Bei Reitbeteiligung droht hohes Haftungsrisiko für den Pferdehalter!

Aktuell zum Pferderecht: Anlass ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom vergangenen Jahr zu einem Ausritt und Unfall einer Reitbeteiligung:

Bei einem Ausritt, der nicht vom Pferdehalter genehmigt war, stürzte die Reitbeteiligung und verletzte sich schwer. Das Bundesgericht entschied für die Reitbeteiligung und gegen den Pferdehalter. Letzterer muss nach § 833 BGB aufgrund der typischen Tiergefahr, die sich im Unfallgeschehen verwirklichte, haften.

KA: Wohl dem, der gut versichert ist!

Ob der/die Reiter/-in das Pferd mit oder ohne Einverständnis desjenigen, der die tatsächliche Sachherrschaft über es ausübte, reiten wollte, ist für die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 833 Satz 1 BGB grundsätzlich unerheblich und kann nach der laufenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs  nur im Rahmen eines etwaigen – vom Schädiger zu beweisenden – Mitverschuldens im Sinne des § 254 BGB Berücksichtigung finden. Die Tierhalterhaftung kann auch dann eingreifen, wenn sich jemand einem Tier unbefugt nähert.

§ 833 Satz 1 BGB begründet eine Gefährdungshaftung des Tierhalters für den Fall, dass ein anderer durch das Tier in einem der in dieser Vorschrift genannten Rechtsgüter verletzt wird. Der Grund für die strenge Tierhalterhaftung liegt in dem unberechenbaren oder aber auch instinktgemäßen selbsttätigen tierischen Verhalten und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter, also der verwirklichten Tiergefahr (vgl. Senatsurteile vom 6. Juli 1976 – VI ZR 177/75, BGHZ 67, 129, 130, und vom 20. Dezember 2005 – VI ZR 225/04, VersR 2006, 416 Rn. 7, jeweils mwN; dazu kritisch: Schiemann in Erman, BGB, 13. Aufl., § 833 Rn. 4 mwN; vgl. auch Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 9 Rn. 12 f.; Moritz in jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 833 Rn. 14 ff.).

Das Gericht wörtlich in der Entscheidung vom 30.04.2013 Az.: VI ZR 13/12:

„Bei der Tierhalterhaftung hat der erkennende Senat eine vollständige Haftungsfreistellung auch des Tierhalters unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr nur in eng begrenzten Ausnahmefällen erwogen, wenn beispielsweise der Geschädigte sich mit der Übernahme des Pferdes oder der Annäherung an ein solches bewusst einer besonderen Gefahr aussetzt, die über die normalerweise mit dem Reiten oder der Nähe zu einem Pferd verbundenen Gefahren hinausgeht (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2005 – VI ZR 225/04, VersR 2006, 416 Rn. 12). Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Tier erkennbar böser Natur ist oder erst zugeritten werden muss oder wenn der Ritt als solcher spezifischen Gefahren unterliegt, wie beispielsweise beim Springen oder bei der Fuchsjagd (vgl. Senatsurteile vom 24. November 1954 – VI ZR 255/53, VersR 1955, 116; vom 14. Juli 1977 – VI ZR 234/75, VersR 1977, 864, 865 und vom 19. November 1991 – VI ZR 69/91, VersR 1992, 371, 372) oder der Geschädigte sich dem Halter im vorwiegend eigenen Interesse an seinem reiterlichen Ruf mit der Bitte um Überlassung eines weigerlichen und erregten Pferdes geradezu aufgedrängt hat (vgl. Senatsurteil vom 13. November 1973 – VI ZR 152/72, VersR 1974, 356 f.). Das Bewusstsein der besonderen Gefährdung ist dabei stets Voraussetzung, um ein Handeln des Geschädigten auf eigene Gefahr annehmen zu können; ob unter diesem Blickpunkt die Haftung des Tierhalters von vornherein entfällt, kann nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1991 – VI ZR 69/91, aaO und vom 20. Dezember 2005 – VI ZR 225/04, aaO Rn. 16).“

Fazit: Das sollte alle Pferdehalter aufrütteln, die sich die laufenden Kosten des eigenen Pferdes mit einer Reitbeteiligung teilen bzw. auf diesem Weg reduzieren. Hier muss dann einerseits über Haftungsausschluss oder/und  eine Haftungsbegrenzung bis zur Höhe der Tierhaftpflichtversicherung des Pferdes nachgedacht werden. Andererseits muss man sich einmal die möglichen Behandlungskosten vor Augen führen, die bei Schwerverletzen entstehen und die Versicherungssumme dann erheblich steigern!

 

Veröffentlicht unter Pferderecht | Verschlagwortet mit , , , , , | Kommentare deaktiviert für Bei Reitbeteiligung droht hohes Haftungsrisiko für den Pferdehalter!

Helmpflicht nicht für Radfahrer, aber für Reiter und Skifahrer!

Am 21.04.2014 hatte  das OLG Celle (Az: 14 U 113/13) entscheiden, dass eine Helmpflicht für Radfahrer weder auf Grund einer gesetzlichen Regelung noch als allgemeine Obliegenheit besteht. Dies geschah in Abweichung zum Urteil des OLG Schleswig (Az.: 7 U 11/12) . Die Verhältnisse beim Radfahrer seien – so das OLG Celle – auch nicht mit denen eines Reiters oder Skifahrers vergleichbar. Denn Reiten und Skifahren seien reine Hobbies, bei denen die spezifischen Risiken sich auch gerade aus dem Fehlen allgemeiner Verkehrsregeln wie etwa der StVO ergäben.
Meine Anmmerkung: Schon diese Verkehrsauffassung muss man nicht zwingend teilen. In beiden Hobbies werden die gleichen Risiken wie beim Radfahren eingegangen. Die gefahrene Geschwindigkeiten, die nicht zuletzt auch ältere Menschen mit E-Bikes erreichen, sind oft hoch. So schnell wie MOFAs (25km/h) sind E-Bikes alle mal! Dort herrscht Helmpflicht. Nicht nur bei ambitionierten Touren-, Rennrad- und Mountainbikefahrern hat sich das Tragen der Helme längst durchgesetzt. Ja, es gibt sogar sehr viele Eltern, die Ihren Kindern beim Radfahren einen Helm“verschrieben“ haben und wegen der Gefahren des Straßenverkehrs darauf achten. Das Argument die gesetzlich Regelung der StVO „schütze“ quasi den Radfahrer, überzeugt nicht. Zumal ist die Verkehrsdichte in Deutschland so hoch, dass sich der Radfahrer permanent der Unfallgefahr aussetzt.

Am 17.06.2014 hat nun ebenso wie das OLG Celle der Bundesgerichtshof (Az.: VI ZR 281/13) gegen die Helmpflicht bei Radfahrern entschieden und damit die anderslautende Entscheidung des OLG Schleswig aufgehoben.
Das war geschehen: Die Klägerin fuhr mit ihrem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit auf einer Straße. Sie trug keinen Fahrradhelm. Am rechten Fahrbahnrand parkte ein PKW. Die Halterin des PKW öffnete unmittelbar vor der sich nähernden Radfahrerin von innen die Fahrertür, so dass die Klägerin nicht mehr ausweichen konnte, gegen die Fahrertür fuhr und zu Boden stürzte. Sie fiel auf den Hinterkopf und zog sich schwere Schädel-Hirnverletzungen zu. Sie begehrt die Feststellung, dass die Halterin des PKW und deren KFZ- Haftpflichtversicherer verpflichtet sind, ihr alle aus dem Unfall entstandenen und zukünftig entstehenden Schäden zu ersetzen, insbesondere auch ein Schmerzensgeld zu zahlen. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, dass die Klägerin an der Entstehung der Kopfverletzung ein Mitverschulden von 50 % treffe, weil sie keinen Schutzhelm getragen habe. Seine hälftige Eintrittspflicht hat der beklagte Haftpflichtversicherer außergerichtlich anerkannt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert. Es hat der Klägerin ein Mitverschulden von 20 % angelastet. Die Fahrradfahrerin treffe ein Mitverschulden an den erlittenen Schädelverletzungen, weil sie keinen Helm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen habe.

Das hat aber der BGH  (Az.: VI ZR 281/13) verneint und eine Helmpflicht während des Radfahrens verneint. Damit ist auch eine teilweise Mithaftung wegen Mitverschuldens entfallen.

Anmerkung: Wir werden sehen, wie sich das in den nächsten Jahren gerade im Versicherungsrecht weiter entwickelt und wie ggf. die Europäische Gesetzgebung und Rechtsprechung dazu steht! Ihr  KA

 

 

Veröffentlicht unter Pferderecht, Uncategorized | Verschlagwortet mit , , , , , | Kommentare deaktiviert für Helmpflicht nicht für Radfahrer, aber für Reiter und Skifahrer!

Neues Verbraucherrecht ab dem 13.06.2014!

Nach Vorgaben der EU- wird der deutsche Verbraucherschutz geändert und angepasst. Ab dem 13.6.2014 treten die Neuregelungen  am  in Kraft und sind sofort im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern zu beachten. Insbesondere Unternehmer sollten sich daher bereits jetzt auf die Änderungen vorbereiten, damit sie „up to date“ sind, wenn es im Juni dieses Jahres losgeht.

Dies geschah aufgrund der am 25.11.2011 verkündeten EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (RL 2011/83/EU oder kurz VRRL). Deren Ziel ist es, die Verbraucherrechte europaweit zu stärken und zu vereinheitlichen. Der deutsche Bundestag hat das Gesetz zur Umsetzung der VRRL (VRRLUmsG) mit einem Jahr Vorlauf am 14.06.2013 beschlossen. Die einschneidendsten Änderungen wurden in den §§ 312 ff., 357 ff. BGB n.F. und Art. 246 ff. EGBGB n.F. vorgenommen, sowohl inhaltlich als auch in Form einer neuen Strukturierung.

Zunächst werden einige Begriffe, die im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern eine wichtige Rolle spielen neu definiert.

Sodann finden sich die Vorschriften über die von den Unternehmern bei Vertragsschluss einzuhaltenden Informationspflichten sowie über die Möglichkeiten für Verbraucher Verträge zu widerrufen, in neuer Ordnung wieder. Inhaltlich sind Anforderungen und Rechtsfolgen teilweise verändert. Unterschiedliche Vertriebsformen und -techniken werden differenzierter behandelt als bisher.

Grundsätzliche Zielrichtung der Umgestaltung ist zwar die Stärkung der Verbraucherrechte, unter dem Strich sind die Änderungen aber nicht ausschließlich belastend für Unternehmer. In einigen Punkten werden auch Verbraucherrechte beschnitten, z.B. ist das Widerrufsrecht bei unzureichender Information durch den Unternehmer von unendlich auf 12 Monate und 14 Tage eingekürzt worden.

Zu den Details werde ich noch berichten. Beispielsweise ist davon auch das Widerrufsrecht zu einem getätigten Geschäft des Verbrauchers betroffen. Grundsätzlich steht dem Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu (§ 312g Abs.1 i.V.m. § 355 Abs.1 BGB n.F.). Einfach durch Rückgabe der Sachen können Verbraucher nach neuer Rechtslage ihr Widerrufsrecht nicht mehr ausüben, es muss stets ausdrücklich erklärt werden. Diese Erklärung muss nicht mehr in Textform, sondern kann in jedweder Form erfolgen, auch mündlich (§ 355 Abs.1 BGB n.F.).

Dort wird sich einiges tun. Ich werde ggf. auf entsprechendes Interesse noch dazu ausführen. Das klingt sicherlich alles erstmal etwas verwirrend und ist sicherlich zu Beginn nicht leicht umszusetzen. Euer KA

Veröffentlicht unter Uncategorized | Verschlagwortet mit , | Kommentare deaktiviert für Neues Verbraucherrecht ab dem 13.06.2014!

Darf ein Betriebsratsvorsitzender alleine über die Daten des Betriebsrates bestimmen?!

Aus der Praxis erfahre ich immer häufiger, dass Betriebsratsvorsitzende, ihre Stellvertreter, als auch die so genannten freigestellten Betriebsratsmitglieder die Auffassung vertreten, sie stünden den übrigen Betriebsratsmitgliedern gegenüber in einer “gehobenen Stellung“. Sie vertreten die Auffassung, sie sei innerhalb des Betriebsrates quasi deren “Betriebsratsvorgesetzte“. Gerade bei besonders großen Betrieben mit Betriebsräten, die unterschiedliche Interessenlagen vertreten, kommt so etwas vor. Es ist aus meiner Sicht notwendig einmal anhand eines Beispiels der Rechtsprechung klarzumachen, inwieweit ein Betriebsratsvorsitzender beispielsweise bestimmen kann, welche Betriebsräte auf welche Daten des Betriebsrats insgesamt zugreifen dürfen. Hierzu gab es schon in der Vergangenheit mehrere Rechtsstreite, die zunächst von den Arbeitsgerichten, dann auch endgültig von den Landesarbeitsgerichten und bis hin zum Bundesarbeitsgericht entschieden wurden.

Hier ein Beispiel (LAG Niedersachsen: Beschluss vom 17.12.2007 – 12 TaBV 86/07 ):
Ein Betriebsratsvorsitzender sperrte durch Beschluss nach einer Sitzung die Zugriffsrechte von überwiegend nicht freigestellten Betriebsratsmitgliedern auf auf Daten des Betriebsrats. Es wurden Zugriffsrechte auf bestimmte Ordner entzogen, so dass die Betriebsratsmitglieder keinen Einblick mehr in die Ordner hatten. Dies betraf unter anderem auch die E-Mail Schriftverkehr des Betriebsrats. Allein der Betriebsratsvorsitzender, sein Stellvertreter als auch der Systemadministrator hatten unbeschränkten Zugriff auf alle Ordner. Es kam also zu einer internen Auseinandersetzung der Betriebsratsmitglieder, die bis hin zum Landesarbeitsgericht Niedersachsen ausgetragen wurde.

Die übrigen Betriebsratsmitglieder haben die Auffassung vertreten, sie seien berechtigt, jederzeit auf die Datenbestände des Betriebsrats zuzugreifen. Der Betriebsratsvorsitzende bzw. der Betriebsrats insgesamt, vertreten durch den Vorsitzenden, sei dementsprechend verpflichtet die Zugriffsmöglichkeiten für die übrigen Mitglieder des Betriebsrats einzurichten.
Sowohl das Arbeitsgericht, als auch das Landesarbeitsgericht (vgl. LAG Niedersachsen 17.12.2007 – 12 TaBV 86/07)  hat klargestellt, dass Zugriffsrechte auf elektronischer Ordner des Betriebsrats den einzelnen Betriebsratsmitgliedern nicht verweigert werden dürfen.
Die die Betriebsratsmitglieder haben gegen den Betriebsratsvorsitzenden und sein Stellvertreter aus § 34 Abs. 3 BetrVG einen Anspruch auf jederzeitige Einsichtnahme in die vom Betriebsratsvorsitzenden gespeicherten auf die Arbeit des Betriebsrates bezogenen elektronischen Dateien.

Der Kern der Entscheidung der Gerichte lautet wie folgt:“ Nach § 34 Abs. 3 BetrVG haben die Mitglieder des Betriebsrates das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen.“

Entgegen der Auffassung des Betriebsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter ergibt die Auslegung der Norm, dass der Begriff der „Unterlagen“ in § 34 Abs. 3 BetrVG sich nicht nur auf schriftliche in Akten geführte Unterlagen bezieht, sondern auch elektronische gespeicherte Dateien erfasst, soweit sie dem Betriebsrat zugeordnet werden können.
Auszugehen ist dabei vom Wortlaut, der Entstehungsgeschichte, dem systematischen Gesamtzusammenhang sowie dem Sinn und Zweck, soweit er im Gesetz erkennbar Ausdruck gefunden hat (BAG 19.04.2005 – 9 AZR 233/04 -). Bereits der Begriff „Unterlagen“ lässt eine Beschränkung auf nur schriftlich verfasste Unterlagen nicht zu. Schriftliche Aufzeichnungen sind zweifelsfrei „Unterlagen“ im Sinne der Norm.

Das Gericht führt dazu aus: “ Die Beschränkung der Zugriffsrechte lediglich auf Ausschussmitglieder verletzt das Einsichtsrecht der übrigen Betriebsratsmitglieder aus § 34 Abs. 3 BetrVG. Das einzelne Betriebsratsmitglied muss die Möglichkeit haben, z. B. in einer Betriebsratssitzung auch die Arbeit des Personalausschusses diskutieren zu können. Dazu gehört, dass über die Entscheidungen im Personalausschuss insgesamt Informationen vorhanden sind und sie jedem Betriebsratsmitglied frei zugänglich sind. § 34 Abs. 3 BetrVG dient damit auch einem Minderheitenschutz, der es ermöglichen soll, aus Sicht von einzelnen Betriebsratsmitgliedern bestimmte Verfahrensweisen zur Diskussion zu stellen….“

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, 12.08.2009 – 7 ABR 15/08) hat nochmal folgendes in Orientierungssätzen redaktioneller Art dazu festgehalten:
„1. Unterlagen des Betriebsrats iSd. § 34 Abs. 3 BetrVG sind nicht nur die in Papierform verkörperten Aufzeichnungen, sondern sämtliche auf Datenträgern gespeicherten Dateien sowie die Korrespondenz des Betriebsrats unter dessen E-Mail-Anschrift.

2. Jedes Mitglied verfügt über ein unabdingbares Recht, die Unterlagen des Betriebsrats jederzeit einzusehen. Dazu zählt das elektronische Leserecht der Dateien und der E-Mail-Korrespondenz.

3. Dieses Einsichtsrecht kann innerhalb des Betriebsrats nicht durch Maßnahmen nach § 9 Satz 1 BDSG in Verbindung mit der dazu geltenden Anlage beschränkt werden. Als Teil der verantwortlichen Stelle nach § 3 Abs. 7 BDSG hat der Betriebsrat aber über Maßnahmen zu beschließen, um einem Missbrauch von Daten in seinem Verantwortungsbereich zu begegnen.“

Gerade im Hinblick auf eine aktuelle Auseinandersetzung, bei der ich die Interessenvertretung für bestimmte Betriebsratsmitglieder übernommen habe, ist diese Entscheidung von übergeordneter Bedeutung. Ich bin sehr gespannt, wie das zuständige Arbeitsgericht und insbesondere das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf die Rechte der Betriebsratsmitglieder, die eben nicht dem Vorstand oder dem Kreis der freigestellten Betriebsratsmitglieder angehören, beurteilt wird.

Ihr KA

Veröffentlicht unter Arbeitsrecht | Verschlagwortet mit , , , | Kommentare deaktiviert für Darf ein Betriebsratsvorsitzender alleine über die Daten des Betriebsrates bestimmen?!

Beengte Verhältnisse des Vaters, dürfen sich nicht auf den Mindestunterhaltsanspruch der Kinder auswirken

Die deutschen Gerichte gehen meist mit den Vätern, die unterhaltspflichtig sind, recht hart um. Dies liegt einfach an der fehlenden Lobby für Kinder, die ihre Interessen vertritt. Kinder werden in der Rechtsprechung privilegiert und gelten als besonders schützenswert. Häufig herrscht in diesem Zusammenhang Unverständnis zu den getroffenen gerichtlichen Unterhaltsentscheidung bei davon betroffenen Vätern, die in so genannten „beengten Verhältnissen“ leben. Diese beengten Verhältnisse spiegeln sich aber meist auch im sozialen Status der Kinder wieder. So traf das Oberlandesgericht Schleswig Holstein am 20.12.2013 unter dem Az. 15 WF 414 / 13 eine entsprechend „harte“ Entscheidung für den Vater zweier Kinder. Unter anderem heißt es in den Leitsätzen:

  • 1. Von einem gesteigerten erwerbstätigen Elternteil ist zu erwarten, sich in seinen Wohnbedürfnissen im Interesse des unterhaltsbedürftigen Kindes einzuschränken.
  • 2. Dem unterhaltsbedürftigen Kind ist im Mangelfall besser gedient, wenn ihm weitere finanzielle Mittel zur Verfügung stehen als ein eigenes Zimmer bei Umgangskontakten.
  • 3. Der Umgangsberechtigte ist in wirtschaftlich beengten Verhältnissen gehalten, die Umgangskosten so niedrig wie möglich zu halten und öffentliche Verkehrsmittel unter Nutzung besonders günstige Angebote in Anspruch zu nehmen.

Der Vater zweier Kinder bewohnte eine Dreizimmerwohnung, die unter anderem ein Kinderzimmer zur Verfügung stellte und für den Umgang genutzt wurde. Er zahlte etwas weniger als den monatlichen Mindestunterhalt. Er war der Meinung, dass er Aufwendungen für die Wohnung bzw. das dritte Zimmer, als auch Fahrtkosten zur Durchführung des Umgangs mit den Kindern zu den Unterhaltskosten und eine zusätzliche Altervorsorge anrechnen könnte. Dem schob schon die erste Instanz einen Riegel vor. Bestätigt wurde dies dann vom Oberlandesgericht Schleswig Holstein. Es handelt sich dabei, wie übrigens immer, um eine individuelle Entscheidung. Dennoch ist dies richtungsweisend:

Beim Kindesunterhalt gilt, dass in Fällen verschärfter Unterhaltspflicht erhöhte Wohnaufwendung nur in absolut notwendigem Umfang berücksichtigt werden können. Es gilt der Grundsatz, dass Eltern gegenüber minderjährigen Kindern „das letzte Hemd und das letzte Brot“ gleichmäßig zu teilen haben (so Struck, FamRZ 1998, 1610). Die Grenze ist bei Unmöglichkeit erreicht, (OLG Brandenburg DRsp 2007, 1315). Der verschärft haftende Unterhaltsschuldner muss einschneidende Veränderungen in seiner Lebensgestaltung in Kauf nehmen .

Das Familiengericht verlangte vom Vater, dass dieser sich eine preisgünstigere Wohnung zu suchen habe. Zumindest muss er den Nachweis darüber führen, dass er sich darum intensiv bemüht hatte und seine Bemühungen bisher erfolglos waren. Die Anforderung hierzu sind recht hoch!

In geeigneten Fällen wird man dem Familiengericht gegenüber schon sehr genau darlegen müssen, warum man trotz intensiver Suche keine preiswertere Wohnung gefunden hat, als die, welche man bewohnt. Dabei ist der Gedanke, ein entsprechendes Zimmer für den Umgang zur Verfügung zu stellen, gar nicht abwegig und wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs getragen. Allerdings soll dies nicht bei Fällen gelten, bei denen nur der Mindestunterhalt zu zahlen ist. Nur so ist die Entscheidung zu verstehen.

Ihr KA

Veröffentlicht unter Familienrecht | Verschlagwortet mit , , , , , | Kommentare deaktiviert für Beengte Verhältnisse des Vaters, dürfen sich nicht auf den Mindestunterhaltsanspruch der Kinder auswirken

Steuer: Werbungskosten – absetzbare Rechtsanwaltskosten im Kündigungsschutzprozess

Häufig werde ich im arbeitsgerichtlichen Verfahren gefragt, wie es sich mit der steuerlichen Absetzbarkeit der Anwaltskosten verhält. Die Frage ist berechtigt und auch verständlich. Gerade im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist es ja in erster Instanz so, dass die so genannten „außergerichtlichen Kosten“ vom Mandanten selbst zu tragen sind. Gemeint sind damit die Kosten, die beim Anwalt entstehen. Hinzu kommen die so genannten Gerichtskosten, die dann entstehen, wenn das Arbeitsgericht ein Urteil ausspricht.

Der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R 42/10) hatte entschieden, dass Kosten für Zivilprozesse -zumindest zum Teil als „außergewöhnliche Belastungen“- steuerlich zum Ansatz bebracht werden können. Die Verwaltungsanweisung für die  Finanzbehörden (BMF, 20.12.2011, IV C 4 – S 2282/07/0031 :002) lautet dazu auszugsweise wie folgt:

„…Mit Urteil vom 12.5.2011, VI R 42/10 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint…“

Kosten in bestimmten Prozessverfahren nach  § 9 EStG  sind als „Werbungskosten“ und damit – vorbehaltlich des Freibetrags – komplett steuerlich zu berücksichtigen. Gerade das Kündigungsschutzverfahren dient der Einkommenssicherung. Dort heißt es: „Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“. Es findet also eine grundsätzlichen Berücksichtigung von Kosten der Kündigungsschutzklage bei den Webungskosten nach § 9 EStG statt.

Für das Finanzamt kommt es also überhaupt nicht darauf an, ob das Verfahren gewonnen wurde oder wie viel der Arbeitnehmer verdient hat. Die Einkommenshöhe bleibt also unberücksichtigt.

Deshalb sollten Sie daran denken: In der jährlichen Einkommensteuererklärung sollten  bei durchgeführten Kündigungsschutzverfahren  – vor dem Arbeitsgericht (erster Instanz)  – die selbst zu tragende Rechtsanwaltskosten , die Gerichtskosten und ggf. nach verlorenem Verfahren auch die in höherer Instanz Kosten entstandenen und bezahlten Kosten der gegnerischen Rechtsanwälte, Sachverständigen- und Gerichtskosten (§12 a ArbGG) als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Und wer dabei glücklicherweise rechtsschutzversichert war, hatte meist eine Selbstbeteiligung zu zahlen, die er auch steuerlich geltend machen kann!

 

 

Veröffentlicht unter Uncategorized | Kommentare deaktiviert für Steuer: Werbungskosten – absetzbare Rechtsanwaltskosten im Kündigungsschutzprozess

„Hausmeisterkonzept“ in Leverkusen

Was ist dran am neuen Hausmeisterkonzept der Stadt Leverkusen? Das Thema „Hausmeisterkonzept“ begleitet die Verwaltung der Stadt nach eigenen Worten bereits seit dem Jahre 2009. Nur, die Stadt hat seitdem u. a. auch Einstellungen von Hausmeistern vorgenommen, ohne die Arbeitsverträge rechtssicher zu gestalten. Weder die Neuverträge noch die sogenannten „Altverträge“ sind den gewollten neuen Arbeitsbedingungen so einfach anzupassen.

Mit der Einrichtung eines so genannten Hausmeisterpools soll die flexible Arbeitskraft des zukünftigen Hausmeisters zur Verfügung gestellt werden.  Dies soll u.a. angeblich das erklärte Ziel der Stadt Leverkusen sein. Danach ist wohl beabsichtigt,  den betreffenden Hausmeister mit der entsprechenden Qualifikation an die jeweilige Schule zur Erfüllung der anstehenden Aufgaben versenden zu können. Klingt vielleicht für Außenstehende verständlich,  lässt sich aber ohne entsprechende Einbußen für Leverkusens Hausmeister nicht umsetzen!

Wer hat also Vorteile und wer hat das Nachsehen beim neuen Hausmeisterkonzept?

Die Neueinführung von Schichtdiensten in bestehende Arbeitsverhältnisse, bedeuten für viele Hausmeister in Zukunft konkrete Einkommenseinbußen. Darunter fallen beispielsweise Schließungen der Sporthallen, die in den Abendstunden erfolgen. Solche Tätigkeiten sind Zusatzdienste, die regelmäßig vergütet werden. Auch übrige Veranstaltungen an Leverkusens Schulen sind davon betroffen. Sämtliche zusätzliche Dienste sollen so auf dem Wege der neuen Flexibilisierung quasi abgeschafft werden. Klar ist das jeweils vom Einzelfall abhängig!

Daneben stellt sich auch die Frage, wie sich der Personalrat der Stadt Leverkusen dazu stellt? Wird oder wurde er überhaupt zu den kollektivrechtlichen Fragen mit eingebunden? Hieraus können sich ebenfalls weitreichende Folgen ergeben.

Das alles macht auf mich bisher nicht den Eindruck einer durchdachten Konzeption!

Nur wer frühzeitig reagiert, hat eine Chance den Bestand seiner bisherigen Arbeitsbedingungen zu sichern!

 

Veröffentlicht unter Arbeitsrecht | Verschlagwortet mit , , , , , | Kommentare deaktiviert für „Hausmeisterkonzept“ in Leverkusen

Einseitige Änderungen der Hausmeisterverträge in Leverkusen möglich?!

08.01.2014 Seit Langem rumort es unter den  Hausmeistern an Leverkusens Schulen:  die Stadt Leverkusen möchte aktuell alle Arbeitsverträge der Schulhausmeister einseitig zu ihren Gunsten ändern oder anpassen.

Der Stadt Leverkusen schwebt wohl der “ immer verfügbare und flexible Hausmeister“ als Idealbild für die Versorgung ihrer Schulen vor Augen. Aus informierten Kreisen soll es erklärtes Ziel sein, den überwiegenden Teil der Hausmeister nicht mehr örtlich einzusetzen. Die Hausmeister sollen danach in Zukunft nicht mehr bestimmten Schulen ausschließlich zugeteilt sein (Residenzpflicht). Mit „Residenzpflicht“ ist die Pflicht der  Anwesenheit des Hausmeisters an einer bestimmten Schule gemeint. Bisher ist der Hausmeister bestimmter Ansprechpartner vor Ort.

Dies soll wohl nun geändert dem neuen „Hausmeisterkonzept“ werden: Die Stadt Leverkusen möchte quasi eine „flexible Einsatztruppe“. Diese Einsatztruppe soll dann je nach den Bedürfnissen der jeweiligen Schulen selektiv eingesetzt werden können. Im Bedarfsfall sollen sich die Schulen also an die Stadt Leverkusen wenden. Die Schulen sollen dort ihr Anliegen äußern. Dann soll aus dem Pool der Hausmeister die entsprechende Kraft zur Verfügung gestellt werden. Die Stadt Leverkusen soll danach beabsichtigen,  den betreffenden Hausmeister mit der entsprechenden Qualifikation an die jeweilige Schule zur Erfüllung der anstehenden Aufgaben zu versenden. Desweiteren soll auch der so genannte Schließdienst der Schulen neu organisiert werden. Auch hierzu sollen Dienstpläne – ausschließlich Schichten – erstellt werden. Dies soll nach dem Willen der „Stadtväter“ zu erheblichen Einsparungen führen und die Dienste effizienter machen.

Diese Einsparungen ginge klar zulasten des bisherigen Services der Hausmeister gegenüber den Schulen. Tatsächlich sollen die Einsparungen auch dazu führen, die Gehälter der Hausmeister effektiv zu kürzen. Ob das dann auch so rechtens ist, halte ich für sehr fragwürdig und zumindest sollten solche Maßnahmen einer rechtlichen Überprüfung standhalten.

Die Frage die sich stellt ist, ob die Stadt Leverkusen im Rahmen ihres Ermessens nur das Direktionsrecht ausübt, oder ob die Stadt Leverkusen längst verpflichtet ist, Änderungskündigungen auszusprechen, da sie mit dieser Maßnahme die Änderungen der Arbeitsbedingungen erreichen möchte!

Das Thema ist sehr komplex und hängt überwiegend vom Inhalt der jeweiligen Arbeitsverträge ab. Wie immer ist es eine Frage des Einzelfalls. Dennoch lassen sich Grundsätze allgemeiner Art anwenden. Dazu zählt das Direktions- oder Weisungsrecht.

Hier gilt: Das Direktionsrecht der Stadt Leverkusen zur Änderung der Arbeitsaufgaben folgt aus vertraglicher Versetzungsklausel oder aus §§ 106 S. 1 GewO. Danach kann der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzlichen Vorschriften festgelegt sind (vergleiche hierzu Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 23. Februar 2010 – Az. 9 AZR 3/09).

Soweit der Arbeitsvertrag entsprechende Festlegungen nicht trifft, ergibt sich der Umfang der Weisungsrechte direkt aus dem Gesetz aus § 106 GewO. Soweit die Art der zu leistende Dienste nicht festgelegt ist, desto weiter gehen die Bedürfnisse des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer mit unterschiedlichen Aufgaben zu betrauen. Arbeitspflichten können sich dabei nach einem bestimmten Zeitablauf unter bestimmten Bedingungen konkretisieren. Der bloße Zeitablauf allerdings genügt dafür nicht. Es müssen vielmehr weitergehende Umstände hinzutreten, die den Arbeitgeber berechtigen und ihn darauf vertrauen lassen, dass er nicht mehr in anderer Weise eingesetzt werden soll. Alleine der Umstand, dass ein Vertragspartner nicht darauf hinweist, dass er arbeitsvertraglich die Möglichkeit zur Zuweisung anderen Tätigkeiten hat, berechtigt den Arbeitnehmer nicht zu dem Schluss, sein Vertragspartner werde von diesem Recht keinen Gebrauch mehr machen (vergleiche hierzu Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 13. März 2007 Az. 9 AZR 433 / 06).

Fehlt es an einer Festlegung und weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit zu, so unterliegt diese der Ausübungskontrolle nach § 106 S. 1 GewO, § 315 Abs. 3 BGB. Eine Zuweisung entspricht dann billigem Ermessen, wenn sie die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt hat (vergleiche hierzu Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 19. Januar 2011 Az. 10 AZR 7 38 /09; Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im Urteil vom 30. Juni 2011 Az. 26 Sa 2686 /10).

Der Arbeitgeber, der sich auf die Wirksamkeit einer Versetzung beruft, trägt diese Darlegungs-und Beweislast dafür, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 106 GewO für eine Versetzung vorliegen. Er muss darlegen, dass seine Entscheidung billigem Ermessen entspricht und dass die Versetzung sich im Rahmen des gesetzlichen, vertraglichen und kollektivrechtlichen Rahmens bewegt (vergleiche hierzu Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 13. März 2007 Az. 9 AZR 4 33/06).

Es wird also darauf ankommen, dass von Seiten der Hausmeister eine ausdrücklich vereinbarte Tätigkeit vorgetragen werden kann.

  • Unstreitig dürfte sein, dass sämtliche bei der Stadt Leverkusen tätigen Hausmeister auch als solches eingesetzt wurden.
  • Der Einsatz erfolgte bisher, zumindest zum ganz überwiegenden Teil, entsprechend einer Residenzpflicht. Der Hausmeister hatte also an „seiner Schule“ während der Dienstzeiten anwesend zu sein. Er war der Ansprechpartner an „seiner Schule“ für sämtliche Fragen des Haus- bzw Gebäudemanagements. Heute nennt man das ja Facility-Manager!
  • Nun gibt es Hausmeister, die schon seit über 20 Jahren bei der Stadt Leverkusen arbeiten. Viele von ihnen haben auch eine stadteigene Wohnung. Diese Wohnungen befinden sich unmittelbar in oder an den Schulen. Die Stadt beabsichtigt ja, den Einsatz der Hausmeister und deren Residenzpflicht von der Größe der Schulen abhängig zu machen. Vieles spricht dafür, dass es längst einen Umstand gibt, der die Berechtigung der Hausmeister zur Residenz der jeweiligen Schule begründet. Dies wiederum hat zur Folge, dass die beabsichtigten Maßnahmen der Stadt nicht greifen werden.

Es muss auch die Frage erlaubt sein, ob die Stadt Leverkusen die beabsichtigten Änderungen der Arbeitsverträge so vornehmen darf. Der Schutz des Bestandes des Arbeitsverhältnisses ist weit reichend!

 

 

 

Die Chance der Hausmeister ist, sich gegen die beabsichtigte Maßnahme der Stadt zu wehren. Aus meiner Sicht wird es wahrscheinlich dazu notwendig sein, dies vor dem Arbeitsgericht auszutragen. Dazu bedarf es einer arbeitsrechtlichen Begleitung, die ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht gerne biete! Ihr KA

Veröffentlicht unter Arbeitsrecht | Verschlagwortet mit , , , , , | Kommentare deaktiviert für Einseitige Änderungen der Hausmeisterverträge in Leverkusen möglich?!

EuGH: freie Anwaltswahl für Rechtsschutzversicherte

Am 07.11.2013 hat der Europäische Gerichtshof durch Urteil bestätigt, dass Rechtsschutzversicherungen das Recht zur freien Anwaltswahl auch in Fällen nicht einschränken dürfen , in denen ein rechtlicher Beistand für ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens nicht zwingend vorgeschrieben ist (Az.: C-442/12, BeckRS 2013, 82120). Dies teilt der Deutsche Anwaltverein (DAV) am 19.11.2013 mit.

Das war geschehen:

Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer in den Niederlanden seinen Arbeitgeber auf Schadenersatz wegen ungerechtfertigter Entlassung verklagt. Als Beistand für das Gerichtsverfahren wählte er einen Rechtsanwalt und forderte seine Rechtsschutzversicherung auf, die Kosten für den Anwalt zu übernehmen. Der Versicherer weigerte sich zu zahlen und bot dem Versicherungsnehmer stattdessen rechtlichen Beistand durch einen eigenen Mitarbeiter an, der allerdings kein ausgebildeter Rechtsanwalt war. Damit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden. Der Streit über die Übernahme der Anwaltskosten für die Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber ging bis zum Europäischen Gerichtshof. Dieser hat nun entschieden, dass die Rechtsschutzversicherung die freie Anwaltswahl für den Versicherungsnehmer nicht einschränken darf.

Es ist immer wieder erstaunlich, was sich Versicherer so einfallen lassen, um möglichst nichts im Versicherungsfall zahlen zu müssen! Oder auch um den Kreis der für die Versicherten tätigen Anwälte selbst zu bestimmen, haben manche Rechtsschutzversicherer schon ein Rabattsystem eingeführt. Leider wurde diese Methode vom BGH „abgesegnet“. So hat der Bundesgerichtshof  mit Urteil vom 04.12.2013 entschieden (Az.: IV ZR 215/12): Ein mit Anwaltsempfehlung verbundenes Schadenfreiheitssystem einer Rechtsschutzversicherung verletze nicht die freie Anwaltswahl – so urteilten die Richter aus Karlsruhe:

„Die durch §§ 127, 129 VVG, 3 Abs. 3 BRAO gewährleistete freie Anwaltswahl steht finanziellen Anreizen eines Rechtsschutzversicherers in Bezug auf eine Anwaltsempfehlung nicht entgegen, wenn die Entscheidung über die Auswahl des Rechtsanwalts beim Versicherungsnehmer liegt und die Grenze des unzulässigen psychischen Drucks nicht überschritten wird.“

Dabei übersieht der BGH durchaus die Möglichkeit, dass der rechtssuchende Bürger eindeutig in seiner freien Entscheidung massiv beeinflusst werden soll. Auf diesem Weg werden Rechtsschutzversicherer in Zukunft versuchen, ihren orignären Verpflichtungen, nämlich für die Kosten einer Rechtsverfolgung aufzukommen, möglichts zu entgehen. Bei mir ist folgender Eindruck geblieben: Dem Versicherten soll die freie Anwaltswahl genommen werden. Er soll sich nur noch bei „Versicherungseigenen Anwälten“ Rechtsrat bzw. Rechtshilfe holen dürfen – das kann es nicht sein!

Wenn es um das „liebe Geld“ geht, sollte man mit dem Anwalt seiner Wahl offen reden, das überzeugt und schränkt die Anwaltswahl nicht ein – also nur Mut!


 

 

Veröffentlicht unter Arbeitsrecht, Familienrecht, Pferderecht | Verschlagwortet mit , , , , , | Kommentare deaktiviert für EuGH: freie Anwaltswahl für Rechtsschutzversicherte

BGH: Beratung beider Eheleute in der Scheidung durch einen Rechtsanwalt

Nicht selten wollen sich Eheleute von einem Anwalt vor Stellung des Scheidungsantrags beraten lassen. Dies geschieht häufig bei Eheleuten, die bei der Scheidung nicht zu viel Geld für die anwaltliche Tätigkeit ausgeben – „verbrennen“- wollen. Suchen also beide Eheleute gemeinsam einen Rechtsanwalt auf, um sich in ihrer Scheidungsangelegenheit beraten zu lassen, hat der Anwalt vor Beginn der Beratung an auf die Gebühren – und vertretungsrechtlichen Folgen einer solchen Beratung hinzuweisen. Dabei hat der IX. Senat des Bundesgerichtshofs offen gelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine gemeinsame Beratung von Eheleuten überhaupt zulässig ist. Werden also beide in einem gemeinsam erteilten Auftrag beraten, kann der Anwalt später im Scheidungsverfahren wohl keinen der beiden Eheleute vertreten, da er ansonsten eine Interessenkollision heraufbeschwört.

So sieht es in der Praxis aus: Die Eheleute beschließen häufig bei Einigkeit, sich durch einen Anwalt im Scheidungsverfahren vertreten zu lassen. Meist soll das der der Anwalt sein, der die Beratung durchgeführt hat.  Wie man sieht, ist dies aber nicht ohne weiteres möglich. Dazu kommt, dass im Laufe des Scheidungsverfahrens Streitigkeiten aufflammen können, an die anfangs keiner dachte. Dann will sich häufig derjenige der bisher nicht anwaltlich vertreten ist, Rat und Hilfe durch einen anderen Anwalt holen und sich dann auch im Scheidungsverfahren vertreten lassen.

Meiner Ansicht nach kann man diesen Schwierigkeiten wie folgt aus dem Weg gehen: Einer der Eheleute vereinbart den Anwaltstermin, ersteilt den Auftrag für seine Beratung, bringt den Ehepartner mit, bittet darum, dass dieser an der Beratung zuhörend teilnehmen darf. Gibt eine schriftliche Erklärung dazu ab und lässt dann seine Beratung durchführen. Der zuhörende Ehegatte erklärt ebenfalls schriftlich, nur als zuhörender Ehegatten anwesend zu sein und so auch keine Fragen an den Anwalt zu richten .  Die Fragen in der Beratung werden ausdrücklich nur vom Auftrag gebenden Ehegatten gestellt. Ob dieser sich mit dem anderen Ehegatten dabei (oder/und davor!) auch über Rechtsfragen bespricht und diese dann an den von ihm beauftragten Rechtsanwalt stellt, darf keine Rolle spielen.

Diese Beratungsform setzt voraus, dass der Anwalt von Beginn der Beratung klarstellt, wen er vertritt und dass er ausschließlich den Auftraggeber berät. Dann kann er auch Ausführungen zum allgemeinen Gang des Verfahrens machen, ohne dass er einer Interessenkollision zuwider läuft.

Ja, so ist die Rechtsprechung des BGH – wieso einfach und bürgernah, wenn es auch etwas komplizierten geht und das Leben des Rechtssuchenden erschwert werden kann ?! 🙁

 

 

Veröffentlicht unter Familienrecht | Verschlagwortet mit , , , , | Kommentare deaktiviert für BGH: Beratung beider Eheleute in der Scheidung durch einen Rechtsanwalt