Aktuell zum Pferderecht: Anlass ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom vergangenen Jahr zu einem Ausritt und Unfall einer Reitbeteiligung:
Bei einem Ausritt, der nicht vom Pferdehalter genehmigt war, stürzte die Reitbeteiligung und verletzte sich schwer. Das Bundesgericht entschied für die Reitbeteiligung und gegen den Pferdehalter. Letzterer muss nach § 833 BGB aufgrund der typischen Tiergefahr, die sich im Unfallgeschehen verwirklichte, haften.
KA: Wohl dem, der gut versichert ist!
Ob der/die Reiter/-in das Pferd mit oder ohne Einverständnis desjenigen, der die tatsächliche Sachherrschaft über es ausübte, reiten wollte, ist für die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 833 Satz 1 BGB grundsätzlich unerheblich und kann nach der laufenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur im Rahmen eines etwaigen – vom Schädiger zu beweisenden – Mitverschuldens im Sinne des § 254 BGB Berücksichtigung finden. Die Tierhalterhaftung kann auch dann eingreifen, wenn sich jemand einem Tier unbefugt nähert.
§ 833 Satz 1 BGB begründet eine Gefährdungshaftung des Tierhalters für den Fall, dass ein anderer durch das Tier in einem der in dieser Vorschrift genannten Rechtsgüter verletzt wird. Der Grund für die strenge Tierhalterhaftung liegt in dem unberechenbaren oder aber auch instinktgemäßen selbsttätigen tierischen Verhalten und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter, also der verwirklichten Tiergefahr (vgl. Senatsurteile vom 6. Juli 1976 – VI ZR 177/75, BGHZ 67, 129, 130, und vom 20. Dezember 2005 – VI ZR 225/04, VersR 2006, 416 Rn. 7, jeweils mwN; dazu kritisch: Schiemann in Erman, BGB, 13. Aufl., § 833 Rn. 4 mwN; vgl. auch Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 9 Rn. 12 f.; Moritz in jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 833 Rn. 14 ff.).
Das Gericht wörtlich in der Entscheidung vom 30.04.2013 Az.: VI ZR 13/12:
„Bei der Tierhalterhaftung hat der erkennende Senat eine vollständige Haftungsfreistellung auch des Tierhalters unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr nur in eng begrenzten Ausnahmefällen erwogen, wenn beispielsweise der Geschädigte sich mit der Übernahme des Pferdes oder der Annäherung an ein solches bewusst einer besonderen Gefahr aussetzt, die über die normalerweise mit dem Reiten oder der Nähe zu einem Pferd verbundenen Gefahren hinausgeht (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2005 – VI ZR 225/04, VersR 2006, 416 Rn. 12). Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Tier erkennbar böser Natur ist oder erst zugeritten werden muss oder wenn der Ritt als solcher spezifischen Gefahren unterliegt, wie beispielsweise beim Springen oder bei der Fuchsjagd (vgl. Senatsurteile vom 24. November 1954 – VI ZR 255/53, VersR 1955, 116; vom 14. Juli 1977 – VI ZR 234/75, VersR 1977, 864, 865 und vom 19. November 1991 – VI ZR 69/91, VersR 1992, 371, 372) oder der Geschädigte sich dem Halter im vorwiegend eigenen Interesse an seinem reiterlichen Ruf mit der Bitte um Überlassung eines weigerlichen und erregten Pferdes geradezu aufgedrängt hat (vgl. Senatsurteil vom 13. November 1973 – VI ZR 152/72, VersR 1974, 356 f.). Das Bewusstsein der besonderen Gefährdung ist dabei stets Voraussetzung, um ein Handeln des Geschädigten auf eigene Gefahr annehmen zu können; ob unter diesem Blickpunkt die Haftung des Tierhalters von vornherein entfällt, kann nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1991 – VI ZR 69/91, aaO und vom 20. Dezember 2005 – VI ZR 225/04, aaO Rn. 16).“
Fazit: Das sollte alle Pferdehalter aufrütteln, die sich die laufenden Kosten des eigenen Pferdes mit einer Reitbeteiligung teilen bzw. auf diesem Weg reduzieren. Hier muss dann einerseits über Haftungsausschluss oder/und eine Haftungsbegrenzung bis zur Höhe der Tierhaftpflichtversicherung des Pferdes nachgedacht werden. Andererseits muss man sich einmal die möglichen Behandlungskosten vor Augen führen, die bei Schwerverletzen entstehen und die Versicherungssumme dann erheblich steigern!