So ein „Pech“: Auch Lottogewinn fällt in den Zugewinnausgleich

Das Problem: Nicht selten wollen sich Paare erst nach Jahren der Trennung scheiden lassen. Häufig führen beide Eheleute schon ein völlig selbstständiges Leben ohne gegenseitig noch viel mit einander zu tun zu haben. Spätestens bei der Scheidung stellen sich aber die Probleme daraus dar. Eine lange Trennungszeit von 5 bis 8 Jahre sind in der Praxis keine Seltenheit. Das kann leider zu oft – nicht ausschließlich in dem nachfolgenden und kuriosen Fall  – negativ für einen der beiden Eheleute ausfallen. Nicht nur der Zugewinn, sondern auch der sogenannte Versorgungsausgleich – Ausgleichsanspruch der Eheleute zu den gesetzlichen Rentenanwartschaften, als auch privater Altervorsorge und einiges mehr – kann sich dann nach so langer Zeit negativ, d.h. belastend für einen der Eheleute auswirken.

Folgendes war geschehen: Ein Ehepaar trennte sich nach 29 Jahren Ehe, aus der drei Kinder hervorgegangen waren. Der Mann lebte anschließend mit einer neuen Lebensgefährtin zusammen. Mit ihr gemeinsam erzielte er einen Lottogewinn von fast einer Millionen Euro. Erst nach dem Gewinn, nach jahrelanger Trennungszeit, reichte der Mann die Scheidung ein. Die Ehefrau machte daraufhin unter Berücksichtigung des Gewinnanteils des Mannes einen Zugewinn geltend, also in Höhe eines Viertels des Gesamtgewinns. Das Amtsgericht gab dem Antrag in vollem Umfang statt, aber das OLG gestand ihr lediglich eine Zahlung von 8.000 Euro zu.

Der BGH indes entschied wie das Amtsgericht: Der Gewinnanteil wird vollständig in die Berechnung des Zugewinnausgleichs einbezogen. Denn der erzielte Lottogewinn kann nicht in entsprechender Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB als privilegierter Vermögenszuwachs angesehen werden, weil diesem Vermögenserwerb keine der Erbschaft oder Schenkung vergleichbare persönliche Beziehung zugrunde liegt. Auch auf eine grobe Unbilligkeit kann sich der Ehemann nicht berufen. Eine längere Trennungszeit begründet keine unbillige Härte, so die Pressemitteilung des BGH zum Beschluss vom 16.10.2013 Aktenzeichen XII ZB 277/12.

Die Lösung: Mit einem Ehevertrag lassen sich viele Schwierigkeiten vermeiden – angefangen vom Ausschluss des Versorgungsausgleich, über die Aufhebung der Gütergemeinschaft – Zugewinnausgleichsanspruch -, bis hin zum Verzicht auf den nachehelichen Ehegattenunterhalt. Der Ehevertrag – auch hier als Scheidungsfolgevereinbarung bezeichnet – muss dann den individuellen Verhältnissen angepasst werden und auch den notwendigen Formerfordernissen entsprechen.

Lassen Sie es also gar so weit kommen! Rufen Sie mich an, denn anwaltlicher Rat lohnt sich!

Das Problem: Nicht selten wollen sich Paare erst nach Jahren der Trennung scheiden lassen. Häufig führen beide Eheleute schon ein völlig selbstständiges Leben ohne gegenseitig noch viel mit einander zu tun zu haben. Spätestens bei der Scheidung stellen sich aber die Probleme daraus dar. Eine lange Trennungszeit von 5 bis 8 Jahre sind in der Praxis keine Seltenheit. Das kann leider zu oft – nicht ausschließlich in dem nachfolgenden und kuriosen Fall  – negativ für einen der beiden Eheleute ausfallen. Nicht nur der Zugewinn, sondern auch der sogenannte Versorgungsausgleich – Ausgleichsanspruch der Eheleute zu den gesetzlichen Rentenanwartschaften, als auch privater Altervorsorge und einiges mehr – kann sich dann nach so langer Zeit negativ, d.h. belastend für einen der Eheleute auswirken.  

Folgendes war geschehen: Ein Ehepaar trennte sich nach 29 Jahren Ehe, aus der drei Kinder hervorgegangen waren. Der Mann lebte anschließend mit einer neuen Lebensgefährtin zusammen. Mit ihr gemeinsam erzielte er einen Lottogewinn von fast einer Millionen Euro. Erst nach dem Gewinn, nach jahrelanger Trennungszeit, reichte der Mann die Scheidung ein. Die Ehefrau machte daraufhin unter Berücksichtigung des Gewinnanteils des Mannes einen Zugewinn geltend, also in Höhe eines Viertels des Gesamtgewinns. Das Amtsgericht gab dem Antrag in vollem Umfang statt, aber das OLG gestand ihr lediglich eine Zahlung von 8.000 Euro zu.

Der BGH indes entschied wie das Amtsgericht: Der Gewinnanteil wird vollständig in die Berechnung des Zugewinnausgleichs einbezogen. Denn der erzielte Lottogewinn kann nicht in entsprechender Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB als privilegierter Vermögenszuwachs angesehen werden, weil diesem Vermögenserwerb keine der Erbschaft oder Schenkung vergleichbare persönliche Beziehung zugrunde liegt. Auch auf eine grobe Unbilligkeit kann sich der Ehemann nicht berufen. Eine längere Trennungszeit begründet keine unbillige Härte, so die Pressemitteilung des BGH zum Beschluss vom 16.10.2013 Aktenzeichen XII ZB 277/12.

Die Lösung: Mit einem Ehevertrag lassen sich viele Schwierigkeiten vermeiden – angefangen vom Ausschluss des Versorgungsausgleich, über die Aufhebung der Gütergemeinschaft – Zugewinnausgleichsanspruch -, bis hin zum Verzicht auf den nachehelichen Ehegattenunterhalt. Der Ehevertrag – auch hier als Scheidungsfolgevereinbarung bezeichnet – muss dann den individuellen Verhältnissen angepasst werden und auch den notwendigen Formerfordernissen entsprechen.

Lassen Sie es also gar so weit kommen! Rufen Sie mich an, denn anwaltlicher Rat lohnt sich!

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Arbeitszeitkonto und „Minusstunden“ und was dahinter steht

Immer häufiger entsteht die Frage beim laufenden Arbeitsverhältnis und auch bei einem zu beendenden Arbeitsverhältnis, wie man mit den sogenannten Minusstunden aus dem Arbeitszeitkonto umgeht.

Die Regelung von Mehrarbeit wird in der Arbeitsrechtspraxis zunehmend im Rahmen von Arbeitszeitmodellen, die der Flexibilisierung der Arbeitszeit dienen, geregelt, zumeist durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Aber auch in Arbeitsverträgen können flexible Arbeitszeiten etwa durch Arbeitszeitkorridore, Gleitzeitregelungen, Arbeitszeitkonten mit der Festlegung von Ausgleichszeiträumen für Plus- und Minusstunden geregelt werden. Eine solche Regelung ist grundsätzliche Voraussetzung um überhaupt zum Arbeitszeitkonto zu gelangen. Der Arbeitgeber kann ein solches nicht einseitig durch Direktion bzw. Weisung einrichten!

1. Der Arbeitgeber ist nämlich nicht zur Verrechnung sog. Minusstunden berechtigt, die aufgrund einer Unterschreitung der vereinbarten Wochenarbeitszeit aus betrieblichen Gründen entstanden sind, wenn er mit dem Arbeitnehmer keine Vereinbarung über ein Arbeitszeitkonto mit der Möglichkeit eines negativen Kontostands getroffen hat (vgl-LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 15.11.2011 – 3 Sa 493/11).

2. Zudem darf der Arbeitgeber das auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben des Arbeitnehmers nur dann mit Minusstunden verrechnen, wenn ihm der Arbeitsvertrag, die Betriebsvereinbarung oder der Tarifvertrag, der dem Arbeitszeitkonto zugrunde liegt, die Möglichkeit hierzu eröffnet. So urteilte das Bundesarbeitsgericht am 21.03.2012 – 5 AZR 676/11.

Im Rahmen flexibler Arbeitszeitgestaltung ist das Arbeitszeitkonto damit von großer Bedeutung. Mit dem Zeitkonto wird ein, von der in einem bestimmten Zeitabschnitt tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung abgekoppeltes Arbeitszeitvolumen erfasst. Die wesentlichen Unterschiede der verschiedenen Arbeitszeitkontomodelle betreffen die Kontoführung in Zeiteinheiten oder in Entgelt, die Festlegung des Ausgleichszeitraums sowie die Zwecksetzung des Arbeitszeitkontos. Bei kurzfristig auszugleichenden Arbeitszeitkonten bis zu Jahresarbeitszeitkonten steht regelmäßig die betrieblich-unternehmerische Flexibilisierung im Vordergrund, bei darüber hinausgehenden Langzeit- oder Lebensarbeitszeitkonten dagegen die langfristige Freistellung des Arbeitnehmers.

3. Zu beachten ist dabei:

  • Ein negatives Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto stellt einen Vergütungsvorschuss des Arbeitgebers dar. Diesen hat der Arbeitnehmer bei Ausscheiden auszugleichen, wenn der Arbeitnehmer allein darüber entscheiden konnte, ob und in welchem Umfang das negative Zeitguthaben entstanden ist.
  • Im Streitfall muss der Arbeitnehmer entweder beweisen, dass das entstandene negative Zeitguthaben wegen der entsprechenden Weisungen des Arbeitgebers entstanden ist, oder dass er vor Ende des Arbeitsverhältnisses seine Arbeitskraft vergeblich angeboten hat, um das negative Zeitguthaben auszugleichen (vgl. Hessisches LAG Urteil vom 10.02.2009 – 13 Sa 1162/08).

Nach erfolgter Kündigung des Arbeitsverhältnisses bleibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit eine Freistellung während der Dauer der Kündigungsfrist auszusprechen. Dann sollte der Arbeitnehmer, dessen Arbeistzeitkonto Minusstunden ausweist, ausdrücklich seine Arbeitsleistung anbieten, um so Rückforderungsansprüche oder Lohnverrechnungen zu vermeinden.

Allerdings ist im Einzelfall immer eine gesonderte Prüfung dringend ratsam. Deshalb fragen Sie mich, ich berate Sie gerne! Ihr KA

 

 

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Neues Gebührenrecht – machen Rechtsschutzversicherungen noch Sinn?

Seit 1994 wurden die anwaltlichen Gebühren nicht angehoben. Eine Teilhabe an steigenden Lebenshaltungskosten fand nicht statt. Ab dem 1.7.2013 ändert sich das. U.a. werden auch diese Gebühren neben den Notar- und Gerichtsgebühren  angepasst. Dazu las ich diese Woche in der Zeitung, dass sich jeder sehr genau überlegen sollte, ob er noch eine Rechtschutzversicherung abschließt. Die Versicherungen würden auch hier die Gebühren anheben bzw. die Selbstbeteiligung erhöhen. Zudem bräuchte man Rechtsschutzversicherung nur im Bedarfsfall. Daher sollte sich jeder gut überlegen, ob er eine solche in Zukunft noch abschließt.

Was ist das für eine Logik? Rechtsstreitigkeiten lassen sich nicht voraussehen!

Bspw. im Arbeits- oder im Verkehrsrecht ist die Rechtsschutzversicherung von überragender Bedeutung: Allein die Sachverständigenkosten in Verkehrsstreitsachen sind hoch und belaufen sich bei Unfallrekonstruktionsgutachen schon mal schnell auf eine paar tausend Euro. Verliert man den Prozess, kommen dazu noch die Kosten der Gegenseite und die des Gerichts.

Im Arbeitsrecht gilt in erster Instanz der Paritätsgrundsatz. D.h. die Kosten in erster Instanz trägt jeder selbst, egal ob er gewinnt oder verliert. Die Streitwerte sind hoch und damit auch die Gebühren. Oft geht es hier darum, Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes nach einer Kündigung durchzusetzen und dazu muss man so stark wie der Arbeitgeber auftreten können.

Ein weiteres Beispiel ist das Mietrecht. Streitet man sich über eine Kündigung der Wohnung, so bemisst sich der Streitwert nach dem Wert der Jahresmiete und die Kosten des Rechtsstreit folgen dem. Das wird also oft richtig teuer.

Rechtschutzversicherung sind also keinesfalls überflüssige Versicherungen. Das merkt man spätestens dann, wenn man selbst betroffen ist. Typischerweise treffen Rechtsstreitigkeiten oft unvermittelt ein. Rechtschutzversicherungen setzen allerdings Wartezeiten voraus. D. h. sie greifen meist erst drei Monate nach Abschluss des Vertrages und können daher nicht erst für den aktuellen Schadensfall abgeschlossen werden. Sie müssen also schon vorher bestehen.

Die Geschichte zeigt: „Wer nicht kämpft hat schon verloren!“ – fällt deutlich leichter, wenn man einen Rechtschutzversicherer im Rücken hat! Euer KA!

 

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Auf „Du und Du“ am Arbeitsplatz

 

Das „Du“ am Arbeitsplatz ist heute oft nicht ungewöhnlich. Gerade in der IT-Branche ist das DU chic und in. Dort rührt das allerdings mehr von der englischen Sprache, die das SIEZEN nicht kennt. Aber auch schon seit jeher ist das beispielsweise in Handwerksbetrieben so üblich. Es ist also nicht etwas wirklich Neues oder Erschreckendes in der Gesellschaft. Mittlerweile hält das „DU“ nun auch Einzug Berufsbereiche, in denen überdurchschnittlich Geld verdient wird. Dort war es bisher selbstverständlich, dass man sich im Unternehmen gesiezt hat. Geduzt wurde man nur, wenn es von der Dame dem Herrn, von dem Älteren dem Jüngeren und von dem Vorgesetzten dem ihm unterstellten Mitarbeiter angeboten wurde. Unternehmenshierarchien mussten so beachtet werden. Aber auch bei ausländischen Konzernen wie bspw. IKEA ist es längst üblich, dass diese ihre in Deutschland tätigen Mitarbeiter duzen.

Darf man am Arbeitsplatz DUZEN oder muss man SIEZEN?

Einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf das Du oder Sie, gibt es so nicht. Das haben die Arbeitsgerichte längst entschieden. Rechtlich eingeordnet wird diese Problematik bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers, das auch innerhalb eines Arbeitsverhältnisses zu beachten ist.

Wie immer kommt es auf den Einzelfall an, ob GESIEZT oder GEDUZT werden darf. Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht können gerechtfertigt sein. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte in einem Fall eines Beschäftigten einer Modekette vor einiger Zeit entschieden, dass ein Arbeitnehmer in diesem Fall kein Recht hatte, gesiezt zu werden. Es stützte seine Begründung darauf, dass es in einem bestimmten Kreis absolut üblich sein könne, sich zu duzen. Wenn daher das Duzen in einem Betrieb absolut üblich sei und die Belegschaft dieses Verhalten verinnerlicht habe, könne auch das Duzen der Mitarbeiter untereinander zulässig sein.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht muss meines Erachtens von einem Arbeitgeber in den Vordergrund gestellt und so beachtet werden. Der Arbeitgeber muss diesem Recht besonders Rechnung tragen, wenn dessen Beachtung vom Arbeitnehmer verlangt wird. Dies gebietet auch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer. Das Unternehmen kann u. U. verpflichtet sein, andere Arbeitnehmer anzuweisen, das Duzen eines Kollegen zu unterlassen, wenn dieser es nicht möchte.

Besonders schwierig wird es vor allem auch dann, wenn es um Personalentscheidungen im Betrieb geht. Das Du wird hierzulande immer noch mit zwischenmenschlicher Nähe verbunden. Diesen Unterschied macht die deutsche Sprache ganz bewusst. Einem Mitarbeiter, mit dem man per Du ist, eine Abmahnung oder gar eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses im Personalgespräch mitzuteilen, bereitet erhebliche Schwierigkeiten und ist keine einfache Aufgabe. Häufig wird schon die Hemmschwelle zum respektvollen Umgang mit dem Du leichter überschritten, als dies beim Sie der Fall ist.

Meiner Ansicht nach geht das Persönlichkeitsrecht sogar soweit, dass der Betroffene nach erfolgter Duzerei – auch wenn diese lange Zeit Gang und Gebe war – darauf bestehen darf, in Zukunft wieder Gesiezt zu werden. Dies muss dem Betroffenen möglich sein, um über die Sprache den seiner Ansicht nach notwendigen Abstand zu seinem Gegenüber wieder herstellen zu können.

 

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Arbeitgeber darf kündigen – auch bei Arbeitsunfall in der Probezeit

Kündigung – Probezeit -Krankheit

In der Probezeit kann der Arbeitgeber unter erleichterten Bedingungen kündigen. Auch ein Arbeitsunfall des Mitarbeiters ändert daran nichts. Eine Kündigung ist grundsätzlich weder sitten- noch treuwidrig.

Immer wieder kommt es vor, dass auch während der Probezeit ein Arbeitsverhältnis gekündigt wird. Auffällig ist, dass solche Kündigungen häufig im Zusammenhang mit der Erkrankung des Arbeitnehmers stehen. Gerade bei Arbeitsplätzen bei denen eine  gefährliche Arbeit verrichtet wird, ereignen sich häufiger Arbeitsunfälle. Diese führen zur Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers während der Probezeit. Solche Ausfälle werden von Arbeitgebern nicht gerne gesehen und führen daher meist zur Kündigung.

Während der Probezeit greifen die großen Schutzmechanismen des Kündigungsschutzes nicht ein. Hier greift lediglich der gesetzliche Mindestkündigungsschutz. Dieser ist vor Ablauf von 6 Monaten (§ 23 KSchG) recht gering . Er besteht zum einen in der Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist und zum andern ist das Verbot gegen Willkür und Treuewidrigkeit bzw. Sittenwidrigkeit einer Kündigung zu beachten.

Arbeitnehmer argumentieren häufig: Die Kündigung sei unwirksam, da der Arbeitgeber  sich treuwidrig verhalte. Insbesondere, da (noch) nicht geklärt sei, wen letztlich das Verschulden an dem Arbeitsunfall treffe, sei die Arbeitgeberin nicht befugt gewesen, noch innerhalb der Wartezeit die Kündigung auszusprechen.
Außerdem geistert in vielen Köpfen noch immer der er Glaube, ein Arbeitgeber könne während der Erkrankung des Arbeitnehmers eine Kündigung nicht aussprechen. Eine solche Kündigung kann nur dann nicht ausgesprochen werden, wenn sich der Arbeitgeber von sachfremden oder willkürlichen Motiven zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung leiten ließ. Dafür müssen aber konkrete Anhaltspunkte vorliegen (vergleiche hierzu das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen Az. 2 CA 198/12).

Die Krankheit als Kündigungsschutz zu nehmen, greift nicht. Es gibt  keinen besonderen Schutz vor Kündigungen während einer Erkrankung!

So haben die Arbeitsgerichte in Deutschland auch zuletzt entschieden : Eine Kündigung nicht schon deshalb treuwidrig, weil sie im Zusammenhang mit einer Arbeitsunfähigkeit oder einem Arbeitsunfall ausgesprochen wurde (LAG Schleswig-Holstein, 27.5.2009, 3 Sa 74/09).

Der Arbeitgeber ist also berechtigt, mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von vierzehn Tagen das Arbeitsverhältnis innerhalb der sechsmonatigen Probezeit zu beenden. Die Probezeit dient gerade dazu, es dem Arbeitgeber zu ermöglichen, den Arbeitnehmer möglicherweise mit einer kürzeren Kündigungsfrist entlassen zu können, falls dieser sich als nicht geeignet für die auszuübende Tätigkeit erweist. Der Arbeitnehmer wird in dieser Zeit bezüglich seiner Leistungsfähigkeit, seiner Teamfähigkeit und seiner Zuverlässigkeit durch den Arbeitgeber eingeschätzt.

Auch im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist die Vereinbarung einer Probezeit möglich (BAG, 4.7.2001, 2 AZR 88/00). Die von der Beklagten ausgesprochene Probezeitkündigung innerhalb der Wartezeit ist daher grundsätzlich zulässig.

Denken Sie daran, auch Tarifverträge können sogar noch kürzere Kündigungsfristen beinhalten, als es das Gesetz der § 622 BGB vorsieht. Ihr KA

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Gibt es auch in Deutschland für Kuckucksväter einen Schmerzensgeldanspruch gegenüber der Kindesmutter?

Gibt es auch in Deutschland für Kuckcksväter einen Schmerzensgeldanspruch gegenüber der Kindesmutter? Diese Frage stellen nun viele Kuckucksväter, da in Großbritanien eine solche, doch bisher einmalige und beachtenswerte Gerichtsentscheidung getroffen wurde!

Was war geschehen:

„Richard Rodwell wollte weiterhin für seine Kinder, die für ihn alles bedeuteten, da sein, quasi als eine Art Stiefvater. Doch die Kuckucksmutter hatte es geschafft, die Kinder (14 und 20) gegen ihren Scheinvater aufzuhetzen, was dazu führte, dass der Kontakt verweigert wird. Die Kuckuckstochter zeigt diverse Finger auf der Straße, beschädigte sein Auto und postete auf Facebook, was er denn ihnen antuen würde.

Seine Kuckuckstochter Laura schrieb: ‘I hate you so much, I reali [sic] loved you so when you called me your little angel I take it you was just saying it and you start all that after 16 years you have ruined mine and adams life I hope your happy for what you have put us through!!’ “ (Quelle: Blog mit dem Kuckucksfaktor, Scheinvater und Kuckuckskind!)

Denkbar ist ein solcher Schmerzensgeldanspruch auch in Deutschland. Vorab muss einem aber klar sein, dass ein Deutsches Urteil in dieser Höhe wohl eher unmöglich ist. Das liegt an den unterschiedlichen Rechtssystemen und -auffassungen.

Ein Schmerzgeldanspruch in einem vergleichbaren Deutschen Fall würde bspw. voraussetzen, dass  auch tatsächlich eine Beleidigung i. S.d. § 185 StGB vorliegt, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt. Oder eine Körperverletzung i.S.d. § 223 ff. StGB damit einhergeht. Denkbar ist gerade die seelische Verletzung eines Menschen.

  • Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt u.a. die soziale Anerkennung des Einzelnen, insbesondere auch gegen Äußerungen, die sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auswirken können, d.h. eine Herabsetzung beinhalten (BGH NJW-RR 2008, 913, Tz 13 -zitiert nach juris-; Sprau in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 823 Rz. 110). Dies entspricht vom Schutzbereich her einer Verletzung der Ehre, die sich aus einer Beleidigung gem. § 185 StGB ergeben kann (BGH NJW 1985, 2644, 2645 – zu § 186 StGB; Sprau, a.a.O.). Das bedeutet, dass bei Erfüllung des objektiven Tatbestands einer Beleidigung zugleich auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt.
  • Erforderlich ist eine Äußerung von Missachtung oder Nichtachtung in dem spezifischen Sinn, dass dem Betroffenen der sittliche, personale oder soziale Geltungswert durch das Zuschreiben negativer Qualitäten ganz oder teilweise abgesprochen, ihm also seine Minderwertigkeit bzw. Unzulänglichkeit unter einem dieser drei Aspekte attestiert wird (Lenckner/Eisele in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 28. Aufl., § 185 Rz. 2 mwN).
  • Die Verletzung des Körpers setzt die Beeinträchtigung der körperlichen Befindlichkeit voraus. Eine Gesundheitsverletzung bedeutet auch die Beeinträchtigung der psychischen Funktionen (z.B. Neurose, Psychose, posttraumatische Belastungsstörung). Stets ist ein Gesundheitsschaden im medizinischen Sinne erforderlich.

Klingt einfach, ist es aber  nicht!

Entstehen psychische Beschwerden allein durch die psychische Reaktion auf das als Kuckucksvater Erlebte, müssen die Beschwerden selbst Krankheitswert besitzen. Dass aus medizinischer Sicht physiologische Störungen bestehen, reicht nicht; erforderlich ist, dass auch aus medizinischer Sicht eine nachhaltige traumatische Schädigung verursacht ist, die zudem aus juristischer Sicht dasjenige übersteigt, worin sich das normale Lebensrisiko der menschlichen Teilnahme an den Ereignissen der Umwelt realisiert (KG v. 30.10.2000 – 12 U 5120/99 – NZV 2002, 38; OLG Düsseldorf v. 29.7.1992 – 8 U 78/91 – OLGR 1992, 320 ; OLG Hamm v. 18.8.2003 – 6 U 198/02 – r+s 2004, 80; OLG Hamm v. 22.2.2001 – 6 U 29/00 – NZV 2002, 234; OLG Hamm v. 10.3.1997 – 6 U 175/96 – NJW-RR 1997, 1048 = r+s 1997, 246 = VersR 1998, 730; OLG Karlsruhe v. 13.3.1998 – 10 U 239/97 – OLGR 1998, 258 😉  Erforderlich sind also gewichtige psychopathologische Ausfälle von einiger Dauer. Befindlichkeitsstörungen wie Depressionen, Schlafstörungen, Alpträume, Seelenschmerzen, Weinkrämpfe, Gefühle des „Aus-der-Bahn-geworfen-seins“ und vorübergehende Kreislaufstörungen bis hin zum Kollaps haben noch keinen konkret fassbaren Krankheitswert(OLG Koblenz v. 17.10.2000 – 3 U 131/00 – OLGR 2001, 9; OLG Köln v. 24.10.1980 – 20 U 42/80 – VersR 1982, 558).

FAZIT: Festzuhalten bleibt also, dass man es in einem entsprechenden Fall vor einem Deutschen Gericht durchaus versuchen kann, Schmerzesgeldansprüche einzuklagen. Dies sollte aber im Bewußtsein geschehen, einen steinigen Weg auf neuem Terrain zu gehen. Das ist aber immer so wenn man bereit ist zu kämpfen und Rechtsgeschichte zu schreiben.

Fragen Sie mich, ich setze mich gerne für Sie ein! Ihr KA

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Ein TV-Team filmte in der Kanzlei von Fachanwalt Kilian Ackermann. Das ZDF hat ihn zum Experten in Sachen Kuckucksväter auserkoren. Die ZDF-Sendung „Hallo Deutschland“ widmet sich dem Thema und stieß auf Ackermann. Geschildert werden soll in dem Beitrag unter anderem der Fall eines Vaters, dessen Kind neun Monate nach der Hochzeit mit seiner Frau zur Welt kam.

Rechtsanwalt Kilian Ackermann hat bei Facebook Beiträge von Kuckucksvätern kommentiert. So wurde das ZDF auf ihn aufmerksam. Foto: Uwe Miserius

 

Rechtsanwalt Kilian Ackermann hat bei Facebook Beiträge von Kuckucksvätern kommentiert. So wurde das ZDF auf ihn aufmerksam. Foto: Uwe Miserius

Als die kleine Magdalena mit einem Brief vor der Filmhaustür von Til Schweiger sitzt, nimmt die Geschichte ihre Lauf: Schweiger ist Magdalenas leiblicher Vater. Das erfährt er aus besagtem Brief von der Ex. Die wiederum ist mit Tristan verheiratet. Und der wiederum wusste acht Jahre lang nicht, dass er gar nicht der leibliche Vater von Magdalena ist – sondern die Gattin ihm das Kind untergeschoben hat. Was in Schweigers Kinokomödie „Kokowääh“ nur an der Oberfläche angekratzt und in 90 Minuten natürlich hübsch glattgebügelt wird, sieht in der Realität viel härter aus. „Kuckucksväter-Fälle“, sagt Kilian Ackermann, Fachanwalt für Familienrecht, „sind meistens wirkliche Tragödien.“

Die ZDF-Sendung „Hallo Deutschland“ widmet sich dem Thema und stieß auf Ackermann. Der Opladener Anwalt ist bei Facebook aktiv, stieß dort beim Stöbern auf die Seite von einer Gruppe von Kuckucksvätern und kommentierte einige Beiträge. „Über diesen Weg kam das ZDF auf mich zu“ – und in seine Kanzlei in der Opladener Neustadt für die Dreharbeiten.

Geschildert werden soll in dem Beitrag unter anderem der Fall eines Vaters, dessen Kind neun Monate nach der Hochzeit mit seiner Frau zur Welt kam. Zwar habe der Mann gewusst, dass seine Frau nicht lange vor der Heirat auch eine Beziehung zu einem anderen Mann unterhalten habe, aber er hegte keine Zweifel an seiner Vaterschaft, weil er sich von Experten den Zeitpunkt der Zeugung hatte ausrechnen lassen. Der passte offenbar. Erst acht Jahre später erfuhr der Mann bei einer ärztlichen Untersuchung von seiner Zeugungsunfähigkeit. Er zog vor Gericht und erlebte eine Schlappe. „Das Gericht erkannte seine Klage nicht an. Er hätte bei der Eheschließung schon Zweifel an der Vaterschaft haben müssen, hieß es“, berichtet Ackermann.

Viele Kuckucksväter wüssten nicht genau, wie sie rechtlich mit diesen Situationen umgehen sollten, wie und wann ein Abstammungsnachweis erbracht werden muss, um die Vaterschaft anfechten zu können und was das Gesetz vorsieht. „Standardisieren lassen sich die Fälle nicht, bei jedem müssen die Umstände einzeln bewertet werden“, betont der Fachanwalt. „Den Vätern muss zum Beispiel auch klar sein, dass – wenn sie die Vaterschaft anfechten, sie auch nicht mehr der Vater des Kindes sind, dann keine Pflichten, aber auch keine Rechte mehr haben – etwa darauf, das Kind, das sie großgezogen haben, sehen zu dürfen.“

Unterhalt, Erbrechtsanspruch – die Dinge, die die Anfechtung einer Vaterschaft nach sich ziehen, sind vielfältig. Dazu zehre auch die Trennung selbst an den Nerven. „Das Kind zu verlieren, bedeutet sehr viel Leid – fürs Kind und für den Vater“, sagt Ackermann, selbst Familienvater. Er kennt noch ein Fallbeispiel aus Leverkusen. Da ging es um ein Paar weißer Hautfarbe und ein Kind mit einem dunkleren Teint. Erst nach 14 Jahren wurde die Vaterschaft angefochten. „Der Prozess hat über ein Jahr gedauert“, berichtet Ackermann.

Wie viele Fälle von Kuckucksvätern es etwa in Leverkusen oder NRW gibt, vermag der Anwalt nicht zu sagen, fügt aber dies an: Mit der Anfechtung der Vaterschaft geht meist eine Scheidung einher. Kilian Ackermann: „Statistisch gesehen wird jede dritte Ehe geschieden, tatsächlich ist es jede zweite.“ Davon erzählt der Schweiger-Film „Kokowääh“ nichts. Aber vielleicht das ZDF.(Quelle RP-online.de)

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Bundesregierung plant Gesetzesänderung: Lange Ehedauer – Langer Ehegattenunterhalt?!

Die Bundesregierung will den nachehelichen Unterhalt  neu regeln. Der Dauer der Ehe soll dadurch ein besonderes Gewicht verliehen werden.  So sollen angeblich unter anderem Mütter mit Teilzeitjobs entlastet werden.

Die Bundesregierung will einem Zeitungsbericht zufolge das Unterhaltsrecht für Geschiedene so ändern, dass in Zukunft die Dauer einer Ehe stärker berücksichtigt wird. Geschiedene könnten dann damit rechnen, mehr und länger Unterhalt von ihrem Expartner zu bekommen, wenn sie lange verheiratet waren, berichtete die Welt am Sonntag unter Berufung auf einen Gesetzentwurf, über den der Bundestag Anfang Dezember entscheiden werde. „Wir wollen, dass Ehefrauen, die vor langer Zeit geheiratet haben, im Fall einer Scheidung nicht ins Bodenlose fallen“, wird die Rechtsexpertin der Unionsfraktion, Ute Granold, zitiert. Ab wann eine Ehe als langjährig einzustufen sei, gehe aus dem Entwurf jedoch nicht hervor (Quelle: Zeit-online.de).

Die bayerische Justizministerin Beate Merk (CSU) bezeichnete das Vorhaben als Schritt in die richtige Richtung. Gleichzeitig forderte sie von der Bundesregierung weitere Änderungen. Das Unterhaltsrecht müsse klarstellen, dass man von geschiedenen Müttern, die ein Kind oder mehrere Kinder unter 15 Jahren versorgten, keine Vollzeitberufstätigkeit verlangen dürfe. „Nur so können wir alleinerziehende Eltern vor einer Überforderung schützen“, sagte Merk.

Nach der vor knapp fünf Jahren in Kraft getretenen Reform des Unterhaltsrechts sind Geschiedene weitgehend selbst für ihren Lebensunterhalt verantwortlich. An die Befristung des Unterhaltsanspruchs durch die Gerichte, die überwiegend Frauen trifft, die sich viele Jahre ausschließlich um Kinder und Haushalt gekümmert haben, soll so deutlich erschwert werden.

Eine Befristung oder Begrenzung eines Unterhaltsanspruchs könne unzulässig sein, wenn dies „mit Blick auf die insbesondere bei Ehen von langer Dauer gebotene nacheheliche Solidarität unbillig erscheine“, heißt es den Angaben zufolge in dem Gesetzentwurf.

Das wird das Unterhaltsrecht nicht gerade vereinfachen. Viele Einzelfallentscheidungen stehen an. Die Bundesregierung verschweigt auch, über diesen Umweg eigene Leistungen einsparen zu wollen. Man darf gespannt sein, ob dies nicht wieder zu einer neuen Art eines Altersphasenmodells führt. Was ist eigentlich eine lange Ehedauer – 10 oder 20 Jahre? Und welche Rolle spielen Kindeserziehungszeiten? Und wie wirkt sich das dann auf den Versorgungsausgleich aus? Verfassungsrechtliche Bedenken werden dann nicht lange auf sich warten lassen.  Ich halte Sie auf dem Laufenden! IHR KA

 

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Bad Sooden-Allendorf: Erste deutsche Kommune führt Pferdesteuer ein – ein schwarzer Tag!

Am Abend 22.11.2012 führt Bad Sooden-Allendorf als erste Kommune in Deutschland eine Pferdesteuer ein. Das Stadtparlament stimmte der Abgabe von 200 Euro pro Jahr und Pferd zu, wie Bürgermeister Frank Hix (CDU) sagte. Der hoch verschuldete Kurort erhofft sich Einnahmen von 30.000 Euro im Jahr. Die Steuer wird vor allem Hobby-Reiter treffen.

Dass in der Gemeinde schon jetzt mit Pferden Geld verdient wird, zeigt ein Blick auf die Internetseite. Zwei Reitvereine werden dort beworben, unter „Freizeit & Sport“ finden sich die Punkte Reiten zu Therapiezwecken und Westernreiten. Die Steuer soll Anfang kommenden Jahres eingeführt werden, zunächst muss noch eine Satzung erarbeitet werden.

Die Steuer wird vor allem „Hobby-Reiter „treffen. Welche gewerblichen Halter es treffe, sei noch unklar. Die Steuer soll Anfang kommenden Jahres eingeführt werden, es muss noch eine Satzung erarbeitet werden. Die Steuer gehört angeblich zu einem Sparpaket, das Bad Sooden-Allendorf schnürt, um unter den Schutzschirm des Landes Hessen für notleidende Kommunen zu schlüpfen.

Auch wenn der Bürgermeister von Bad Sooden-Allendorf äußerte: „Wir haben keine Angst vor Klagen.“, wird hoffentlich der örtliche Widerstand groß sein und so zu einem Erfolg durch eine gerichtliche Klärung führen. Jetzt gilt es zu reagieren!

WER NICHT KÄMPFT HAT SCHON VERLOREN!

Ihr KA

 

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Ist es wahr: Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 01.01.2013 ?!

Am 4.11.2012 in FOCUS Online (45/2012) berichtete, dass die Unterhaltsbeträge
würden zum 1.1.2013 um ca. 8 bis 10 EUR im Monat pro Kind steigen würden. Fragt sich nur woher der FOCUS diese Weisheit hat? Es ist daher an
der Zeit, die Grundlagen der Düsseldorfer Tabelle in Erinnerung zu rufen:

  • Ausgangspunkt ist die gesetzliche Regelung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder in § 1612a BGB, die wiederum auf den (doppelten) Freibetrag für das sächlicheExistenzminimum eines Kindes in § 32 Abs. 6 S. 1 EStG verweist.Diesen sogenannten Kinderfreibetrag festzulegen ist Sache des Gesetzgebers.
  • Grundlage dafür ist der „Existenzminimumbericht“, den die Bundesregierung nach dem Beschluss des Deutschen Bundestags vom 2.6.1995 alle zwei Jahre vorzulegen hat.
  • Den aktuellen Existenzminimumbericht hat das Bundeskabinett erst am 7.11.2011beschlossen.
  • Nach der Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vomgleichen Tag hat sich – anders als bei dem Grundfreibetrag für Erwachsene – hinsichtlich des Kinderfreibetrags bis einschließlich 2013 kein Änderungsbedarf ergeben.
  • Erst ab 2014 wird der Kinderfreibetrag, so die Pressemitteilung, eine leichte Unterdeckung von 72 EUR aufweisen.

Dashat zur Folge, dass im Jahrte 2013 keine Änderung des Mindestunterhalts nach § 1612a BGB eintritt. Die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle  werden sich also nicht ändern . Allerdings kann die beginnende Erhöhung der Hartz-IV-Sätze ab dem 01.01.2013 eine Erhöhung der zuletzt zum 1.1.2011 angepassten Selbstbehalte wahrscheinlich machen (Quelle: RA Harald Rieger). Letzten Endes wird aber abgewartet werden müssen.

Ich halte Sie auf dem Laufenden! Ihr KA

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