Betriebsbedingte Kündigung in „Corona-Zeiten“:

(Dieser Beitrag ist gleichermaßen für Arbeitnehmerinnen wie auch Arbeitnehmer verfasst-zu Vereinfachungsgründen habe ich die Bezeichnung Arbeitnehmer aufgenommen)

Bei mir häufen sich die Fragen von Arbeitnehmern, die befürchten im Zusammenhang mit der sogenannten Corona-Krise gekündigt zu werden. Ich frage dann immer, woher die Befürchtung herkommt? Die augenblicklich meiste Antwort ist:

„Ich bekomme derzeit Kurzarbeitergeld und was passiert, wenn das Kurzarbeitergeld ausläuft- bin ich dann überhaupt noch geschützt?

Wie bekomme ich denn eine Abfindung?

Wenn gekündigt wird, welches Gehalt wird dann zugrundegelegt, wenn es um eine Abfindung geht?

Mein Gehalt bildet doch immer die Basis für eine Abfindung, wenn ich überhaupt eine bekomme. Wie sieht es damit aus?

Lohnt es sich das Arbeitsgericht anzurufen und in einen Kündigungsschutzprozess zu gehen?

Welche Ziele werden mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht verfolgt?“

All diese Fragen lassen sich individuell in einem solchen anwaltlichen Beratungsgespräch vorab grundsätzlich klären.

Wenn die Corona-Krise eine Rolle spielt, dann handelt es sich bei dem Grund der Kündigung in der Regel um sogenannte außerbetriebliche Gründe. Dazu gilt folgendes grundsätzlich:

Eine Kündigung ist aus betriebsbedingten Gründen nach § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt, wenn

  • der Arbeitsplatz infolge dringender betrieblicher Erfordernisse wegfällt,
    der Arbeitnehmer nicht auf einem anderen freien Arbeitsplatz im Unternehmen weiterbeschäftigt werden kann und
    bei der Auswahl des gekündigten Arbeitnehmers die Sozialdaten ausreichend berücksichtigt wurden.

Beispielhaft möchte ich kurz darauf eingehen: Immer weniger Arbeitgeberunternehmen versuchen eine echte und damit fairen einvernehmliche Lösung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer zu finden. Oft wird nur gesagt, dass wegen der Corona-Krise es betriebsinterne Entscheidungen gegeben hat, die zur Kündigung des Arbeitsplatzes geführt hätten.

Umso wichtiger ist es, sich ernsthaft Gedanken darüber zu machen, wie man in mögliche Verhandlungen oder Gespräche mit dem Arbeitgeber tritt. Dazu gehört auch das eigene Verhalten. Vorbereitende anwaltliche Beratungen machen hier durchaus Sinn und bringen Sicherheit. In meiner anwaltlichen Praxis hat sich gezeigt, dass solche vorbereitenden Gespräche für den Arbeitnehmer von großem Nutzen sein können. Der Arbeitnehmer ist dann auf anstehende Personalgespräche schon mal grundsätzlich aufgeklärt und dementsprechend sicher eingestellt.

Aus meiner Sicht ist also notwendig über folgendes zu sprechen:

Neben seinen Kündigungsfristen wird auch der Arbeitnehmer über seine Rechte zum Bestandsschutz seines Arbeitsplatzes, seiner grundsätzlichen Kündbarkeit, den Grundzügen der Sozialauswahl und den Anforderungen an betriebsbedingte Kündigungen. Nur so kann der Arbeitnehmer im Personalgespräch dem Arbeitgeber, der meist mit dem bloßen Argument der Betriebsbedingtheit kommt, argumentativ entgegentreten. Häufig sind nämlich Unternehmen durch ihre Personalsachbearbeiter HR ziemlich gut aufgestellt und kennen die üblichen Tricks und Kniffe den Arbeitnehmer von einer angeblichen betriebsbedingten Kündigung, aus der angeblich kein Ausweg besteht, zu überzeugen. Lassen Sie sich nicht überrumpeln! Bleiben Sie professionell! Keine Kurzschlussreaktionen um der Situation zu entgehen. Bleiben Sie Profi in ihrem Job!

Im Personalgespräch bzw. Kündigungsgespräch sind die meisten Arbeitnehmer emotional sehr angefasst. Das gilt es zu vermeiden!

Wenn aber der Arbeitnehmer aber auf dieses Gespräch vorbereitet ist, weiß er was im Prinzip auf ihn zukommt. Daher ist er deutlich gelassener und wirkt dem Arbeitgeber gegenüber deutlich souveräner. Zudem überblickt er auch die angeblichen Argumente, die zu einer betriebsbedingten Kündigung führen.Im Unternehmen git dann: sich nicht emotional übermannen lassen, Kurzschlusshandlungen zu unterlassen und nicht vor der Herausforderung zu fliehen. Der Arbeitnehmer muss in dieser Situation zeigen, dass es gerade sein Job ist und er auch in dieser Situation ernsthaft und gelassen bleibt. Professionell bleiben.

Ich betone, dass sich in der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte einiges zu betriebsbedingten Gründen im Zusammenhang mit der Corona-Krise tun wird. allerdings gilt wie immer:

„Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei“.

zu deutsch:
„Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“

(also brauchen Sie Sie einen Kapitän der einerseits zuverlässig ist und andererseits jederzeit das Verfahren rechtlich überschaut und Ihnen zur Seite steht!)

Beispielsweise möchte ich dazu folgendes kurz anreißen: Außerbetriebliche Gründe sind Einflüsse von außen auf den Beschäftigungsbedarf im Betrieb, z. B. Auftragsrückgang, Umsatzrückgang, Rohstoffmangel, Kürzung oder Streichung von Drittmitteln. Das sind Faktoren, die auch im Rahmen der Corona-Krise ausgelöst wurden. Soll eine Kündigung auf außerbetriebliche Gründe gestützt werden, bindet sich der Arbeitgeber selbst.

Arbeitsrecht ist nun einmal ein vertracktes Feld und die Unternehmen kennen häufig jeden Kniff. Im Arbeitsrecht herrscht der Grundsatz der Waffengleichheit und so ist es aus meiner Sicht notwendig, sich rechtzeitig und umfassend von einem Fachanwalt im Arbeitsrecht und damit von einem Spezialisten aufklären und gegebenenfalls vorbereiten zu lassen.

Als erfahrener und spezialisierter Rechtsanwalt und Fachanwalt im Arbeitsrecht biete ich Ihnen gerne meine Dienste dazu an.

Denken Sie daran: „Wer nicht kämpft, hat schon verloren!“ 

Ihr KA

 

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Der gescheiterte Rücktritt vom Pferdekaufvertrag

So viel zum angeblichen „doppelten Schlachtwert“ bei der Wertbestimmung eines Spitzendressurpferdes… 

Erst neulich ging es in einer mündlichen Verhandlung in einem Streit um den Rücktritt von einem Pferdekaufvertrag heiß her. Der gegnerische Anwalt gab zum Besten, dass das (unten abgebildete!) Pferd ja allenfalls einen „doppelten Schlachtwert“ habe. So einfach ist es aber nicht! Wer ein Pferd in dem Wissen kauft, dass es nicht einfach zu reiten ist [allseits bekannter Spitzname des Dressurpferdes: „Chucky (die Mörderpuppe)„], kann nicht plötzlich vom Vertrag zurücktreten, weil es mit den eigenen Turnierzielen nicht so recht klappen will.

Das streitgegenständliche Pferd war für den Einsatz in Dressurprüfungen von überragender Qualität. Selbst sportlich relativ gut zu reiten und einem Kader anzugehören, reichte für ein erfolgreiches Turnierreiten nicht aus. Eine selbstkritische Einschätzung eigener sportlicher und reiterlicher Fähigkeiten hätte zumindest dazu geführt, dass das Pferd auch gerecht geritten worden wäre. Leider war das nicht der Fall. Das Pferd widersetzte sich zunehmend den Hilfen der Reiterin und stieg. Und wie so oft, sucht man die Fehler nicht gerne bei sich, sondern viel lieber bei anderen. Also beschlossen die Käufer,das Pferd zurückzugeben, den Kaufpreis und die Verwendungen von den Verkäufern zurückzuverlangen. Das geschah nach über einem Jahr der Nutzung des Pferdes. die Verkäufer weigerten sich und so kam es dann zum Prozess in 1. Instanz vor dem Landgericht. Im Laufe des Prozesses ließen die Käufer unter anderem vortragen, dass das Dressurpferd wegen der angeblich fehlenden Qualifikation und Eignung für den Dressursport, den sich die Kläger vorgestellt hatten, lediglich einen „doppelten Schlachtwert“ hätte. (Meine Anmerkung: Eine solche Wertangabe ist schon eine Widersprüchlichkeit in sich, denn entweder hat ein Pferd nur den Wert eines Schlachtpferdes, weil es sich um ein Pferd handelt oder es hat einen bestimmbaren Wert. Es ist schon erstaunlich, welche Stilblüten sich manche Kollegen einfallen lassen!)

Hinzu kam die Tatsache, dass sich ein Trainerwechsel ebenfalls nicht positiv für die Reitbarkeit des Pferdes auswirkte. Bei dem neuen Trainer hatte es sich auch noch um einen unmittelbaren „Mitbewerber“ einer meiner Mandanten gehandelt, der sich der sich in erster Instanz als Zeuge recht negativ/abfällig  äußerte. Das Landgericht hatte dessen Aussage für dei Entscheidung erheblich gewichtet. Die erste Instanz führte mit einem recht unorthodoxen Urteil dazu, dass meine Mandanten unterlagen. Es galt also, in die zweite Instanz vor das Oberlandesgericht zu ziehen und für die Rechte meiner Mandanten zu kämpfen. Das war der einzige und der richtige Weg, auch wenn damit immer Risiken verbunden sind. Das Oberlandesgericht sah den Fall, wie aufgezeigt, eben völlig anders und zugunsten meiner Mandanten. Letzten Endes scheiterten die Käufer des Pferdes  mit ihrer Klage. Und weil die Käufer bis dahin den vollen Kaufpreis noch nicht gezahlt hatten , wurden sie dazu auch noch verurteilt.

Insbesondere sind die die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Unternehmereigenschaft des Verkäufers für die Praxis von Bedeutung:

Wenn ein Reitlehrer bzw. Bereiter ein Pferd verkauft, handelt er nicht zwingend als Unternehmer (sondern als Verbraucher)! Das sollten Sie im eigenen Fall immer beachten.

 Mit den Worten des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M.:

„Die Veräußerung eines vom Verkäufer ausschließlich zu privaten Zwecken genutzten Pferdes ist regelmäßig nicht als Unternehmergeschäft zu qualifizieren (BGH, Urteil vom 18.10.2017, VIII ZR 32/16, NJW 2018, 8. 150 (153)).“

 „Ein unternehmerisches Tätigwerden setzt ein Handeln „in Ausübung“ der gewerblichen oder der selbständigen beruflichen Tätigkeit voraus. Ein solcher Zusammenhang besteht zwischen einer Tätigkeit als Reitlehrer und Pferdetrainer auf der einen Seite und dem Verkauf eines Dressurpferdes auf der anderen jedoch nicht ohne Weiteres, sondern ist allenfalls äußerlicher Natur (BGH, aaO).“

Für meine Mandanten als Verbraucher, sprach hier, dass sie das Pferd bisher ausschließlich selbst geritten sind, es schon über vier Jahre lang selbst hielten und gegenüber Dritten geäußert hatten, dass der Verkauf nur aus zwingenden privaten Gründen erfolgte. Das Pferd sollte in entsprechend gute Hände übergeben werden. Das entsprach der Intention der Verkäufer.

Mein Tipp für den Pferdekauf: Beachten Sie im eigenen Fall also immer, dass Sie als professioneller Reitlehrer/Bereiter nicht unbedingt ein Unternehmer im Gesetzessinne sein müssen. Die Einschätzung als Verbraucher ist für Sie als Verkäufer immer vorteilhaft.

Als privater Käufer müssen Sie in solchen Konstellationen vorsichtig sein, weil Sie nicht von den verbraucherschützenden Normen profitieren, wenn Ihr Gegenüber ebenso ein Verbraucher ist. Beispielsweise sind weitergehende Haftungsausschlüsse möglich.

Unterm Strich hat sich wieder einmal gezeigt: Wir nicht kämpft, hat schon verloren!

Ihr KA

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Nageltritt auf Turnier – wer haftet?

Nageltritt – eine Gefahr auf dem Abreiteplatz

Gerade jetzt wird dieser Artikel besonders aktuell, da Saison der Reitturniere in Deutschland in vollem Gange ist.

Es ist der Alptraum eines jeden Turnierreiters – das Pferd verletzt sich am Wettbewerbstag durch einen Nageltritt auf dem Abreiteplatz oder Turnierplatz. Genau das passierte einer meiner Mandantin.

Ihr Pferd ist auf dem Abreiteplatz vor der Springprüfung in einen etwa 4 cm langen Nagel getreten. Der Huf des Pferdes war dabei schwer verletzt worden. Die Schmerzen, die das Pferd erlitt, mag man sich gar nicht vorstellen. Es handelte sich dabei um einen solchen Nagel, wie er sich am Ende einer jeden Hindernisstange befindet, um die Plastikkappe der Stange zu befestigen. Dieser Nagel hatte sich auf dem Abreiteplatz befunden. Beim Abreiseplatz hat es sich um einen Sandplatz gehandelt. der Unfall wurde sofort dem Veranstalter gemeldet. Ein Tierarzt war nicht vor Ort. Der Vater meiner Mandantin entschloss sich den Nagel zu entfernen und hat damit in dieser bestimmten Situation aus hier medizinischer Sicht mit Glück auch noch das Richtige unternommen. Das Pferd wurde dann sofort zum Haustierarzt der Mandantin verbracht. Dieser riet dann dazu, dass Pferd in der Universitätsklinik Hannover weiter behandeln zu lassen. Es folgte eine, zum Glück erfolgreiche, sehr aufwändige tierärztliche Versorgung und Behandlung. Das Pferd musste  fiel Monate lang aus und konnte als Sportpferd für ein Jahr nicht mehr eingesetzt werden.

Das ist nicht nur ein persönliches und sehr unschönes Schicksal für Reiter und Pferd, sondern auch ein wirtschaftliches Problem bei dem sich die Frage stellt, wer die Kosten tragen muss?

Ist es das eigene Risiko des Reiters, sich auf ein Reitturnier zu begeben und dort einen Schaden zu erleiden oder trägt in diesem Fall auch der Veranstalter-meist ein Reiterverein – die Verantwortung?

Für derartige Unfälle müssen Reitervereine auch versichert sein. das ist in der Regel auch der Fall. Der austragende Reitverein beteuerte, alle Reitplätze vor dem Turniertag kontrolliert zu haben und lehnte die Verantwortung für diesen Unfall und damit die Haftung ab. Damit begnügte sich aber die Mandantin nicht. Ihr Rechtsgefühl sagt ihr schon, dass das so einfach nicht geht. Ist es also wirklich einfach das Pech des Reiters, wenn ein Unfall passiert und sein Pferd sich verletzt? Muss er allein das Risiko und damit die Kosten tragen? Die Reiterin klagte gegen den Reiterverein vor dem Landgericht Hildesheim und bekam Recht: Im Urteil folgte im Detail die Klarstellung des Gerichts zu den Pflichten eines Turnierveranstalters:

  • Schon im Vorfeld des eigentlichen Wettbewerbs – also vom Parkplatz bis zum Abreiteplatz – muss der Veranstalter die Teilnehmer vor allen Gefahren schützen, mit denen sie nicht rechnen brauchen. Dazu gehören insbesondere Nägel auf Wegen und Reitplätzen.
  • Zwar muss der Veranstalter nicht jede denkbare Gefahr abwenden, jedoch ist er verpflichte, die Vorkehrungen zu treffen, die ein verständiger und gewissenhafter Veranstalter für nötig hält, um Risiken zu minimieren.
  • Der Veranstalter muss Hindernisstangen nicht nur darauf kontrollieren, ob die Stangen an sich in Ordnung sind, sondern auch prüfen, ob Teilstücke der Stange fehlen (Sichtkontrolle).
  • Wenn bei der Sichtkontrolle auffällt, dass ein Teilstück der Stange fehlt, zum Beispiel ein Nagel, muss das Umfeld der Stange genau kontrolliert werden. Das erfolgt durch Abgehen des Weges und gegebenenfalls auch in der Tiefe, durch Aufharken des Platzes.

Was die Kontrolle des Arbeitsplatzes anging, so fiel auf, dass auch alte morsche Stangen sich im Umfeld des Abreiseplatz befanden und teilweise solche abgenutzten Stangen für den Abreiseplatz bzw. den dort aufgestellten Übungshindernissen verwendet worden waren. Da mag es nicht wundern, dass aus solchen Stangen sich auch die Nägel der Kunststoffkappen lösen und auf dem Abreiseplatz verbleiben.

In diesem Fall hatte der Veranstalter die Kontrolle nicht ausreichend durchgeführt und musste der Reiterin daher die Tierarztkosten ersetzen. wie man sich unschwer vorstellen kann, waren das schon ein paar Tausend EUR. Nicht zu ersetzen ist allerdings der Nutzungsausfall während der Genesung des Pferdes.

Im Fall eines solchen Unfalls ist es außerdem wichtig, zu dokumentieren, dass der Vorfall tatsächlich auf dem Turniergelände stattgefunden hat. Es ist also sofort der Veranstalter zu informieren und wenn möglich auch ein Tierarzt vor Ort.

Hier hatte die Reiterin den Veranstalter sofort informiert, auch wenn ein Tierarzt nicht vor Ort war. Man kann nur Veranstalter von Reitturnieren dringend dazu raten, dafür Sorge zu tragen, dass ein Tierarzt schnell erreichbar ist.

Für alle Turnierreiter gilt also in erster Linie:

vorausschauend reiten, um vermeidbare Unfälle zu verhindern.

Sollte es doch dazu kommen, muss alles so gut wie möglich dokumentiert werden. Dazu gehört in erster Linie die unverzügliche Anzeige beim Veranstalter, die zeitnahe Untersuchung durch einen Tierarzt und die Dokumentation durch Fotos.

Für alle Veranstalter gilt, dass die Verkehrssicherungspflichten deutlich weiter gehen, als man es landläufig vielleicht vermuten würde. Insbesondere die Reitplätze müssen intensiv vorbereitet und kontrolliert werden.

Da mit dem Sachwert der Pferde und der Gesundheit von Mensch und Tier hohe Rechtsgüter betroffen sind, sind an den Veranstalter auch entsprechend hohe Anforderungen zu stellen. Um Streit vorzubeugen, hilft es außerdem auch hier, die Arbeiten zu dokumentieren.

Sicherlich ist das eine Entscheidung, die die Verantwortung des Turnierveranstalters deutlich vor Augen führt. Deshalb folgt mein Tipp für Veranstalter im Hinblick auf die Platzpflege wie folgt:

Namen desjenigen, der den (Abreite-)Platz vorbereitet und kontrolliert hat, sowie die jeweiligen Zeiten mit den Tagen schriftlich festhalten und ließ sich dies am besten von einer weiteren Person des Veranstalters schriftlich bestätigen zu lassen. Nicht, was für den Vorbereitungsplatz gilt, gilt auch für den Veranstaltungs-bzw. Turnierplatz. Dieser gesteigerten Verantwortung muss ein Turnier Veranstalter heutzutage gerecht werden. Nicht anders ist die Entscheidung des Landgerichts Hildesheim zu verstehen.

Klingt kompliziert, macht aber Sinn!

Hier hat es sich wieder mal gezeigt: Wer nicht kämpft hat schon verloren! Ihr KA

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Auf ein Neues: Die Reitbeteiligung und ihr Tücken

Vor kurzem bekam ich eine sehr interessante Anfrage von einer Reiterin, mit einer Anfrage zum Haftungsausschluss einer Reitbeteiligung. Die Reiterin bezog sich auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29.03.2017 Az. 4 U 1162 / 13. Das Gericht hatte dazu folgende Leitsätze formuliert:

Leitsätze:
1. Die Vereinbarung einer Reitbeteiligung zwischen einer Pferdehalterin und einer Reiterin, die es der Reiterin erlaubt, gegen Zahlung eines regelmäßigen Entgelts und Mithilfe im Stall an festgelegten Tagen selbständige Ausritte mit dem Pferd machen zu dürfen, begründet keine Mithaltereigenschaft der Reiterin.
2. Eine derartige Reitbeteiligung rechtfertigt auch dann nicht ohne weiteres die Annahme eines konkludent vereinbarten Haftungsausschlusses, wenn Unfälle im Rahmen einer Reitbeteiligung vom Versicherungsschutz der Pferdehalterin ausgenommen sind.
3. 3.) Stürzt die Reiterin bei einem selbständigen Ausritt vom Pferd und kann sie sich nicht entlasten, so ist bei der Prüfung ihrer Ersatzansprüche gegen die Pferdehalterin ein vermutetes Mitverschulden der Reiterin als Tieraufseherin anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
4. 4.) Bei Unaufklärbarkeit der näheren Umstände des Sturzes können die Haftungsanteile der Halterin und der Reiterin gleich hoch zu bewerten sein..
Hier ist der Link zur Enscheidung:

Schon in meinen bisherigen Blogs zur Reitbeteiligung habe ich die prinzipiellen Grundsätze für eine solche Haftungsvereinbarung mehrfach darstellt. Daran hat auch die aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg nichts geändert. Wichtig ist in jedem Fall, dass man zwingend eine schriftliche Vereinbarung trifft. Der Umfang der Reitbeteiligung, wie beispielsweise Beteiligung an den Kosten für die Unterhaltung des Pferdes, sollten hierin festgelegt werden. Insbesondere fällt darunter die Stallmiete (inklusive Futterkosten), mögliche Steuern, die Versicherung des Pferdes sowie die Beteiligung an Tierarzt- und Schmiedekosten. Denn nur dann kann man den Nachweis einer solchen Vereinbarung führen. Empfehlenswert ist schon vor Abschluss einer solchen Haftungsvereinbarung, sich mit dem Tierhaftpflichtversicherer in Verbindung zu setzen. Hier sollte der Sachverhalt aufgeklärt werden, d.h. der Umfang der Nutzung des Pferdes im Rahmen der Reitbeteiligung sollte genau beschrieben werden. Auch eine solche Anfrage sollte in irgendeiner Form, am besten per E-Mail, dann dem Haftpflichtversicherer gegenüber bestätigt werden.

Wichtig ist nach der aktuellen Obergerichtlichen Entscheidung auch, den Umfang der Reitbeteiligung im Sinne einer quasi „Mitbestimmung“ über das Pferd in die Vereinbarung einzubeziehen – klingt kompliziert, kann es auch sein. Damit meine ich nicht den juristischen Teil, sondern die menschliche Seite des Pferdehalters und der Reitbeteiligung. Wer will schon gerne das Bestimmungsrecht über das eigene Pferd einem Dritten abgeben oder ihn daran beteiligen?! Aber anders wird es wohl nicht gehen!

Trifft man eine solche schriftliche Vereinbarung nicht, dann läuft man Gefahr, im Schadensfall persönlich zu haften. Wovon auf jeden Fall abzuraten ist, ist der Abschluss einer Vereinbarung die gefälligkeitshalber geschieht und die sich dadurch gekennzeichnet, dass keine gegenseitigen Rechte und Pflichten vereinbart werden. Eine Reitbeteiligung einzugehen, weil man nicht ausreichend Zeit hat, sich um das Pferd zu kümmern und sich so die Pferdehalterin schlicht eine Unterstützung verspricht, führt nach Ansicht der Gerichte nicht zu einem Haftungsausschluss. Also Vorsicht vor Gefälligkeitsverhältnissen! In solchen Fällen hilft wirklich nur der gesonderte Abschluss oder Erweiterung der Tierhaftpflichtversicherung, die die Reitbeteiligung mit einbezieht.

Im Einzelfall stehe ich Ihnen gerne als spezialisierter Pferderechtler zur Verfügung – Ihr KA

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2/17 Neues zum Wechselmodell – Wird es sich in Deutschland doch verändern?

Neues zum Wechselmodell – nun auch in Deutschland?!
Endlich tut sich wieder was ! So schnell, hatte ich damit nicht gerechnet. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass das Residenzmodell zum Aufenthalt des Kindes nicht in Stein geschrieben ist. Wohl aufgrund der wechselnden Gesellschaftsstrukturen hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung auf eine Relativierung des Residenzmodells abgestellt. Anders lässt sich das nicht erklären.

Trotz allem sollte man die gesetzliche Regelung nicht aus dem Blick lassen. Diese stellt sich wie folgt dar:
§ 1684 BGB Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. …

(4) …

Getrennt lebende Eltern haben künftig Anspruch darauf, ihr Kind auch gegen den Willen des anderen Elternteils zur Hälfte betreuen zu dürfen. Maßstab ist allerdings das Kindeswohl, entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Das muss immer  im Einzelfall geprüft werden.

Der Maßstab für die Anordnung solch eines sogenannten paritätischen Wechselmodells „ist neben den beiderseitigen Elternrechten allerdings das Kindeswohl, das vom Gericht nach Lage des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen ist“, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (XII ZB 601/15)[Quelle:ZDF]

In der Pressemitteilung des BGH wird im Kern folgendes dazu ausgeführt:

„…Das Gesetz enthält keine Beschränkung des Umgangsrechts dahingehend, dass vom Gericht angeordnete Umgangskontakte nicht zu hälftigen Betreuungsanteilen der Eltern führen dürfen. Vom Gesetzeswortlaut ist vielmehr auch eine Betreuung des Kindes durch hälftige Aufteilung der Umgangszeiten auf die Eltern erfasst. Zwar orientiert sich die gesetzliche Regelung am Residenzmodell, also an Fällen mit überwiegender Betreuung durch einen Elternteil bei Ausübung eines begrenzten Umgangsrechts durch den anderen Elternteil. Dies besagt aber nur, dass der Gesetzgeber die praktisch häufigste Gestaltung als tatsächlichen Ausgangspunkt der Regelung gewählt hat, nicht hingegen, dass er damit das Residenzmodell als gesetzliches Leitbild festlegen wollte, welches andere Betreuungsmodelle ausschließt. Dass ein Streit über den Lebensmittelpunkt des Kindes auch die elterliche Sorge und als deren Teilbereich das Aufenthaltsbestimmungsrecht betrifft, spricht jedenfalls bei Bestehen des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern nicht gegen die Anordnung des Wechselmodells im Wege einer Umgangsregelung. Eine zum paritätischen Wechselmodell führende Umgangsregelung steht vielmehr mit dem gemeinsamen Sorgerecht im Einklang, zumal beide Eltern gleichberechtigte Inhaber der elterlichen Sorge sind und die im Wechselmodell praktizierte Betreuung sich als entsprechende Sorgerechtsausübung im gesetzlich vorgegebenen Rahmen hält.

Entscheidender Maßstab der Anordnung eines Umgangsrechts ist neben den beiderseitigen Elternrechten allerdings das Kindeswohl, das vom Gericht nach Lage des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen ist. Das Wechselmodell ist anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Wechselmodell gegenüber herkömmlichen Umgangsmodellen höhere Anforderungen an die Eltern und das Kind stellt, das bei doppelter Residenz zwischen zwei Haushalten pendelt und sich auf zwei hauptsächliche Lebensumgebungen ein- bzw. umzustellen hat. Das paritätische Wechselmodell setzt zudem eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus. Dem Kindeswohl entspricht es dagegen regelmäßig nicht, ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, diese Voraussetzungen erst herbeizuführen. Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, so liegt die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes. Wesentlicher Aspekt ist zudem der vom Kind geäußerte Wille, dem mit steigendem Alter zunehmendes Gewicht beizumessen ist….“.

Im vergangenen Oktober habe ich mich erneut mit dem Wechselmodell im Zusammenhang mit Unterhaltsverpflichtungen befasst:

http://blog.rechtsanwalt-ackermann.de/anteiliges-wechselmodel-zum-kindesunterhalt-102016/

Ich freue mich über Kommentare, als auch Anregungen und werde die weitere Entwicklung verfolgen.

Sollten meine anwaltliche Hilfe benötigen, setzen Sie sich unmittelbar mit mir in Verbindung! Ihr KA

 

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Nageltritt und die Haftung des Stallbetreibers (Teil 2)

Nach dem dritten Advent (2016) fing die Woche mit einer gerichtlichen Entscheidung für meine Mandantin gut an: Das Pferd meiner Mandantin hatte sich auf einer Reitanlage einen rostige Nagel  – Bauschutt – in den Huf eingetreten. Das Gericht bestätigte die Haftung des Stallbetreibers, der die Kosten für die tierärztliche Behandlung des Pferdes übernehmen muss.

Was geschehen war:

Das Pferd meiner Mandantin  (ein „Rentner“) war auf einem entsprechenden Hof untergebracht. Täglich hatte das Pferd Auslauf. Es wurde morgens von der Box aus im Sommer entweder auf die Weide oder im Winter auf ein großes Paddock gebracht. Dazu wurde der Stall geöffnet und die Pferde gingen einen vorgegebenen Weg selbstständig dort hin. Ende Februar 2014 passierte dann der Unfall: das Pferd trat sich auf dem Weg vom Stall zum Paddock einen rostige Nagel in einen Huf. Der Stallbetreiber hatte wohl Teile seines Weges mit Bauschutt aufgefüllt. Das Pferd verletzte sich erheblich. Es hätte nicht viel gefehlt und das Pferd hätte aufgrund des Nageltrittes auch eingeschläfert werden müssen. Sozusagen Glück im Unglück gehabt! Es stellte sich nun die Frage, wer dafür Verantwortung trägt und haftet. Die tierärztlichen Behandlungskosten beliefen sich immerhin auf mehr als 1.000,00 Euro. Das ist nicht gerade ein Papenstil. Die Kosten wurden gegenüber dem Stallbetreiber geltend gemacht. Die Ansprüche wurden vom Stallbetreiber rigoros abgelehnt. Es gehört nicht viel dazu sich vorzustellen, dass die betroffene Pferdehalterin das Vertrauen zu diesem Stallbetreiber verloren hatte. Das Vertragsverhältnis mit ihm wurde beendete.

Die Entscheidung:

Nachdem nun außergerichtlich keine Einigung erzielt werden konnte, musste geklagt werden.
Woran wird nun ein solcher Schadensersatzanspruch „aufgehängt“? Wo liegt die Verantwortung des Stallbetreibers? Gibt es Richtlinien, die dort weiterhelfen? Wer schreibt vor, welche Sorgfalt bei der Haltung von Pferden beachtet werden muss? Mit all diesen Fragen muss man sich auseinandersetzen, wenn man einen solchen Fall angeht. In den Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltung unter Tierschutzgesichtspunkten, die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz herausgegeben sind, findet sich dazu einiges:

“Ställe, Stalleinrichtungen und Einfriedungen für Auslauf und Wiesen sowie andere Gegenstände, mit denen Pferde in Berührung kommen, müssen aus Gesundheit unschädliche Material bestehen und so beschaffen sein, bzw. angewandt werden, dass sie bei Pferden nicht zu Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden führen. Alle Haltungseinrichtung einschließlich Zäune sind in technisch erforderlichen Abständen auf Funktionsfähigkeit und gegebenenfalls Verschmutzung zu überprüfen.“

Aus meiner Sicht gibt das den Maßstab der Anforderungen wieder, die in dieser Situation an die Sorgfaltspflicht  – Obhutsverletzung – des Stallbetreibers gestellt wird.

Im Verfahren selbst, hat sich das Gericht vor Ort einen persönlichen Eindruck über die Beschaffenheit des Weges, der vom Stall zu den Paddocks udn weiden führt, gemacht. Es fand also ein sogenannter Ortstermin aufgrund eines Beweisbeschlusses auf dem Anwesen der Stallbetreibers statt.

Das Gericht gab meiner Mandantin recht. Es führte aus:

„Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung …  aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Hiernach ist der Schuldner aus einem Schuldverhältnis zum Ersatz des Schadens verpflichtet, welcher kausal durch die Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis entsteht. Gemäß § 141 Abs. 2 BGB sind die Parteien eines Schuldverhältnisses dazu verpflichtet, Rücksicht auf die Rechte und Rechtsgüter des jeweilig anderen Vertragsteiles zu nehmen.“

Dazu nahm das Gericht Bezug auf den zwischen den Parteien damals bestehenden Pferdeeinstellungsvertrag. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass ein Nagel, der grundsätzlich gefährlich für den Pferdehuf ist, auf dem Betriebsgelände eine Stallbetreibers nichts zu suchen hat. Infolgedessen haftet der Stallbetreiber, wenn sich das Pferd genau an einem solchen Nagel verletzt. Das Gericht sah eine fahrlässige Verursachung aufgrund nicht ausreichende Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter der Mandantin als gegeben an. Das Gericht betonte, dass es umso mehr Sache der Stallbetreibers ist dafür zu sorgen, dass im Bereich der Boxen und im Bereich des Weges zwischen den Boxen und dem Paddock regelmäßig auch auf für Pferdehufe gefährliche Fremdkörper überprüft werden muss.

Mein Tipp für Stallbetreiber: Ähnlich wie bei dem Fall des Reitlehrers, zeigt sich einerseits, wie wichtig die laufende Kontrolle der Reitanlage mit ihren Wegen und Einfriedungen ist, um Verletzungen von den Pferden fernzuhalten um so Schäden zu vermeiden. Anderseits, wie wichtig es ist, eine Betriebshaftpflichtversicherung für solche Fälle abgeschlossen zu haben, die dann im Haftungsfall für solche Schäden aufkommt.

Es bedurfte auf Seiten meiner Mandantin einiges an Stehvermögen, sich zu entschließen den Fall gerichtlich überprüfen zu lassen, da hinter ihr kein Rechtsschutzversicherer stand, der das Prozessrisiko übernahm. Nichtsdestotrotz hat sich wieder einmal gezeigt, dass sich der Kampf ums Recht gelohnt hat!

Es gilt wie so häufig: „Wer nicht kämpft, hat schon verloren!“

Mein Tipp für Pferdehalter: Sorgen Sie für eine passende Rechtschutzversicherung!

Sehen Sie sich auch den zum Thema auch den Blog:

Haftung des Stallbetreibers (Teil 1) – hohe Anforderungen an die Pferdehaltung

Sollten Sie Fragen haben oder Hilfe für einen Rechtsfall benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung! Rufen Sie direkt an!

Ihr KA

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Der BGH stärkt nun die (Pferde-) Käuferrecht nach der „Faber-Entscheidung“gegenüber dem gewerblichen Verkäufer

In der Vergangenheit hatte ich im  Pferdrecht zur so genannten „Farber-Entscheidung“ des EuGH berichtet. Am 12.10.2016 hat der Bundesgerichtshof es genau zu diesen Themenkomplex seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Die Rechte beim Kauf  haben sich gegenüber den gewerblichen Pferdeverkäufern damit bedeutend zu Gunsten der Verbraucher auch als Pferdekäufer verbessert. Das Urteil gilt natürlich nicht nur im Pferderecht. Streitgegenständlich war bei der Entscheidung des BGH ein Mangel an einem Kfz. Das Urteil findet auf das Kaufrecht allerdings unmittelbare Anwendung.

Nun gilt: der Käufer muss zukünftig nur noch innerhalb der ersten sechs Monate einen vertragswidrigen Zustand der „Sache“ – Pferd – nachweisen. Er kann sich also auf den Nachweis des Symptoms beschränken. Er muss den Sachmangel quasi in seiner Symptomatik konkret beschreiben. Die konkrete Ursache muss er nicht mehr beweisen!  Es wird dann vermutet, dass der Sachmangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Kauf des Pferdes) bestanden hat. Ein tierärztlicher Bericht wird in der Regel ausreichend sein, um den Mangel zu beschreiben.

Aus dem  BGH Urteil vom 12.10.2016 – VIII ZR 103/15:

„Leitsatz (amtlich)

a) § 476 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers schon dann greift, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der – unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. Dagegen muss der Käufer weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 4.6.2015 – Rs. C-497/13, NJW 2015, 2237 Rz. 70 – Faber; Änderung der bisherigen Senatsrechtsprechung; vgl. BGH, Urt. v. 2.6.2004 – VIII ZR 329/03, BGHZ 159, 215, 217 f. [Zahnriemen]; v. 14.9.2005 – VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 unter II 1b bb (1) [Karrosserieschaden]; v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rz. 20 f. [Turbolader]; v. 18.7.2007 – VIII ZR 259/06, NJW 2007, 2621 Rz. 15 [defekte Zylinderkopfdichtung]).

b) Weiter ist § 476 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Käufer die dort geregelte Vermutungswirkung auch dahin zugutekommt, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 4.6.2015 – Rs. C-497/13, a.a.O., Rz. 72 – Faber; Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung; vgl. Urt. v. 2.6.2004 – VIII ZR 329/03, a.a.O.; v. 22.11.2004 – VIII ZR 21/04, NJW 2005, 283 unter [II] 2; v. 14.9.2005 – VIII ZR 363/04, a.a.O.; v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, a.a.O., Rz. 21; v. 21.12.2005 – VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195 Rz. 13 [Katalysator]; v. 29.3.2006 – VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rz. 21, 32 [Sommerekzem I]; vgl. BGH, Urt. v. 15.1.2014 – VIII ZR 70/13, BGHZ 200, 1 Rz. 20 [Fesselträgerschenkelschaden]).“

Im Klartext heißt das:

Der Verkäufer hat künftig den Nachweis zu erbringen, dass ein binnen sechs Monaten nach Übergabe des Kaufgegenstandes eingetretener mangelhafter Zustand nicht im Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat und nicht auch schon in der Entstehung begriffen war. Er muss deshalb künftig den Beweis führen, dass der konkrete Sachmangel im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (Übergabe) nicht vorhanden war und seine Ursache in einem bestimmten Verhalten oder Unterlassen des Käufers nach der Übergabe zu suchen ist. Ist er nicht in der Lage diesen Beweis nicht führen, so greift zu Gunsten des Käufers die Beweislastumkehr des § 476 BGB, auch wenn es offenbleibt, ob überhaupt schon im Zeitpunkt des Übergangs ein Mangel angelegt war oder nicht.

Daneben kann der Verkäufer die Beweislastumkehr nur dadurch zu Fall bringen, dass er beweist, dass das konkrete Mangelsymtom –  Sachmangel – noch nicht bei Gefahrübergang vorgelegen haben kann, da dieser von der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.

Die Rechte der professionellen Verkäufer sind damit zu Gunsten der Verbraucher erheblich eingeschränkt.

Mein Tipp: Soweit es sich um einen gesundheitlichen Mangel eines Pferdes handelt, lassen Sie sich einen Tierärztlichen Bericht geben in dem die Symptomatik und ggf. der Mangel beschreiben ist. Damit können Sie gegen den Verkäufer vorgehen!

Ihr KA

 

 

 

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Darf der Arbeitgeber während den erkrankten Arbeitnehmer zum Personalgespräch rufen?

In meiner anwaltlichen Praxis kommt es immer wieder vor, dass Arbeitnehmer bei mir aufgeregt anrufen und berichten, dass der Arbeitgeber sie zu einem Personalgespräch eingeladen hat, obwohl sie erkrankt sind und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber vorliegt. Hier zeigt sich der Konflikt zwischen der Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers und dessen Direktionsrecht. Mittels des Direktionsrechtes kann der Arbeitgeber unter Umständen bestimmen, wo sich der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit aufhält. Dies auch wenn der Arbeitnehmer erkrankt ist und ein dringendes betriebliches Bedürfnis vorliegt. Das Bundesarbeitsgericht hat gerade mit Urteil vom 02.11.2016 zur Situation des zum Personalgespräch einberufenen und erkrankten Arbeitnehmer wie folgt entschieden (Az.: 10 AZR 596/15):

Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer ist regelmäßig nicht verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen.

Aber keine Regel ohne Ausnahme, wie das Bundesarbeitsgericht aufzeigt. Es handelt sich letzten Endes immer um eine Entscheidung des Einzelfalls. Daher zeige ich kurz den Fall auf. Was war geschehen?

Der Kläger war bei der Beklagten zunächst als Krankenpfleger und zuletzt – nach einer längeren unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit – befristet bis zum 31.12.2013 als medizinischer Dokumentationsassistent eingesetzt. Von Ende November 2013 bis Mitte Februar 2014 war der Kläger erneut arbeitsunfähig krank. Die Beklagte lud ihn mit Schreiben vom 18.12.2013 „zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit“ zu einem Personalgespräch am 06.01.2014 ein. Der Kläger sagte unter Hinweis auf seine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit ab. Die Beklagte übersandte ihm eine neuerliche Einladung für den 11.02.2014, die mit dem Hinweis verbunden war, der Kläger habe gesundheitliche Hinderungsgründe durch Vorlage eines speziellen ärztlichen Attests nachzuweisen. Auch an diesem Termin nahm der Kläger unter Hinweis auf seine Arbeitsunfähigkeit nicht teil. Daraufhin mahnte ihn die Beklagte mit Schreiben vom 18.02.2014 ab. Die Vorinstanzen gaben der auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte gerichteten Klage statt. Dagegen legte die Beklagte Revision ein.

Der Arbeitgeber unterlag mit seiner Revision und die Abmahnung musste aus der Personalakte entfernt werden. Das Bundesarbeitsgericht erklärte, dass krankgeschriebene Arbeitnehmer in der Regel nicht zum Erscheinen im Betrieb verpflichtet sein, um dort an einem Gespräch mit dem Arbeitgeber teilzunehmen. Damit schränkte das Bundesarbeitsgericht das Direktionsrecht des Arbeitgebers ein. Grund dafür ist, dass ein erkrankter Arbeitnehmer während seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit seine Arbeitsverpflichtung dem Arbeitgeber gegenüber nicht nachkommen muss. Also muss er auch im Betrieb nicht erscheinen. Das Bundesarbeitsgericht stellte aber auch klar, dass es Ausnahmesituationen gibt, in denen dann doch eine Pflicht zum Erscheinen bestehe. Es hat aber offengelassen, welche konkreten Ausnahmen dies sind. Allerdings müssen dazu unverzichtbare betriebliche Gründe vorliegen, die eine solche Einladung bedingen und zudem muss der Arbeitnehmer in der Lage sein, überhaupt einen solchen Termin gesundheitlich wahrzunehmen. Der Arbeitgeber ist daher regelmäßig in der Pflicht, dies im Streitfall darzulegen und unter Beweis zu stellen.

Grundsätzlich bleibt also festzuhalten, dass in der Regel vieles dafür spricht, dass man gerade nicht während seiner Erkrankung zu einem Personalgespräch erscheinen muss.

Haben Sie konkrete Fragen oder Anregungen dazu, lassen Sie mich es wissen. Ich helfe Ihnen gerne weiter. Kurzfristig erreichen Sie mich auch telefonisch. Vereinbaren Sie bei Rechtsverstößen des Arbeitgebers einen Termin in meiner Kanzlei oder auch online!

Ihr KA


 

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Anteiliges Wechselmodel zum Kindesunterhalt 10/2016

Trotz der Tatsache, dass die Deutschen Familiengerichte sich größtenteils sehr schwer zu einer gerechten Rechtsprechung – vor allem praktikable Rechtsprechung – für das Wechselmodell tun, sollten wir Anwälte weiter am Ball bleiben. Dies ist im Interesse der betroffenen Bürgerinnen und Bürger dieses Landes, dringend angezeigt, die sich täglich getrennt um ihre Kinder engagieren und sorgen. Sie sind es, die den größten Teil der Lasten tragen. Immer häufiger gibt es Eltern, die nicht nur Unterhalt zahlen, sondern sich weit über das übliche Maß für ihre Kinder einsetzen. Es ist zwar nicht die Regel, dass sich solche Eltern quasi den Umgang mit dem Kind zu 50 % teilen. Meist ist es aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung so, dass der Aufenthalt des Kindes bei einem Elternteil bestimmt wurde. Man spricht dann von „Betreuenden Elternteil“. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass ein Teil der Eltern die Kinder betreut. Das ist der Elternteil, bei dem überwiegende Aufenthalt des Kindes bzw. der Kinder liegt. Der andere Elternteil übt den Umgang in regelmäßigen Abständen aus und zahlt den Kindesunterhalt – meist nach der Düsseldorfer Tabelle. Immer häufiger ist es in Deutschland aber auch so, dass die Quote des tatsächlichen Umgangs bei 40:60 für den Nichtbetreuenden Elternteil liegt. Wobei das Wort „Nichtbetreuende Elternteil“ aus meiner Sicht dann schon unzutreffend ist!

 

Gerade vor kurzem habe ich wieder die Worte einer Richterin vom Oberlandesgericht Köln vernommen, die angesprochen auf das Wechselmodell darauf verwies, dass es dem anderen Elternteil, also dem Nichtbetreuenden Elternteil, nur darauf ankäme, seine Unterhaltsleistungen zu kürzen. Das ist einfach falsch: Dieser Elternteil ist durch seinen hohen Einsatz quasi finanziell doppelt belastet. Und es ist nur gerecht, dass dieser Elternteil auch finanziell entlastet wird. Hierauf muss die deutsche Rechtsprechung der Familiengerichte für die Zukunft eine Antwort finden!

 

Hier ein Beispiel: Vater und Mutter üben für ihren 15-jährigen Sohn ein Quasi-Wechselmodell aus. Der Aufenthalt des Sohnes ist beim Vater bestimmt. Der Sohn möchte immer häufiger zu seiner Mutter und bestimmt dies auch selbstständig. Der Betreuungsanteil liegt beim Vater mit 60 Prozent und bei der Mutter zu 40 Prozent. Die Mutter hat Mehraufwendungen für Verpflegung von 100 Euro pro Monat, die den Vater entlasten. Der relativ hohe Anteil ergibt sich auch dadurch, dass die Mutter für den Sohn auch noch Kleidung kauft (dass diese Kosten beim Wechselmodell im Regelfall nicht näher ermittelt werden können, beruht darauf, dass sie sich bei gleichen Betreuungsanteilen der Eltern im wesentlichen entsprechen werden). Der Regelbedarf richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Gemessen am Einkommen der Mutter beläuft sich auf 495 Euro. Abzüglich des hälftigen Kindergeldes gelangt man zu einem Zahlbetrag i.H.v. 400 Euro. I.H.v. 100 Euro ist Erfüllung eingetreten, so dass die Mutter für das Kind meiner Ansicht nach einen Regelbedarf i.H.v. 300 Euro zu zahlen hat.

 

Das wäre zumindest ein Nachdenkens Werter Interessenausgleich, der sich hoffentlich bald häufiger vor deutschen Familiengerichten durchsetzen lässt. Das große Problem, dass sich laufend stellt ist, wie die Mehraufwendungen für Verpflegung im Einzelfall dargelegt und auch bewiesen werden. Will ein Elternteil diesen Teil, den er schon durch eigene Mehrleistungen erbringt, dem anderen Elternteil anrechnen, muss er zumindest anfangen alles sehr genau zu notieren und die Belege dafür zu sammeln. Nur so wird er nachweisen können, was er an Mehrkosten für den Unterhalt des Kindes investiert.

 

Wenn Sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden, dann haben Sie den Mut und sprechen Sie mich an. Ich helfe Ihnen gerne weiter. Der Weg zum Gericht ist zwar steinig. Der Kampf ums Recht lohnt sich dennoch! Nehmen Sie zu mir Kontakt auf und rufen Sie mich gleich an!

Ihr KA

 

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Behandlungsfehler und die Haftung eines Tierarztes

Zum diesjährigen Urteil vom 10. Mai 2016 – des BGH  Az.: VI ZR 247/15 ist anzumerken dass danach Tierärzte  künftig leichter für die Folgen grober Behandlungsfehler haftbar gemacht werden können. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Tierärzte in solchen Konflikten grundsätzlich beweisen müssen (Az. VI ZR 247/15) Lege artis behandelt zu haben. Bislang galt diese sogenannte Beweislastumkehr  – zu Lasten der Ärzte  für die Patientenrechte – nur im Bereich der Humanmedizin.

Was war geschehen und wie urteilten die Bundesrichter:

Im Juli 2010 stellte die Klägerin ihr Pferd dem beklagten Tierarzt wegen einer Verletzung am rechten hinteren Bein zur Behandlung vor. Der Beklagte verschloss die Wunde, nahm aber keine weiteren Untersuchungen vor. Einige Tage später wurde eine Fraktur des verletzten Beines diagnostiziert. Die Operation der Fraktur gelang nicht, das Pferd wurde noch am selben Tag getötet. Das Pferd hatte durch den Tritt eines anderen Pferdes eine Fissur des Knochens erlitten, die sich zu einer vollständigen Fraktur entwickelt hatte.

Das Oberlandesgericht hat den Tierarzt dem Grunde nach verurteilt, der Tierhalterin Schadensersatz wegen der fehlerhaften Behandlung ihres Pferdes zu zahlen. Der Tierarzt habe einen groben Behandlungsfehler in Form eines Befunderhebungsfehlers begangen. Er hätte erkennen müssen, dass die Möglichkeit einer Fissur bestand und dazu weitere Untersuchungen vornehmen müssen, die die Fissur bestätigt hätten.

Im Streitfall blieb ungeklärt, ob der grobe Behandlungsfehler dafür ursächlich war, dass sich das Pferd beim Aufstehen das Bein brach. Es kam daher darauf an, ob die Tierhalterin – wie es die Regel wäre – oder der Tierarzt die Beweislast hinsichtlich der Kausalität trägt.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, welcher u.a. für die Arzthaftung einschließlich der Haftung des Tierarztes zuständig ist, hat das Urteil des Oberlandesgerichts bestätigt. Die in der Humanmedizin entwickelten Rechtsgrundsätze hinsichtlich der Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern, insbesondere auch bei Befunderhebungsfehlern, sind auch im Bereich der tierärztlichen Behandlung anzuwenden. Beide Tätigkeiten beziehen sich auf einen lebenden Organismus. Bei der tierärztlichen Behandlung kommt – wie in der Humanmedizin – dem für die Beweislastumkehr maßgeblichen Gesichtspunkt, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass das Spektrum der für die Schädigung in Betracht kommenden Ursachen wegen der elementaren Bedeutung des Fehlers besonders verbreitert oder verschoben worden ist, eine besondere Bedeutung zu. Auch der grob fehlerhaft handelnde Tierarzt hat durch einen schwerwiegenden Verstoß gegen die anerkannten Regeln der tierärztlichen Kunst Aufklärungserschwernisse in das Geschehen hineingetragen und dadurch die Beweisnot auf Seiten des Geschädigten vertieft.

Hier noch eine ganz ähnliche Geschichte: Ein Pferd verletzte sich schwer an einer der vorderen Gliedmaßen. Der Tierarzt wurde geholt. Dieser stellte nach Ultraschall-und Röntgenaufnahmen die Diagnose eines Schadens am so genannten Fesselträger. Das Pferd wurde mit Cortison und schmerzlindernde Mittel gespritzt. Am Bein des Pferdes wurde ein Verband angelegt. Das Pferd sollte 3 Tage Ruhe bekommen. Danach sollte das Pferd für eine Woche geführt werden. Nach dieser Woche, könne man das Pferd auch an der Longe – längere Leine – vorsichtig bewegen. Der Pferdebesitzer folgte der Anweisung des Tierarztes. Er ließ sich sogar deutlich mehr Zeit. Erst nach 3 Wochen unternahm er den Versuch das Pferd an der Longe im Schritt zu führen. Dabei hatte der Pferdebesitzer den Abstand zum Pferd mit etwa 4 Metern gewählt. Das Pferd nutzte die Gelegenheit und machte einen Satz. Daraufhin krachte es laut und das Pferd hatte sich das Bein gebrochen. Am so genannten Fesselbein des Pferdes war der Bruch aufgrund einer Frisur entstanden. Diese Fissur hatte der Tierarzt anhand der von ihm zuvor durchgeführten Erstuntersuchung – Röntgenaufnahmen  – nicht erkannt. Vielmehr hatte er die Fehldiagnose gestellt, dass es sich um einen Schaden des Fesselträgers handelte. Diese Fehldiagnose hat letzten Endes dazu geführt, dass das Pferd falsch behandelt wurde und aus der Fissur dann später Beinbruch entstand. Das dramatische an der Sache war, dass der Pferdebesitzer wegen der angeblichen Heilungsaussichten noch über einen Zeitraum von einem Jahr alle tierärztlichen und therapeutischen Möglichkeiten ausschöpfte, um das Leben des Pferdes zu retten. Dies war aber vergebens.

Die Kosten, die der Pferdebesitzer dafür ausgegeben hatte, waren hoch. Der persönlich Verlust – damals nicht messbar!

Das Traurige dabei ist die Tatsache, dass die Entscheidung zur Beweislastumkehr für den Pferdebesitzer viel zu spät kam. Die Ansprüche gegen den Tierarzt sind heute verjährt. Allerdings hatte dieser Pferdebesitzer auch nicht im Sinn, den Tierarzt sofort in Haftung zu nehmen. Das muss man auch nicht immer, manchmal allerdings liest man später, wie der Bundesgerichtshof im Prinzip zur Sache entschieden hat. Hier wären lediglich die Arzthaftpflichtversicherung des Tierarztes in Anspruch genommen worden und der Schaden beim Pferdebesitzer wäre nicht ganz so groß gewesen.

Was lernen wir daraus? Wie so häufig, ist es einerseits notwendig alle Beweismittel zu sichern und andererseits sich umfassenden und zutreffenden Rechtsrat einzuholen, bevor man entscheidet, welchen Weg man gehen möchte um gegebenenfalls Ersatzansprüche gegen den Tierarzt durchzusetzen.

Haben Sie so etwas ähnliches erlebt? Wenn ich Ihnen helfen kann, lassen Sie es mich wissen und rufen Sie mich an! Hier sieht man es wieder: Wer nicht kämpft hat schon verloren!

Ihr KA

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