende des Monats ergeht in den Niederlanden die Entscheidung.

Und am 21.10.2015 fand der zweite Teil dieser Auseinandersetzung in einem Parallelprozess vor dem Amtsgericht Geldern statt. In diesem Termin hatte es mein Mandant als David gegen den  vermeintlich übermächtigen Goliath Namens „Peter Eck“ aufgenommen. „Eck“ ist nach eigenem Bekunden Aufsichtsrat einer Niederländischen Investmentfirma namens EXChange Investors, die vorgibt der echte Eigentümer von „Keyflow“ zu sein. Der Gegner wollte meinen Mandanten in einem einstweiligen Verfügung Verfahren (Eilverfahren) untersagen,  zu behaupten, er sei Eigentümer des Pferdes „Keyflow“. „Eck“ selbst bestritt erwartungsgemäß das Eigentum meines Mandanten. Gleichzeitig betonte „Eck“, der angeblich in London lebt , dass schon in den nächsten Wochen die Entscheidung des niederländischen Verbandes anstünde, ob „Keyflow“  zur Vorbereitung an den Olympischen Spiele 2016 in Brasilien  an einem Trainingsaufenthalt teilnehmen werde.

Der Vortrag meines Mandanten zur Teilnahme von „Keyflow“an den Olympischen Spiele 2016 in Brasilien war gar nicht so abwegig, wie es von Teilen der niederländischen Presse dargestellt wurde.

Zudem habe ich den Vortrag des niederländischen und gegnerischen Kollegen, der für EXChange Investors tätig war und vorm Gericht in Breda letzte Woche die Familie Lips vertrat, in Geldern vorm Amtsgericht benutzt, um deutlich zu machen, dass sich der Gegner nur „die Rosinen aus dem Kuchen picken“ möchte. Lips hatte nämlich vorgetragen lassen, dass es ein solches Gentleman Agreement zwischen „Eck“ und Harris gegeben hatte. Dieses Gentleman Agreement hätte sich aber nur auf das Pferd „Scorpio“ bezogen. Übrigens ist „Scorpio“ mit Tim Lipps drei Sterne Prüfung (internationales Vielseitigkeitsturnier)  gelaufen. Es lag auf der Hand, dass im Gerichtssaal auf der Gegenseite faktische von „Eck“ vorgetragen wurde!

Aufgrund der Tatsache, dass „Eck“ nach Auflösung und im Streit mit Harris ein Pferd aus dem Bestand von Harris gekauft hat, welches zum mittlerweile beendeten Agreement  gehört hatte, ist aus meiner Sicht bewiesen, dass es eine solche Vereinbarung zwischen den Parteien gegeben hatte: Dies Vereinbarung umfasste auf sämtliche Pferde, also auch auf „Keyflow“. Immerhin hat „Eck“  ein Pferd und einen Kleintraktor, der sich aufgrund des streitigen Gentelman Agreemnet im Eigentum meines Mandanten befunden hatte, noch in diesem Jahr zurückgekauft. Wie kann er das denn erklären? Ich führe dies nur aus, damit den geneigten Lesern klar wird, mit wem man es hier zu tun hat. Das Amtsgericht  hat auf mich jedenfalls einen aufmerksamen Eindruck gemacht.

Das Amtsgericht Geldern äußerte, dass es keinen Grund zum Erlass dieser begehrten Eilentscheidung sieht, die ein entsprechendes Verbot aussprechen würde. Wir konnten dem Gericht darlegen, dass das Pferd „Keyflow“ in diesem Jahr wohl nicht mehr starten wird. Einen Verfügungsgrund – Eilbedürftigkeit –  gab es damit auch aus Sicht des Gerichts nicht. Ich hatte jedenfalls den Eindruck, dass der gegnerische Kollege hierüber recht ungehalten war. Auch nachdem das Gericht die Verhandlung geschlossen hatte, meinte der Gegner noch nachlegen zu müssen: er drohte meine Mandanten in einem späteren Verfahren. Er meinte, mein Mandant solle sich gut überlegen, ob er sich das leisten könne, einen sich über Jahre hinziehenden Rechtsstreit zu führen.

Es macht den Eindruck, dass es „zum guten Ton“ des Gegners – „Ecks“ – gehört, anderen Angst machen zu wollen, damit die Betroffenen es nicht wagen gegen ihn anzugehen. Der Gegner ist aus seinen anderen geschäftlichen Aktivitäten in der Presse dafür weithin bekannt, dass er quasi berufsmäßig Prozesse führen und keine Mittel scheuen soll auch damit Geld machen zu können. In der Vergangenheit war dies der Staatsanwaltschaft Düsseldorf ebenfalls aufgefallen. Sie hatte Ermittlungen aufgenommen.  http://www.wiwo.de/finanzen/boerse/boersenkrimi-bei-vestcorp-manager-sollen-eigene-gesellschaft-ausgepluendert-haben/8177744.html

In der Reiterwelt soll der Gegner als Turnierreiter unbekannt sein. Er hat sich aber oder ist gerade dabei, sich einen Namen als internationaler Turnierrichter für Vielseitigkeitsprüfungen  – vor allem in den Niederlanden – zu machen. Er ist – nach meinen Informationen – seit geraumer Zeit Bulgarischer Staatsbürger. Das soll wohl seiner internationalen Richterkarriere noch eine besondere Note geben. Aber auch als Internationaler Turnierrichter soll er nicht unumstritten sein. Gerne gesehen soll er allerdings als Sponsor sein,  da er nach Bekundungen Dritter über die entsprechenden finanziellen Möglichkeiten verfügen soll.

Schade ist die Tatsache, dass „Eck“ seine Energien, nun schon seit einiger Zeit gegen eine Person einsetzt, die sich für ihn seit dessen 18. Lebensjahr als Freund, Förderer und Trainer eingesetzt hatte. Harris war es der u.a. das gesamte Pferdemanagment, das Training übernahm und die Kontakte  – nicht zu letzt zu Martin und Tim Lips – für „Eck“ knüpfte. Er bot „Eck“ die Plattform für seine Internationale Richterkarriere.  Wieso oft, läuft das alles eigentlich auf der rein menschlichen Ebene ab: „Undank ist der Welten Lohn!“

 

Ich bin sehr gespannt, wie sich beide Prozesse sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland weiter entwickeln und ob ein Gericht die Machenschaften, die hinter dem Handeln des Gegners stehen, auch so erkennt. Meinen Mandanten würde jedenfalls zum Schutze des Pferdes ein Stein vom Herz fallen, wenn dessen rechtmäßiges Eigentum am Pferd „Keyflow“  anerkannt würde und er das Pferd vor unverhältnismäßigen Turniereinsatz schützen könnte.

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