Die Güteverhandlung vor den Arbeitsgerichten

Nach dem immer häufiger Informationen zur Güteverhandlung vor den Arbeitsgerichten gesucht werden, habe ich mich entschlossen ein paar Informationen zu geben. Diese Infos sind aber nicht abschließend und spiegeln nicht immer den Einzelfall wider:

Das Gesetz schreibt nach § 54 Abs. 1 ArbGG den Beginn der mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz mit einer Verhandlung vor dem Vorsitzenden mit dem Zweck der gütlichen Einigung der Parteien, der Güteverhandlung vor. Die Güteverhandlung stellt sich damit als ein besonderer Verfahrensabschnitt in der einheitlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht dar.

Die Güteverhandlung findet nur im sogenannten Urteilsverfahren statt. Das ist beispielsweise der Fall  bei Kündigungschutz- oder Zeugnis – und auch Lohnklagen. Sobald die Klageschrift beim Arbeitsgericht eingegangen ist, bestimmt es durch seinen Vorsitzenden ein Termin zur Güteverhandlung. Dieser Termin soll dann innerhalb von zwei bis drei Wochen nach Klageeingang stattfinden. Das hängt aber von der gelbten Praxis der einzelnen Arbeitsgerichten ab. Dem Beklagten wird mit der Ladung zum Termin auch die Klageschrift durch das Arbeitsgericht förmlich zugestellt.

Man kann diesem „Gütetermin“ nicht entgehen ohne Konsequenzen zu ziehen, denn das Gesetz schreibt die Durchführung der Güteverhandlung zwingend vor. Die Durchführung der Güteverhandlung ist also obligatorisch.

Die Güteverhandlung wird von einem/einer Berufsrichter/-in geführt. Mit der Unterstützung des Richters als Vorsitzenden soll eine Beilegung des Rechtsstreits im sensiblen Bereich des Arbeitsrechts erreicht werden.

Dort sollte man unbedingt vom die Rechtsansicht des Gerichts erfragen, wenn das Gericht sich nicht zu den Chancen bzw. Aussichten im Prozess aüßert und eine vorläufige Bewertung abgibt. Die Erörterung erfolgt zu aller erst zum Zwecke der gütlichen Einigung. Nicht selten übt das Arbeitsgericht auf die Streitenden auch Druck aus, so dass viele den Eindruck haben, dass Gericht kenne den Fall gar nicht und wolle nur schnell fertig werden. Freilich sind die Grenzen zwischen unzulässigem Druck und dem gebotenen Aufzeigen der möglichen Konsequenzen einer streitigen Durchführung des Prozesses nur schwer zu bestimmen. Dennoch sind die Arbeitsgerticht gut vorbereitet und zeigen den Streitenden vor allem das auf, was für den Rechsstreit aus Ihrer Sicht wirklich wichtig und damit fallentscheidend sein wird.  Anhand diesen Erwägungen sollte dann eine Entscheidung getroffen werden können.  Der überwiegende Teil der Streite wird dann durch eine Einigung mittels des sogenannten Vergleichs beigelegt. Ein Vergleich ist quasi ein Vertrag den die Parteien dann vor dem Gericht schleißen und der vom Gericht ausgefertigt wird. Dieser wird danach den Parteien zugesandt. Hieraus können dann Rechte hergeleitet werden, wie bspw. die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers oder die Zahlung einer Abfindung. Der Rechtsstreit kann im Übrigen durch Klagerücknahme und/oder selten auch  durch beiderseitige Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO beigelegt werden.

Bei einem Verglich in der Güteverhandlung oder bei einer bei einer Klagerücknahme ntstehen vor streitiger Verhandlung keine Gerichtskosten.

Scheitert die Güteverhandlung hat sie dann auch der Vorbereitung der streitigen Verhandlung gedient. Das Gericht bestimmt dann schon meist während der Sitzung den so genannten Kammertermin.

Das klingt zunächst alles recht formalistisch. Ist es teilweise auch. Man muss sich aber auch die Aufgabe des Arbeitsgerichts vor Augen führen: Ein arbeitsgerichtlicher Prozess unterliegt dem so genannten Beschleunigungsgrundsatz. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers .Nämlich so, dass Arbeitsverhältnisse entweder zügig fortgesetzt oder zügig beendet werden. So sollen lange Rechtsstreite, die unmittelbar die finanzielle bzw. wirtschaftliche Existenz der Parteien bedroht, vermieden werden.

Gerade in letzter Zeit sprechen die Arbeitsgerichte vermehrt das Thema einer außergerichtlichen Einigung an. Die Parteien sollen den Weg der Mediation gehen, wenn sie sich gar nicht einigen können. Aber auch hier ist der Weg der Mediation nicht immer der richtige bzw. der zielführende. So erlebte ich erst vor kurzem, dass eine Arbeitsrichterin vorschlug, dass der Rechtsstreit nicht vor das Arbeitsgericht gehört. Die Parteien sollten die Sache „bei einer Tasse Kaffee“ erörtern. Dies hielt ich für völlig lebensfremd, da es den Parteien sehr wohl um die Sache ging und der Weg der Mediation nicht zum Ziel führt. Ich möchte den Zweck der Mediation nicht in Abrede stellen. Ich bin aber der Meinung, dass es häufig den Bürger hilft entweder in der Güteverhandlung zu einem Vergleich zu kommen, oder er durch Urteil genau weiß, woran er ist. Dies dient der Rechtssicherheit und entspricht auch dem Zweck des Rechtsstaats.

Aber auch im Kammertermin, welcher an den Gütetermin anschließt, unternehmen die Arbeitsgerichte „alles“, die Parteien zu einer gütlichen Einigung durch Vergleich zu bringen. Dies ist auch noch vornehmliche Aufgabe im Kammertermin. Erst nachdem das Arbeitsgericht festgestellt hat, dass sämtliche Bemühungen eine einvernehmliche Einigung herbeizuführen, gescheitert sind, trifft das Arbeitsgericht die Entscheidung zur Sache. Die arbeitsgerichtliche Entscheidung kann einerseits in einem Beschluss über ein Beweisthema liegen. Andererseits kannauch eine Urteil gefällt werden.

Noch Fragen, lassen Sie es mich wissen!

Ihr KA

 

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Die Kündigung und das Kündigungsgespräch

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses selbst ist von ihrer Rechtsnatur aus eine einseitige Willenserklärung des Arbeitgebers. Sie muss den formalen Anforderungen gerecht werden. Auch wenn dies eine der unangenehmsten Aufgaben eines Vorgesetzten ist, so ist es unbedingt empfehlenswert, ein Kündigungsgespräch zu führen (ggf. zusammen mit einem Vertreter der Personalbteilung – Neudeutsch HR ): Aus Fairness gegenüber dem Mitarbeiter – aber auch als Signal der Fairness an die verbleibenden Mitarbeiter!

Allerdings herrschen bei uns mehr und mehr amerikanische Verhältnisse, die von Unternhemensberatungen bevorzugt und gefördert werden. Diese Unternehmensberatungen bieten dem Arbeitgeber an, die so genannte „Drecksarbeit“ abzunhemen und führen dann selbst ohne den Chef das Personalgespräch. Die/Der betroffene Arbeitnehmer/in  führen also ein Gespräch mit Leuten, die sie weder bei der Arbeit noch sonst irgendwie kennen oder kennen gelernt haben. Dabei werden sie teilweise so geschickt unter Druck gesetzt, dass die von einer Kündigung betroffenen Arbeitnehmer glauben, die Kündigung sei gerechtfertigt oder ein Abfindungsangebot sei angemessen oder gar gut. Oft wird unter Zeitdruck dann die sofortige Zustimmung – vermeintlich erfolgreich – zu einem Aufhebungsvertrag oder direkt zur Kündigung verlangt.

Dagegen kann man sich erfolgreich zur Wehr setzen! Das setzt aber voraus dass man nach § 121 Abs. 1 BGB dies unverzüglich, d.h.  ohne schuldhaftes Zögern unternimmt bzw. die abgegebene Eklärung widerruft – anfechtet!  Nur der Begriff der Unverzüglichkeit ist unbestimmt und hierüber entscheiden dann immer die Gerichte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wird der Begriff der Unverzüglichkeit durch die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB konkretisiert.

Folglich muss die Anfechtung spätestens binnen zwei Wochen nach Kenntniserlangung des Anfechtungsgrunds erfolgt sein. Die Anpassung der Anfechtungsfrist an die Frist zur außerordentlichen Kündigung erfolgt aus dem Grund, dass dem Berechtigten wahlweise das Recht zur außerordentlichen Kündigung oder zur Anfechtung zugebilligt wird (BAG, Urteil v. 21.02.1991, 2 AZR 449/90) . Zur Vermeidung einer Umgehung der strengeren Anforderungen des § 626 Abs. 2 BGB muss bei einem Wahlrecht eine Anpassung der Frist erfolgen. Nach Ablauf der Frist können auch keine weiteren Anfechtungsgründe nachgeschoben werden, wenn eine selbstständige Anfechtung mit diesen Gründen verspätet wäre (BAG, Urteil v. 21.1.1981, 7 AZR 1093/78; LAG Berlin, Urteil v. 19.11.1984, 9 Sa 83/84).

Mein Tipp: Wenn Ihnen nach einem solchen Gespräch und/oder der Abgabe einer Erklärung Zweifel kommen, dann handeln Sie und lassen Sie sich so bald als möglich anwaltlich beraten – es lohnt sich!

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Neues zum „Low-performer“ oder „Minderleister“ – oder die Druckkündigung eines ungeliebten Kollegen

Das Problem:

In einem Arbeitsteam arbeitet ein/eine Kollege/in nicht ganz nach den Vorstellungen der übrigen Mitarbeiter, da er/sie nicht schnell genug oder nicht gründlich genug arbeitet. Und die lieben Kollegen meinen, dass sie einen „Faulenzer“ mit sich ziehen und quasi auch noch für diesen mitarbeiten müssen. Die Mitarbeiter sind es leid und bringen den Arbeitgeber so unter Druck, dass dieser letzlich das Arbeitsverhältnis  kündigt. Nur so leicht ist das eben nicht, was uns die Entscheidung des  Arbeitsgericht Magdeburg (ArbG Magdeburg, Urteil v. 25.01.2012, 3 Ca 1917/11) deutlich zeigt.

Das Motto: Wer zu langsam ist /arbeitet, den bestraft das Leben/Arbeitgeber,  zieht hier nicht!

Das war geschehen:

Dem Arbeitnehmer eines Bauunternehmens wurde unter anderem gekündigt, weil sich die anderen Mitarbeiter aufgrund der schlechten Arbeitsleistung und des geringen Arbeitstempos des Klägers weigerten, mit diesem weiterhin zusammenzuarbeiten. Der Arbeitnehmer zog vor das Arbeitsgericht und bekam dort Recht.

Die Entscheidung:

An erster Stelle steht bei der Beurteilung einer Arbeitsleistung, dass diese nur nach mittlerer Art und Güte geschuldet ist und sich nach den individuellen Kräften und Fähigkeiten des Arbeitsnehmers richtet . Ein Arbeitnehmer schuldet gerade nicht eine schnellstmögliche und fehlerfreie Arbeit. Bleibt die Arbeitsleistung aber wesentlich hinter dem Durchschnitt zurück, so muss sich der Arbeitnehmer entlasten.

Das Arbeitsgericht Magdeburg stellt in seiner Beründung fest, dass der Arbeitgeber hingegen  die Mangelhaftigkeit der einzelnen Arbeitsleistungen zu konkretisieren hat, eine allgemeine Beschreibung fehlerhafter Arbeitsleistungen genügt  diesen Anforderungen aber nicht.

Massive Kollegenkritik ist nicht ausreichend

An einem  solchen Tatsachenvortrag mangelte es in vorliegendem Fall. Entscheidend sind auch hierbei nicht die subjektive Auffassungen noch so vieler Kollegen, sondern objektive Tatsachen, welche dem Gericht eine vergleichbare Betrachtung und einen Rückschluss auf das Tempo bzw. die Fehlerquote ermöglichen.

Bei betriebsbedingten Druckkündigungen gilt das „Ultima-Ratio-Prinzip“

Zwar ist unter Umständen eine „Druckkündigung“ (eine Kündigung auf Druck von Dritten, Bsp: Mitarbeiter, Kunden oder Geschäftspartner, die mit Nachteilen für den Arbeitgeber drohen) möglich.

  1. Zunächst muss sich der Arbeitgeber jedoch beim Fehlen eines objektiven Kündigungsgrundes schützend vor den Betroffenen stellen. Er muss ihm alles Zumutbare unternehmen, um Dritte von der Drohung abzubringen. (Das ist das Argument, dass bei Mobbing im besonderen von den Arbeitsgerichten herangezogen wird!)
  2. Des Weiteren müssen schwere wirtschaftliche Schäden, wie z.B. Massenkündigungen, Streiks, Entzug wichtiger Aufträge ernsthaft drohen und die betriebsbedingte Druckkündigung muss das einzig praktisch in Betracht kommende Mittel sein, um diese Schäden abzuwenden.

Nach Ansicht des Gerichts hatte der Arbeitgeber nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft. Vielmehr hätte er mit einer entlastenden Maßnahmen (Erhöhung der Anzahl der Mitarbeiter der Kolonne, Mehrarbeitszuschläge etc.) reagieren können.

Da sieht man es wieder, dass sich der Kampf um´s Recht lohnt, denn wer nicht kämpft hat schon verloren!

Ihr KA

 

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Entfällt der Unterhalt bei einer neuen Lebensbeziehung?

Das Problem: Bei den in Trennung lebenden Eheleuten oder schon geschiedenen Eheleuten stellt sich häufig auch die Frage, wie es sich mit dem Unterhaltsanspruch in Zukunft bei Veränderung der Lebensverhältnisse verhält.

Zu denken ist dabei an eine neue Lebenssituation, die dadurch entsteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehepartner eine neue Lebensgemeinschaft eingeht. Hier taucht immer wieder die Frage auf ob und wie lange denn noch Unterhalt an den Unterhaltsberechtigten zu zahlen ist?

Antworten findet man im Gesetz und zwar ganz konkret in § 1579 Nr. 2 BGB. Dort heißt es:

„Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

2. der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,…“

Einmal unterstellt, der ehemalige Ehegatte bzw. der getrennt lebende Ehegatte befindet sich in einer neuen Lebensbeziehung. Das hat zur Folge, dass freiwillige regelmäßige Zahlungen eines Partners bei der Überprüfung von laufendend Unterhaltszahlungen dahingehend zu würdigen sind, ob sich die Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1579 Abs. 2 BGB verfestigt hat (vergleiche dazu BGH im Urteil vom 30.03.2011 – VII ZR 3/09, FamRZ 2011, 791). Dieser gesetzlichen neuen Regelung liegt der Gedanke zu Grunde, dass ein widersprüchliches Verhalten des Unterhaltsberechtigten vorliegt, wenn er sich in eine neue verfestigten Lebensgemeinschaft begibt, aber gleichzeitig die nacheheliche Solidarität aus der geschiedenen Ehe einfordert. Zweck der Neuregelung ist es, rein objektive Gegebenheiten und Veränderung in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten zu erfassen, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar erscheinen lassen. Es stellt sich also die kann Frage, ob der frühere Ehegatte sich nun in einer verfestigten neuen Lebensgemeinschaft befindet und sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität herausgelöst hat. Gibt er das zu erkennen, so benötigt er eben dieser Solidarität des alten Ehepartners nicht mehr.
Wichtig zu wissen und immer wieder gefragt wird, wie es denn um die zukünftige Leistungsfähigkeit des neuen Partners steht und ob diese eine Rolle spielt. Dem hat der Gesetzgeber, als auch die Rechtsprechung einen Riegel vorgeschoben. Kriterien wie die Leistungsfähigkeit des neuen Partners spielen dann keine Rolle mehr (vergleiche hierzu BGH im Urteil vom 13.07.2011 – XII ZR 84/09, FamRZ 2011, 1498 als auch BGH im Urteil vom 05.10.2011 – XII ZR 117/09, FamRZ 2011,1854).

Der Kern des Problems zeigt sich jedoch in der Praxis! Der meist unterhaltsverpflichtete Ehemann bzw. geschiedene Ehemann hat nun einmal die so genannte Darlegungs-und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1579 Nr. 2 BGB. Diese Voraussetzungen müssen im Einzelfall genau überprüft werden. Auszugsweise: Liegt also eine verfestigte Lebensgemeinschaft vor? Wirtschaften die neuen Partner tatsächlich zusammen? Kann das Zusammenleben über 3 Jahre bewiesen werden? Grund der Voraussetzung ist allerdings das sich die neue Lebensgemeinschaft des geschiedenen Ehepartners schon über drei Jahre verfestigt hat.

Selbst wenn der Unterhaltstatbestand und damit der Anspruch des Unterhaltsberechtigten nach den oben aufgezeigten Kriterien entfallen ist (Verwirkung), bedeutet dies noch nicht den endgültigen Wegfall des Anspruchs. Ein verwirkter Unterhaltsanspruch kann im Einzelfall wieder aufleben, z.B. wenn ein langjähriges Zusammenleben mit einem neuen Partner beendet wurde (BGH in FamRZ 1997,671), die Belange der gemeinschaftlichen Kinder es erfordern oder ein Umgangsrecht wieder dauerhaft eingeräumt wird (BGH in FamRZ 2006, 1010). Dazu bedarf es aber an einer neuen umfassenden Zumutbarkeitsprüfung unter Berücksichtigung aller Umstände. Bei beendeter nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebt ein Versagen des Unterhaltsanspruchs regelmäßig im Interesse gemeinsamer Kinder als Betreuungsunterhalt wieder auf. Kinder sind nun einmal das schwächste Glied in der Kette und bedürfen des besonderen Schutzes! Anders verhält es sich aber im Einzelfall beim Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs, denn dort muss genau geprüft werden ob nicht das Maß der nachehelichen Solidarität überschritten ist, was regelmäßig der Fall sein dürfte, so dass nur in Ausnahmefällen eine nacheheliche Unterhaltspflicht zu rechtfertigen ist (vergleiche hierzu BGH im Urteil vom 13.07.2011 – XII ZR 84/09, FamRZ 2011,1498).

Fazit: Einerseits kann also der Unterhaltsanspruch bei wirklich langen Trennungszeiträumen und verfestigter neuer Lebensgemeinschaft auch vor Ausspruch der Scheidung entfallen. Noch wahrscheinlicher ist, dass der Unterhaltsanspruch nach erfolgter Scheidung entfällt, wenn sich der ehemalige unterhaltsberechtigte Ehegatte in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft befindet, die seit mehr als drei Jahren andauert. Andererseits kann beim Wegfall der „neuen“ Lebenspartnerschaft genau dieser Unterhaltsanspruch unter engen Voraussetzungen aber wieder aufleben!

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Schleckerinsolvenz: Verkauf der Tochter „IHR PLATZ“

Gerade heute Früh war zu lesen und zu hören, dass die Schleckertochter IHR PLATZ verkauft werden soll.

Handesblatt online schreibt heute  (10.04.2012) dazu:

„Die Insolvenzverwalter der Drogeriekette Schlecker loten einer Zeitung zufolge einen separaten Verkauf der Tochter Ihr Platz aus. Die Unternehmensberatung Roland Berger sei beauftragt worden, ein entsprechendes Konzept zu erarbeiten, berichtete die „Financial Times Deutschland“ (Dienstagausgabe) unter Berufung auf Finanzkreise. Sie habe auch schon mögliche Käufer für Ihr Platz angesprochen. Damit rüste sich die Insolvenzverwaltung für den Fall, dass der Verkauf der gesamten Schlecker-Gruppe mit 13.000 Mitarbeitern nicht oder zu schlechten Konditionen klappt…“

Das zeigt nur wie wichtig es ist, sich gegen diese Insolvenz und die ausgesprochenen Kündigungen zur Wehr zusetzen. Sehen Sie sich die Beiträge zu Schleckerinsolvenz mit weiterführenden Hinweisen an, denn nur so können eigene Rechte noch gewahrt werden!

Schlecker Kündigung erhalten?

Dann stehen Ihnen oft noch Rechte und Ansprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis zu!

Doch Ihnen bleibt nur eine Frist von 3 Wochen, um eine Kündigungsschutzklage zu erheben – danach sind Ihre Rechte nicht mehr durchsetzbar.

Setzen Sie Ihre Ansprüche nicht auf’s Spiel! Rufen Sie mich gleich an und fragen Sie nach einem Eiltermin.

Wählen Sie hierzu: 02171 / 36 31 80.

Ihr KA

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Insovenzverwalter rät Schleckermitarbeiterinnen nicht zu klagen – Sollen betroffene Schleckerangestellte auf Ihre Rechte verzichten?!

Der Insolvenzverwalter der Firma Schlecker hat verlauten lassen, dass er den betroffenen Arbeitnehmerinnen rät, keine Kündigungsschutzklage zu erheben. Zur Begründung hört man dazu, Kündigungsschutzklagen würden einer möglichen Sanierung im Wege stehen oder diese gar verhindern. Hier sollen bewusst Ängste geschührt werden, damit sich die Arbeitnehmerinnen nicht trauen, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Auch wird man von Seiten des Insolvenzverwaltes das Argument hören, dass erhobene Rechtsstreitigkeiten einen Weiterverkauf oder gar der Gründung einer Auffanggesellschaft hinderlich wären. Schon aus Eigeninteresse ist der Insolvenzverwalter daran interessiert einen möglichst „personalschlanken“ Betrieb veräußern zu können, da dies für potenielle Erwerber in der Regel attraktiver ist.

Da muss man sicht doch allen ernstes fragen, ob die Arbeitnehmerinnen auf die Rechte zu Gunsten des Insolvenzverwalters verzichten sollen. In erster Linie stehen dort die Rechte der betroffenen Arbeitnehmerinnen auf dem Spiel, die mit einer Kündigungsschutzklage zumindest ihre Rechte erst einmal wahren können, bevor sie hinterher das Nachsehen haben!

Spätestens an dieser Stelle muss jedem klar werden, dass der Insolvenzverwalter nichts anderes ist als ein „Ersatzarbeitgeber“ und er ausschließlich seine Interessen vertritt.

Worüber der Insolvenzverwalter natürlich nicht aufklärt, ist die Tatsache, dass laufende Rechtsstreitigkeiten einem lukrativen Verkaufsangebot im Wege stehen könnten. Arbeitsplätze werden so sicherlich auch nicht erhalten! Damit soll natürlich auch eine Umgehung von Betriebsübergängen einher gehen. Hier wird ganz massiv auf fehlende Informationen der betroffenen Arbeitnehmerinnen gesetzt.

Wer nicht klagt, der setzt sämtliche Rechte aus seinem Arbeitsverhältnis aufs Spiel. Auch das Argument, im Arbeitsrecht kostet der Rechtsanwalt zu viel Geld, zieht nicht. Für diejenige, die keinen Rechtsschutzversicherer haben und auch nicht über die finanziellen Mittel verfügen, bleibt immer noch die Möglichkeit, im Wege der so genannten Prozesskostenhilfe sich die Kosten für den Prozess von staatlicher Seite ersetzen zu lassen.

Mehr zu Kündigungsschutzklage erfahren Sie hier !

Fragen Sie mich online/telefonisch oder vereinbaren Sie gleich einen Termin!

Ihr KA

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Wehren Sie sich gegen die Kündigung der Firma Schlecker !

Schlecker – Insolvenz – Kündigung

Die Insolvenz der Drogeriekette Schlecker trifft unwahrscheinlich viele Arbeitnehmer und vor allem Arbeitnehmerinnen. Von Seiten des Insolvenzverwalters ist zu erwarten, dass betriebsbedingte Kündigungen aufgrund des Scheiterns des Insolvenz- und Sanierungsplanes ausgesprochen werden. Es werden Auffanggesellschaften gebildet und Sozialpläne erstellt, die aber nur die Folgen derartiger Kündigungen und den Verlust des Arbeitsplatzes abmildern können. Einen  Trost oder eine Aussicht auf eine neue Arbeitsstelle in der Zukunft schaffen sie aber nicht.

Infolgedessen macht sich bei den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das Gefühl der Hilflosigkeit breit. Nach dem Erhalt der Kündigung heißt es dann oft: „Was soll ich denn schon gegen die Kündigung machen, Schlecker ist doch sowieso pleite, da gibt es nichts zu holen!“

Solche Aussagen treffen zwar den Kern der gefühlten Lähmung, die sich mit dem Erhalt der Kündigung einstellt, sie sind aber so nicht richtig!

Es kommt immer auf die genaue Situation des betroffennen Artbeitsplatzes und der Kündigung an. Oft bestehen auch Ansprüche, die nur im Klageweg durchgesetzt werden können.

Häufig werden auch Fehler vor dem Ausspruch und bei dem Ausspruch der Kündigung gemacht, die zur formalen Unwirksamkeit einer Kündigung führen. Die Frage die sich danach stellt, ist die Frage nach der Sozialauswahl. Wie wird die Schleckerkette abgewickelt? Welche Arbeitnehmer werden dabei weiter beschäftigt und welche Märkte werden möglicherweise an so genannte Mitbewerber verkauft? Und was ist dann mit der Übernahme von Altverträgen bzw. einem Betriebsübergang? Was ist mit den zukünftigen Bewerbungschancen? Wie bekommt man ein Arbeitszeugnis mit dem auch etwas anzufangen ist?

Alle diese Fragen stellen sich und sind unter den gegebenen Umständen zeitnah zu beantworten. Ich rate daher dringend an, sich frühzeitig – nach Ausspruch und Erhalt der Kündigung – anwaltlich beraten zu lassen. Ungemein wichtig ist zu wissen, dass sich jeder, der von einer Kündigung betroffen ist, mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zur Wehr setzen kann. Nur dann besteht überhaupt die Chance, alle möglichen Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen. Man kann guten Gewissens niemandem raten, sich nicht gegen die in den nächsten Tagen auszusprechenden Kündigungen zu wehren.

Denken Sie daran: eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung (Zugang beim Arbeitnehmer) beim Arbeitsgericht sein! Wer diese Frist verpasst, wird vom Gesetzgeber bestraft und kann infolgedessen seine Rechte aus der Kündigung nicht mehr durchsetzen.

Fragen Sie mich, gerne helfe ich Ihnen weiter, da ich immmer der Meinung bin: Wer nicht kämpft hat schon verloren! Der Einsatz lohnt sich!

Ihr KA

p.s. Und nicht nur die sogenannten Großkanzleien sind bundesweit in Bezug auf Geschäftsketten, wie Schlecker es ist, tätig, ich bin es auch 🙂 Und die Deckungsanfrage beim Rechtschutzversicherer ist auch bei mir kostenlos!

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Neues zum Nachehelichen Unterhalt bei so genannten „Altehen“

Das Problem: Eheleute, die schon recht lange verheiratet waren, haben häufig die Erziehungszeiten Ihrer Kinder längst hinter sich gebracht. Meist sind sie Mitte 50 und es ist noch einen längeren Weg bis zur Rente zurück zu legen. Es handelt sich um sogenannte „Altehen“. Was geschieht nun, wenn sie ihre Ehe auf das „klassische Modell“ – Ehefrau sorgst sich um die Kinder und der Haushalt und Ehemann sorgt für den Geldverdienst der Familie  – eingerichtet haben?

Muss die nun unterhaltsberechtigte Ehefrau nach der Scheidung eine Arbeit aufnehmen, obwohl sie wahrscheinlich nie mehr in ihrem ursprünglichen Beruf arbeiten kann?

Wenn ja, fragt sich, wie intensiv müssen die Bemühungen denn ausfallen, um eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben?

Kann daneben von Unterhaltsberechtigten verlangt werden, dass er einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht?

Zunächst setzt eine solche Verpflichtung zum eigenen Unterhaltserwerb voraus, dass der Unterhaltsberechtigte gesund ist. Ist  er das nicht, dann ist die eigene Verpflichtung selbst für den Unterhalt zu sorgen, schon ausgeschlossen.

Ist er gesund, muss er sich darum bemühen grundsätzlich eine vollschichtige Arbeit zu finden. Findet er keine Arbeit, dann muss er den Nachweis für seine Bemühungen führen. Das OLG Koblenz (23.06.2009) hat es kürzlich nicht für ausreichend gehalten, wenn der geschiedene Ehegatte 43 ernsthafte Bewerbungen nachweist. Dieser Rechtsprechung kann nicht beigetreten werden, da sie m.E. nach zu hart ausfällt. Klar ist aber auch, dass es immer eine Betrachtung des Einzelfalls ist. Und genau diese Einzelfallbetrachtung führt dazu zu überlegen, wie es denn mit den tatsächlichen Beschäftigungschancen bestellt ist!

Der BGH am 21.09.2011 – Az: XII 121/09  – entschied u.a. dazu:

„Die Anzahl der zum Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit vom Anspruchsteller vorgetragenen Bewerbungen ist nur ein Indiz für seine dem Grundsatz der Eigenverantwortung entsprechenden Arbeitsbemühungen, nicht aber deren alleiniges Merkmal. Für ausreichende Erwerbsbemühungen kommt es vielmehr wie für das Bestehen einer realistischen Erwerbschance vorwiegend auf die individuellen Verhältnisse und die Erwerbsbiografie des Anspruchstellers an, die vom FamG aufgrund des – ggf. beweisbedürftigen – Parteivortrags und der offenkundigen Umstände umfassend zu würdigen sind (Fortführung der BGH, Urt. v. 30.7.2008 – XII ZR 126/06, FamRZ 2008, 2104; v. 27.1.1993 – XII ZR 206/91, FamRZ 1993, 789).“

Der unterhaltsberechtigte Ehegatte trägt also im Rahmen des Unterhaltsanspruchs wegen Erwerbslosigkeit die Darlegungs- und Beweislast nicht nur dafür, dass er keine reale Chance auf eine Vollzeitarbeitsstelle hat, sondern auch dafür, dass dies in gleicher Weise für eine geringfügige Beschäftigung (sog. Mini-Job) und auch für eine Erwerbstätigkeit im Rahmen der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV (sog. Midi-Job) zutrifft.
Hintergrund zum Midi-Job: Die Regelung beruht des § 20 Abs. 2 SGB IV auf der Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse. Beim Übergang vom beitragsfreien Arbeitsentgelt von 400,00 EUR monatlich auf ein höheres Arbeitsentgelt soll den Arbeitnehmer nicht übergangslos der Abzug des vollen Sozialversicherungsbeitrages treffen. Deshalb bewirkt die Berechnungsformel in der Gleitzone eine umso größere Entlastung von Beiträgen, je näher sich das Arbeitsentgelt der Grenze zur Beitragsfreiheit von 400,00 EUR monatlich nähert und eine umso geringere Beitragsentlastung, je mehr sich das Arbeitsentgelt dem Ende der Gleitzone von 800,00 EUR nähert. Am Ende der Gleitzone verbleiben bisher meist 600,00 EUR netto.  Ab einem Arbeitsentgelt von mehr als 800,00 EUR muss der Arbeitnehmer den regulären Beitrag aufbringen.

Fazit: Letzten Endes wird das häufig zu einer Verringerung des zu zahlenden Unterhalts, dem Aufstockungsunterhalt,  führen. In manchen Fällen werden die Gerichte auch zu dem Ergebnis kommen, dass der Nachehliche Unterhaltsanspruch zu befristen ist und damit in absehbarer Zeit ganz entfällt. Allerdings haben die Familiengerichte auch klar gestellt, dass die meist unterhaltsberchtigte Ehefrau darlegen und beweisen muss, dass sie gerade keinen Mini-Job findet! Das dürfte in der Regel bei einem gesunden Menschen nicht ganz einfach werden.

 

Ihr KA

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Zulässige Fragen zur Schwerbehinderung und Ihre Folgen

Das Bundesarbeitsgericht hat nun eine  wichtige Entscheidungen zur Frage nach der Schwerbehinderung von Arbeitnehmer entschieden. Diese Entscheidung möchte ich kurz vorstellen:

In einem bestehenden Arbeitsverhältnis ist jedenfalls nach sechs Monaten, also nach dem Erwerb des Sonderkündigungsschutzes für behinderte Menschen, die Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderung nun zulässig. Das gilt  insbesondere zur Vorbereitung von beabsichtigten Kündigungen. Der Arbeitnehmer hatte die Frage nach einer Schwerbehinderung im Vorfeld der Kündigung verneint und berief sich dann im Kündigungsschutzprozess auf den Kündigungsschutz aus seiner Schwerbehinderung. Das BAG verwieß auf die Notwendigkeit der wahrheitsmäßigen Beantwortung dieser Frage, da dies zur Vorbereitung der Kündigung nötig gewesen sei. Immerhin muss der Arbeitgeber ja vorher die Anhörung im Genhemigungsverfahren vor dem Integrationsamt durchführen, bevor er überhaupt die Möglichkeit hat, die Künndigung des Arbeitsverhältnisses auszusprechen.  Das BAG macht deutlich, dass infolge einer wahrheitswidrigen Beantwortung zur Schwerbehinderung der Arbeitnehmer sich später im Kündigungsschutzprozess nicht  – mehr unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens  – auf diesen Kündigungsschutz berufen kann (BAG im Urteil vom 16.02.2012 -Az.: 6 AZR 553/10).

Die Frage nach der Schwerbehinderung im Vorfeld einer vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung stehe im Zusammenhang mit der Pflichtenbindung des Arbeitgebers durch die Anforderungen des § 1 Abs. 3 KSchG, der die Berücksichtigung der Schwerbehinderung bei der Sozialauswahl verlangt. Relevant sei sie außerdem für den Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX, wonach eine Kündigung der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bedarf. Sie soll es dem Arbeitgeber ermöglichen, sich rechtstreu zu verhalten, erläutert das Gericht.

Hier hat sich meiner Einschätzung nach schon ein erheblich Wandel der Rechstsprechung abgezeichnet, was zu Lasten von schwerbehinderten Arbeitnehmern geht. Immerhin geht es hier um höchstpersönliche Daten, die so bis dahin nicht preisgegeben werden mussten. Vorsicht ist immer bei der Beantwortung zu Fragen nach den Schwerbehinderung gefragt! Wie immer kommt es auf den Einzelfall an.

Ihr KA

 

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Aktueller Streit zum BEM zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber

Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 07.02.2012 – 1 AZR 46/10 darf der Betriebsrat das betriebliche Eingliederungsmanagement ( BEM) nun doch mit überwachen.

Nach § 84 Abs. 2 Satz1 hat der Arbeitgeber  für Arbeitnehmer, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind, die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements zu prüfen. Der Betriebsrat hat nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hierbei ein Überwachungsrecht und kann die Angabe sämtlicher Arbeitnehmer verlangen, die für die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements in Betracht kommen, ohne dass es auf das Einverständnis der betroffenen Arbeitnehmer ankommt.

Was war geschehen?

In dem Betrieb eines auf dem Gebiet der Luft- und Raumfahrttechnik tätigen Arbeitgebers besteht eine Betriebsvereinbarung über die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements. In diesem Verfahren soll geklärt werden, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Nach der Betriebsvereinbarung erhält der Betriebsrat quartalsweise ein Verzeichnis der Mitarbeiter, die im Jahreszeitraum mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig waren. Der Arbeitgeber wollte die Namen dieser Arbeitnehmer nur mit deren Einverständnis offen legen.

Der Kern der Entscheidung:

Das BAG hat entschieden, dass der Betriebsrat die Angabe sämtlicher Arbeitnehmer verlangen durfte, die für die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements in Betracht kommen. Insbesondere habe der Arbeitgeber deren namentliche Benennung nicht vom Einverständnis der Arbeitnehmer abhängig machen dürfen. Er habe ein betriebliches Eingliederungsmanagement allen Beschäftigten anzubieten, die im Jahreszeitraum mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig gewesen sind. Für die Ausübung seines gesetzlichen Überwachungsrechts müsse der Betriebsrat diesen Personenkreis kennen. Einer namentlichen Benennung stünden weder datenschutzrechtliche Gründe noch das Unionsrecht entgegen, so das BAG.

 

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